ZR1 2025 127
4A_578/2025 vom 26.02.2026
28. November 2025Deutsch1 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 3. Oktober 2025
ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 3. Oktober 2025
Referenz ZR1 25 127
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Brun und Audétat
Hugentobler, Aktuarin ad hoc
Parteien A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Patricia Pleisch
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 16. September 2025
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
Es wird davon Vormerk genommen, dass A.________ bereit ist, bis zum 6. Oktober 2025 freiwillig in der Klinik B.________ zu verbleiben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'708.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'208.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
A.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
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