ZR1 2025 140
Konkursandrohung
31. Oktober 2025Deutsch2 min
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die Klinik E._____ aufgrund der Ausführungen im Gutachten zur Selbst- und Fremdgefährdung am 4. November 2025 um Mitteilung ersuchte, ob sie an der fürsorgerischen Unterbringung festhalte,
Source gr.ch
Verfügung vom 6. November 2025
mitgeteilt am 6. November 2025
Referenz ZR1 25 140
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 19. Oktober 2025
In Erwägung,
dass A._____ am 19. Oktober 2025 von Dipl. med. B._____, C._____, fürsorgerisch in die Klinik D._____ eingewiesen wurde,
dass A._____ dagegen am 20. Oktober 2025 (Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,
dass A._____ mit Verfügung der Klinik D._____ vom 21. Oktober 2025 in die Klinik E._____ der F._____ verlegt wurde,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 21. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Luzern Beschwerde erhob,
dass das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 23. Oktober 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat und diese an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete,
dass das Urteil des Bezirksgerichts Luzern am 27. Oktober 2025 beim Obergericht eintraf,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 27. Oktober 2025 die Klinik E._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,
dass gemäss Bericht der Klinik E._____ vom 27. Oktober 2025 aktuell die Behandler aufgrund der weiterhin bestehenden wahnhaften Symptomatik (Vergiftungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn) und aufgrund dessen möglicher Selbstgefährdung noch an der fürsorgerischen Unterbringung festhalten würden,
dass mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 Dr. med. G._____ zur Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer beauftragt wurde,
dass das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 1. November 2025 am
Sachverhalt
3. November 2025 und damit innert Frist beim Obergericht einging,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die Klinik E._____ aufgrund der Ausführungen im Gutachten zur Selbst- und Fremdgefährdung am 4. November 2025 um Mitteilung ersuchte, ob sie an der fürsorgerischen Unterbringung festhalte,
Erwägungen
dass die Klinik E._____ mit Schreiben vom 5. November 2025 dem Obergericht mitteilte, dass die fürsorgerische Unterbringung am 4. November 2025 aufgehoben worden sei,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'650.00 (Gerichtsgebühren CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 850.00) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
Dispositiv
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'650.00 (Gerichtsgebühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 850.00) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
1 / 4