ZR1 2025 15
Berufung ZGB Eherecht
13. März 2025Deutsch4 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 13. Februar 2025
Referenz ZR1 25 15
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 28. Januar 2025
In Erwägung,
dass A._____, geboren am _____ 1997, von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 8. Januar 2025 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht wurde,
dass die Chefärztin der Klinik A._____, Dr. med. C._____, gestützt auf den bereits bestehenden Behandlungsplan vom 9. Januar 2025 am 16. Januar 2025 eine Behandlung ohne Zustimmung anordnete.
dass A._____ sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung am 16. Januar 2025 wie auch gegen die Behandlung ohne Zustimmung am 17. Januar 2025 je eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,
dass das Obergericht mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2025 Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Behandlung ohne Zustimmung beauftragte,
dass das Gutachten innert Frist am 27. Januar 2025 beim Obergericht einging,
dass A._____ am 26. Januar 2025 aus medizinischen Gründen ins Spital B._____ verlegt werden musste und am 28. Januar 2025 wieder in die Klinik A._____ zurückverlegt wurde,
dass am 29. Januar 2025 die Hauptverhandlung vor dem Obergericht stattfand, zu welcher mit Verfügung vom 27. Januar 2025 vorgeladen worden war.
dass A._____ an der Hauptverhandlung persönlich teilnahm und befragt wurde,
dass die Beschwerden sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung wie auch gegen die Behandlung ohne Zustimmung am 29. Januar 2025 abgewiesen wurden (ZR1 25 8),
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Februar 2025, eingegangen am 5. Februar 2025, beim Obergericht erneut Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung in die Klinik A._____ erhob, welche von Dr.med. E._____ vom Spital B._____ am 28. Januar 2025 ausgestellt worden war,
dass die Klinik A._____ mit Stellungnahme vom 6. Februar 2025 festhielt, der Beschwerdeführer sei zwar aus medizinischen Gründen ins Spital B._____ und kurz darauf wieder zurückverlegt worden,
dass es sich dabei aber um die gleiche Unterbringung der ursprünglichen sechs Wochen, welche am 8. Januar 2025 ausgesprochen worden war, handle,
dass der Beschwerdeführer von der Klinik nie aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen, sondern nur vorübergehend zur Behandlung ins Spital B._____ verlegt wurde,
dass der Aufenthalt im Spital B._____ und die Rückkehr in die Klinik A._____ bereits Gegenstand der Befragung im Verfahren ZR1 25 8 gewesen war (vgl. E. 6.3.2 des Entscheids des Obergerichts ZR1 25 8 vom 29. Januar 2025),
dass zum damaligen Zeitpunkt keine Entlassung durch die Klinik A._____ erfolgt war, indessen das Obergericht auch nicht in Kenntnis über die vom Spital B._____ ausgestellte (erneute) fürsorgerische Unterbringung vom 28. Januar 2025 gesetzt wurde,
dass das Obergericht am 29. Januar 2025 über die bei der Klinik A._____ bestehende fürsorgerische Unterbringung entschied,
dass seither keine Entlassung und auch keine neue fürsorgerische Unterbringung erfolgte, womit auf die Beschwerde gegen die vom Spital B._____ ausgestellte fürsorgerische Unterbringung nicht eingetreten werden kann,
dass dies umso mehr gilt, als das Spital B._____ die bereits bestehende Unterbringung nicht neu anzuordnen vermochte,
dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB),
dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlassungsgesuchs der Klinik A._____ weitergeleitet wird,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren darauf hingewiesen wird, dass die fürsorgerische Unterbringung in Bälde endet und für die Verlängerung derselben ein behördlicher Unterbringungsentscheid erforderlich ist, welcher wiederum angefochten werden kann,
dass vorliegend aufgrund der geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden,
dass der Entscheid vorliegend in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird der Klinik A._____ zur allfälligen weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.
Es werden keine Kosten erhoben
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero
Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG