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Entscheid

ZR1 2025 127

4A_578/2025 vom 26.02.2026

28. November 2025Deutsch1 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 3. Oktober 2025

ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 3. Oktober 2025

Referenz ZR1 25 127

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Brun und Audétat

Hugentobler, Aktuarin ad hoc

Parteien A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Patricia Pleisch

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 16. September 2025

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Es wird davon Vormerk genommen, dass A.________ bereit ist, bis zum 6. Oktober 2025 freiwillig in der Klinik B.________ zu verbleiben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'708.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'208.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

A.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

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