ZR1 2025 133
Sachenrecht
20. November 2025Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 1. Oktober 2025
mitgeteilt am 1. Oktober 2025
Referenz ZR1 25 133
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A.________
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27. September 2025
In Erwägung,
dass A.________ mit ärztlicher Verfügung von Dr. med. B.________ vom 27. September 2025 fürsorgerisch in der Klinik A.________ untergebracht wurde,
dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 27. September 2025 (Poststempel 29. September 2025), eingegangen am 30. September 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A.________ am 30. September 2025 aufforderte, sich bis zum 1. Oktober 2025 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten einzureichen,
dass die Klinik A.________ den Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 28. September 2025 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen hatte und diesen Entscheid am 1. Oktober 2025 dem Obergericht mitteilte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
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