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Entscheid

ZR1 2025 139

Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

14. November 2025Deutsch3 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 19. März 2026

mitgeteilt am 23. März 2026

Referenz ZR1 25 139

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführer

B._____

Beschwerdeführerin

in Sachen

C._____, geboren am_____

Gegenstand Errichtung Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 18. September 2025, mitgeteilt am 23. September 2025

In Erwägung,

dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 1. September 2025 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____, geb.______(nachfolgend C._____), den Eltern A._____ und B._____ entzog und C._____ ab 4. September 2025 in der D._____ unterbrachte,

dass die getrenntlebenden Eltern von C._____ gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung in der D._____ in E._____ Beschwerde erhoben (Verfahren ZR1 25 121),

dass C._____ am 6. November 2025 volljährig wurde,

dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 18. September 2025 mit Blick auf die Erreichung der Volljährigkeit von C._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtete,

dass die KESB Nordbünden der Beistandsperson Aufgaben und Kompetenzen zuwies, worunter auch der Bereich Wohnen mit der Aufgabe, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, fiel,

dass F._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beistandsperson von C._____ ernannt wurde,

dass die Eltern von C._____, A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. September 2025 Beschwerde an das Obergericht erhoben und im Wesentlichen geltend machten, sie hofften, dass die Unterbringung in der D._____ aufgehoben werde,

dass die KESB Nordbünden mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne,

dass aus der D._____ nach einem Wochenende bei seinem Vater nicht mehr in die D._____ zurückkehrte,

dass in der Folge verschiedene Gefährdungsmeldungen beim Obergericht eingingen bzw. an das Obergericht weitergeleitet wurden,

dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. März 2026 je einzeln ihre Beschwerde zurückzogen,

dass sie dabei auf den Wunsch von C._____ nach einem männlichen Beistand hinwiesen und festhielten, dass sich C._____ in der G._____ in H._____, wo er nun untergebracht sei, wohl fühle,

dass die Beschwerde infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 OGV),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (BR 210.100) aufgrund der Umstände beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

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