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Entscheid

ZR1 2025 114

Aufhebung Beistandschaft

18. September 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 10. September 2025

mitgeteilt am 10. September 2025

Referenz ZR1 25 114

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 23. August 2025

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 23. August 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 1. September 2025 (Poststempel), eingegangen am 2. September 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ am 2. September 2025 aufforderte, sich bis zum 3. September 2025 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten einzureichen,

dass die Klinik A._____ mit Schreiben vom 3. September 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm,

dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 4. September 2025 Dr. med. C._____, mit der Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdeführerin bis zum 8. September 2025 beauftragte,

dass das Gutachten vom 6. September 2025 am 8. September 2025 beim Obergericht einging,

dass die Klinik A._____ dem Obergericht am 10. September 2025 mitteilte, dass die fürsorgerische Unterbringung am 9. September 2025 aufgehoben worden sei und die Beschwerdeführerin noch gleichentags entlassen worden sei,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'968.75 (Gerichtsgebühr von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'168.75) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird verfügt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'968.75 (Gerichtsgebühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'168.75) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

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