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Entscheid

ZR1 2025 131

Feststellung Abstimmungsergebnis / Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung

21. November 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 29. September 2025

mitgeteilt am 30. September 2025

Referenz ZR1 25 131

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A.________

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. September 2025

In Erwägung,

dass A.________ mit ärztlicher Verfügung von Dr. med. B.________, Leitende Ärztin des Spitals D.________, vom 20. September 2025 fürsorgerisch in der C.________ untergebracht wurde,

dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 23. September 2025 (Poststempel), eingegangen am 26. September 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik C.________ am 26. September 2025 aufforderte, sich bis zum 29. September 2025 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten einzureichen,

dass die Klinik C.________ mit Entscheid vom 29. September 2025 den Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess, wobei die stationäre Behandlung freiwillig und auf Wunsch des Beschwerdeführers fortgesetzt wurde,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Erwägungen

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