ZR1 2025 16
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden
7. Februar 2025Deutsch17 min
A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 3. Februar 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.
Source gr.ch
Entscheid vom 17. Februar 2025
Referenz ZR1 25 16
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Brun und Bäder Federspiel
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 3. Februar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 3. Februar 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. Februar 2025, eingegangen am 6. Februar 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.
C. Am 6. Februar 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 beim Obergericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 12. Februar 2025 beim Obergericht ein.
E. Am 17. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 13. Februar 2025 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 3. Februar 2025 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2025 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete C._____ ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2025 (siehe act. 08). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 17. Februar 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1
Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4).
Dispositiv
3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertretender Amtsarzt der Region E.____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 3. Februar 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 3. Februar 2025 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 7).
4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).
4.2.2. Dr. med. B._____ hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 3. Februar 2025 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung wird aufgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit fünf Wochen in einem zunehmend paranoiden Zustand in Abwärtsspirale befinde. Sie versende permant E-Mails an die Behörden (150 E-Mails an die Kantonspolizei und an die Staatswanwaltschaft). Sie äussere wiederholt Suizidandrohungen (act. 01.1). In der Gefährdungsmeldung vom 3. Februar 2025 führte Dr. med. B._____ ebenfalls eine zunehmend wahnhafte Störung in Abwärtsspirale auf (act. 04.3). Im Behandlungsplan der Klinik A._____ wird als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) angegeben (act. 04.1). Im Bericht der Klinik A._____ wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer zunehmend wahnhaften Symptomatik mit Suizidandrohungen eingetreten sei (act. 04). Die Gutachterin führt in ihrem Gutachten auf, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer wahnhaften Störung (F22.0). Die Differentialdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sei zu einem späteren Zeitpunkt zu verifizieren oder zu verwerfen (act. 08 Antwort auf Frage 1). Die Beschwerdeführerin führte im Gespräch mit der Gutachterin aus, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Hyperarousel und Albträumen leide. Seit rund 20 Jahren habe sie wiederkehrend suizidale Gedanken, würde es aber nicht schaffen, sich etwas anzutun (act. 08, S. 3). Bei einer wahnhaften Störung handelt es sich um eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne. Die Diagnose der Gutachterin ist für das Obergericht nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2).
4.3.2. Im Bericht der Klinik A._____ wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die ihr angebotene Hilfe nicht annehmen und lehne teilweise auch die Reservemedikation ab. Es bestehe auch kein soziales Umfeld und keine ambulante Behandlung, welche sie in einem solchen Setting unterstützen könne (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Die Gutachterin bestätigt in ihrem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe weder ein Krankheitsgefühl noch bestehe eine Krankheitseinsicht. Eine stationäre Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt unerlässlich, damit eine integrierte psychiatrische Behandlung mittels Psychopharmaka sowie Psycho- und Soziotherapie installiert werden könne (act. 08, S. 8 ff.). Die Beurteilung der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss.
4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Gutachterin hielt fest, dass eine Selbstgefährdung aufgrund eines Selbstversorgungsdefizits bestehe. Es sei davon auszugehen, dass bei ausbleibender ärztlicher Behandlung, zum jetzigen Zeitpunkt, sich die Chronifizierung der Symptomatik weiter verstärken und zur weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde, und zwar sowohl psychisch als auch physisch im Sinne einer Symptomausweitung. Die Selbstgefährdung aufgrund des Selbstversorgungsdefizits beziehe sich auf viele Bereiche des täglichen Lebens, wie bspw. die Erledigung finanzieller und administrativer Belange, Hygiene, Ernährung, Bekleidung, Haushaltsführung, Gefahrenerkennung und selbstständige Organisation von Hilfe und Unterstützung wie auch die zuverlässige Einnahme von Medikamenten (act. 08 Antworten auf die Fragen 3 und 4). Gemäss Bericht der Klinik A._____ bestehe eine Selbstgefährdung insofern, dass mit einer Exazerbation der wahnhaften Symptomatik bei einer ausbleibenden Medikation zu rechnen sei (act. 04). Somit gehen sowohl die Gutachterin als auch die Klinik A._____ von einer gewissen Selbstgefährdung aus.
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen.
Die Beschwerdeführerin wirkte anlässlich der Befragung ruhig, jedoch angespannt und teilweise verunsichert. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte sie folgen und die Fragen klar und deutlich und ohne Abschweife beantworten. Die Beschwerdeführerin erzählte, dass sie in Psychologie doktoriert habe. Sie habe dann als Quereinsteigerin in die Software-Entwicklung gewechselt. Nun arbeite sie aber seit Herbst 2023 nicht mehr und lebe von der Sozialhilfe. Der Kontakt zur Familie bestehe. Mit der Mutter habe sie nicht sonderlich häufig und mit den Geschwistern ab und zu Kontakt. Freunde habe sie, diese habe sie aber aufgrund der Distanz und der finanziellen Situation nicht mehr gesehen. Sie werde von ihrer Beiständin zu fest bevormundet, weshalb sie sehr in ihrer Freiheit eingeschränkt worden sei. Kurz vor Weihnachten sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie könne nicht genau sagen, ob es allenfalls an der Ernährung gelegen habe. Sie habe daraufhin nicht mehr schlafen können, sei schlecht gelaunt gewesen und habe sich emotional verhalten, zudem seien Selbstmordgedanken präsent gewesen. Aufgrund dessen sei es zur Einweisung gekommen. Ihr sei es auch nach der Einweisung in die Klinik sehr schlecht gegangen. Momentan gehe es ihr auch aufgrund der Medikamente, sie nehme nun Schlafmittel und Valium ein, viel besser. Sie habe keine wahnhafte Störung, aber Gedankenkreise. Halluzinationen seien noch nie vorgekommen. Sie würde nach der Entlassung gerne in eine betreute Wohnung, wo sie auch nicht alleine sei. Zudem würde sie sich in eine ambulante Psychotherapie begeben. Später würde sie dann gerne ein normales WG-Zimmer suchen und langsam wieder den Schritt ins Berufsleben wagen. Die Frage, ob sie freiwillig in der Klinik verbleiben würde, bis ein betreutes Zimmer und eine ambulante Psychotherapie organisiert seien, bejahte die Beschwerdeführerin. Zudem verneinte sie Suizidabsichten.
Aus der Befragung der Beschwerdeführerin ergeben sich für das Obergericht keine Hinweise auf eine akute und konkrete Selbst- und Fremdgefährdung, zumal sie sich glaubhaft von Suizidabsichten distanziert. Zwar hat die Gutachterin eine Selbstgefährdung aufgrund des Selbstversorgungsdefizits erkannt, welches sich auf viele Bereiche des täglichen Lebens wie beispielsweise die Erledigung finanzieller und administrativer Belange, Hygiene, Ernährung, Bekleidung, Haushaltsführung, Gefahrenerkennung und selbständige Organisation von Hilfe und Unterstützung sowie zuverlässige Einnahme von Medikamenten beziehe. Dazu ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet worden ist, welche die Beschwerdeführerin in den Bereichen Vermögensverwaltung, Wohnen, öffentliche Verwaltung, Versicherungen unterstützen soll und wofür D._____ als Beiständin eingesetzt worden ist (vgl. auch Urteil des Obergerichts ZR1 24 232 vom 28. Januar 2025). Dem von der Gutachterin beschriebenen – für das Obergericht nachvollziebaren – Selbstversorgungsdefizit kann auf diese Weise entgegen getreten werden. Soweit die Gutachterin die Selbstgefährdung auch in der Chronifizierung der Symptomatik bzw. in der fehlenden zuverlässigen Einnahme von Medikamenten sieht (act. 08 Antwort auf Frage 3), erscheint dies derzeit zu wenig akut und konkret. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin immerhin zugestanden, dass sie auf eine Unterstützung angewiesen ist und eine betreute Wohnmöglichkeit wünscht. Sie hat auch die Bereitschaft erklärt, eine ambulante Behandlung anzunehmen. Dem Obergericht gegenüber hat sie sich zudem dahingehend geäussert, dass ihr ein freiwilliger Verbleib in der Klinik bis zur Organisation der betreuten Wohnung und der ambulanten Psychotherapie als angemessen erscheine.
5. In einer Gesamtwürdigung kann daher festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Eine akute und konkrete Selbst- und Fremdgefährdung, welcher mit einer fürsorgerischern Unterbringung zu begegnen ist, lässt sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennen. Eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich im vorliegenden Fall zudem als nicht mehr verhältnismässig, wenn die Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis in der Klinik A._____ verbleibt. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben. Es ist jedoch ausdrücklich davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, bis zur Organisation einer betreuten Anschlusslösung vorerst freiwillig in der Klinik zu bleiben.
6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Be-stimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 3'000.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
Es wird Vormerk davon genommen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, bis zur Organisation einer betreuten Anschlusslösung vorerst freiwillig in der Klinik zu bleiben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 3'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
1 / 10
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Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
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5A_288/2016
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