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Entscheid

ZR1 2025 130

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

26. November 2025Deutsch6 min

A. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies das vormalige Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde von A.________ im Verfahren ZK1 24 71 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 2'464.95 unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.00. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB erachtete das Kantonsgericht aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse als nicht erfüllt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Source gr.ch

Entscheid vom 22. Oktober 2025

mitgeteilt am 24. Oktober 2025

Referenz ZR1 25 130

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Gabriel, Aktuarin

Parteien A.________

Gesuchstellerin

Gegenstand Revision (Erlass von Verfahrenskosten)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies das vormalige Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde von A.________ im Verfahren ZK1 24 71 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 2'464.95 unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.00. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB erachtete das Kantonsgericht aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse als nicht erfüllt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Entscheid vom 7. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden ein Gesuch von A.________ um Erlass der ihr in Rechnung gestellten Gerichtskosten ab (ZR1 25 30). Dieser Entscheid ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

C. Mit Eingabe vom 24. September 2025 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um "Wiedererwägung" des Entscheids des Obergerichts ZR1 25 30 vom 7. April 2025 und beantragt einen vollständigen Erlass der Verfahrenskosten.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen den unangefochten gebliebenen und daher rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts ZR1 25 30 vom 7. April 2025 steht nur mehr das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen (Art. 328 ff. ZPO). Die Gesuchstellerin beantragt die Wiedererwägung dieses Entscheides, verbunden mit dem vollumfänglichen Erlass der Verfahrenskosten. Im Wesentlichen begehrt sie die Aufhebung des genannten Entscheides und einen Neuentscheid im Sinne einer Gutheissung des Erlassgesuchs (act. 01). Die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Laieneingabe, ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Relevant sind also nur solche nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismittel, die im Zeitpunkt des Erstprozesses bereits existierten (unechte Noven, vgl. BGE 143 III 272 E. 2.1 f.).

1.2

Die Zuständigkeit für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs liegt nach Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Obergericht, das als letzte Instanz das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen hat (Entscheid des Obergerichts ZR1 25 30 vom 7. April 2025). Das Revisionsgesuch genügt den formellen Anforderungen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO. Dahingestellt bleiben kann, ob die Revisionsfrist gewahrt ist, zumal es ohnehin an einem Revisionsgrund fehlt und das Gesuch daher abzuweisen ist.

2.1

Die Gesuchstellerin beantragt erneut den Erlass der ihr auferlegten Verfahrenskosten von CHF 964.95 und begründet dies damit, entgegen der Annahme im Entscheid derzeit über keinerlei Vermögen zu verfügen. Ihre aktuellen Bankauszüge würden einen Kontostand von "null Franken" belegen. Das im Entscheid erwähnte Guthaben von CHF 27'945.26 bei der B.________ stehe ihr nicht mehr zur Verfügung, da dieses vollständig für die Betreuung und Genesung ihres Sohnes sowie für Kosten im Zusammenhang mit der KESB habe aufgebraucht werden müssen. Ihr sei es nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da ihre gesamte Energie und Zeit der Gesundheit und Förderung ihres Sohnes gewidmet sein müsse. Sie beziehe kein regelmässiges Einkommen und es sei absehbar, dass auch aus ihrer künftigen Altersrente keine Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verfügbar sein würden (act. 01).

2.2

Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsbegehren mit Blick auf ihre derzeitigen finanziellen Verhältnisse und gibt an, nicht mehr über das im Entscheid erwähnte Guthaben zu verfügen. Die eingelegten Kontoauszüge sind aktuelleren Datums. Sie stützt ihr Begehren somit auf Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind, auf echte Noven. Wie erwähnt, berechtigten indes nur nachträglich

entdeckte unechte Noven zur Revision. Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ist mithin nicht gegeben. Ein anderer Revisionsgrund (Art. 328 Abs. 1 lit. b–d ZPO) ist nicht einschlägig.

3.

Vorliegend fehlt es an einem gesetzlichen Revisionsgrund. Das Revisionsgesuch erweist sich von vornherein als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 17 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festgelegt.

4.2

Bei Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 28 KESV (BR 215.010) kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. Dem Revisionsgesuch sind mehrere Kontoauszüge beigelegt (act. 01.1). Zum einen ist dies ein Vermögensausweis der B.________ per 23. Juli 2025. Diesem zufolge beläuft sich der Saldo des auf die Gesuchstellerin lautenden Finanzkontos auf CHF -2'973.43 und dasjenige ihres Sparkontos auf CHF 0.54. Ein weiterer Kontoauszug der C.________ weist per 19. September 2025 einen Kontostand von CHF 277.85 aus. Diese Kontoauszüge belegen einzig die Tatsache, dass sich auf den betreffenden Konten keine Vermögenswerte mehr befinden. Nicht nachvollziehen lässt sich anhand der Auszüge, ob das Vermögen wie behauptet verzehrt worden ist. Denkbar ist, dass es stattdessen auf andere Konten transferiert wurde. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Hauptverfahrens angab, etwas geerbt zu haben und vom Erbe zu leben (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 71 vom 18. Dezember 2024 E. 9.5). Somit ist nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin über (weitere) Vermögenswerte verfügt. Dafür spricht, dass sie zwar angibt, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und offenbar dennoch in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Da die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin anhand der beigebrachten Nachweise nicht umfassend nachvollziehbar – insgesamt unklar bleiben –, sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden. Aufgrund des geringen Aufwandes wird gleichwohl auf die Auferlegung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Das Revisionsgesuch vom 24. September 2025 betreffend das Verfahren ZR1 25 30 wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

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