ZR1 2025 125
rigetto dell'opposizione
29. Oktober 2025Deutsch2 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 23. September 2025
mitgeteilt am 24. September 2025
Referenz ZR1 25 125
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A.________
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025
In Erwägung,
dass A.________ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachstehend: KESB Nordbünden), vom 26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025, fürsorgerisch in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht wurde,
dass A.________ (nachstehend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. September 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob,
dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann,
dass die behördliche Unterbringung bereits am 26. August 2025 erfolgt und dem Verfahrensvertreter des Beschwerdeführers am 28. August 2025 mitgeteilt worden war,
dass die Beschwerde vom 19. September 2025 folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurde,
dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist,
dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB),
dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlassungsgesuchs der KESB Nordbünden weitergeleitet wird, bei welcher gemäss dem angefochtenen Entscheid die Entlassungskompetenz verblieb,
dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden,
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, zur allfälligen weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.
Es werden keine Kosten erhoben
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero
Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG