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Entscheid

ZR1 2025 154

Schadenersatz nach AHVG

9. Dezember 2025Deutsch2 min

dass die Klinik D._____ aufgrund der Ausführungen im Gutachten zur Selbst- und Fremdgefährdung um Mitteilung ersucht wurde, ob sie an der fürsorgerischen Unterbringung festhalte,

Source gr.ch

Verfügung vom 10. Dezember 2025

mitgeteilt am 10. Dezember 2025

Referenz ZR1 25 154

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____,

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 24. November 2025

In Erwägung,

dass A._____ am 24. November 2025 von Dr. med. C._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik D._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ dagegen am 26. November 2025 (Poststempel 27. November 2025) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 28. November 2025 die Klinik D._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

dass die Klinik D._____ den angeforderten Bericht am 1. Dezember 2025 fristgerecht erstattete,

dass mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 Dr. med. B._____ zur Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdeführerin beauftragt wurde,

dass das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. Dezember 2025 am

Sachverhalt

8. Dezember 2025 und damit innert Frist beim Obergericht einging,

dass die Klinik D._____ aufgrund der Ausführungen im Gutachten zur Selbst- und Fremdgefährdung um Mitteilung ersucht wurde, ob sie an der fürsorgerischen Unterbringung festhalte,

Erwägungen

dass die Klinik D._____ die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2025 aus der Klinik entliess und Obergericht den Entlassungsentscheid gleichentags mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’529.20 (Gerichtsgebühren CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'729.20) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

Dispositiv

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’529.20 (Gerichtsgebühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'729.20) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittel]

[Mitteilung an:]

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