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Entscheid

ZR1 2025 121

reiterata tentata truffa giusta l'art. 146 cpv. 1 CP in unione all'art. 22. cpv. 1 CP e reiterata amministrazione infedele qualificata giusta l'art. 158 cifra 1 cpv. 1 cP in unione all'art. 158 cifra 1 cpv. 3 CP

27. Januar 2026Deutsch4 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 23. März 2026

mitgeteilt am 25. März 2026

Referenz ZR1 25 121

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführer

B._____

Beschwerdeführerin

gegen

C._____

Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 1. September 2025, mitgeteilt am 3. September 2025

In Erwägung,

dass C._____, geb. _____ 2007 (nachfolgend C._____), das gemeinsame Kind der getrennt lebenden B._____ und A._____ ist,

dass seit 2007 eine Erziehungsbeistandschaft bestand,

dass per Ende 2024 C._____ auf eigenen Wunsch von der Mutter zum Vater zog,

dass C._____ mit ärztlicher Einweisung vom 25. August 2025 fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 1. September 2025 B._____ und A._____ gestützt auf Art. 310 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzog und C._____ ab 4. September 2025 in der Klinik B._____ in O.1._____ unterbrachte,

dass im erwähnten Entscheid weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen errichtet wurden, namentlich eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB), und bestehende Massnahmen angepasst wurden,

dass die getrenntlebenden Eltern von C._____ gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung in der Klinik B._____ in O.1._____ mit Eingabe vom 11. September 2025 (Poststempel) Beschwerde erhoben (Verfahren ZR1 25 121),

dass im Wesentlichen geltend gemacht wurde, im Wissen darum, dass C._____ eine betreute Arbeit und ein bestreutes Wohnen benötige, erscheine die Unterbringung in der Klinik B._____ nicht angemessen,

dass die KESB Nordbünden mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei,

dass C._____ am _____ 2025 volljährig wurde, dass damit die kindesschutzrechtlichen Massnahmen endeten, namentlich der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB mit der damit zwingend verbundenen Unterbringung,

dass die Beschwerde gegen die Errichtung bzw. Erweiterung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen damit gegenstandslos geworden ist,

dass die KESB Nordbünden mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 18. September 2025 mit Blick auf die Erreichung der Volljährigkeit von C._____ bereits eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet hatte,

dass die KESB Nordbünden der Beistandsperson Aufgaben und Kompetenzen zuwies, worunter auch der Bereich Wohnen mit der Aufgabe, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, fiel,

dass D._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beistandsperson von C._____ ernannt wurde,

dass die Eltern von C._____, A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. September 2025 Beschwerde an das Obergericht erhoben und im Wesentlichen geltend machten, sie hofften, dass die Unterbringung in der Klinik B._____ aufgehoben werde (Verfahren ZR1 25 139),

dass aus der Klinik B._____ nach einem Wochenende bei seinem Vater nicht mehr in die Klinik B._____ zurückkehrte,

dass in der Folge verschiedene Gefährdungsmeldungen beim Obergericht eingingen bzw. an das Obergericht weitergeleitet wurden,

dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. März 2026 je einzeln ihre Beschwerde zurückzogen,

dass sie dabei auf den Wunsch von C._____ nach einem männlichen Beistand hinwiesen und festhielten, dass sich C._____ in der Klinik C._____ in O.2._____, wo er nun untergebracht sei, wohl fühle,

dass das Beschwerdeverfahren ZR1 25 139 mit Verfügung vom 19. März 2026 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (Art. 9 Abs. 2 OGV),

dass zusammenfassend das Verfahren ZR1 25 121 durch den Vorsitzenden als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 OGV),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (BR 210.100) aufgrund der Umstände beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 Codice civile svizzero

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 Codice civile svizzero