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Entscheid

ZR1 2025 160

fürsorgerische Unterbringung

12. Dezember 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 10. Dezember 2025

mitgeteilt am 10. Dezember 2025

Referenz ZR1 25 160

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____,

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27. November 2025

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, vom 27. November 2025 für die Dauer von 40 Tagen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 (Poststempel 3. Dezember 2025) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 4. Dezember 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik C._____ einforderte,

dass der Bericht der Klinik C._____ und die Klinikakten fristgerecht am 5. Dezember 2025 eingingen,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 9. Dezember 2025 zurückzog,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Erwägungen

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