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Entscheid

ZR1 2025 165

KES Fürsorgerische Unterbringung

30. Januar 2026Deutsch1 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 17. Dezember 2025

mitgeteilt am 17. Dezember 2025

Referenz ZR1 25 165

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 13. Dezember 2025

In Erwägung,

dass A._____ am 13. Dezember 2025 von Dr. med. B._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik C._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 13. Dezember 2025 (Poststempel 15. Dezember 2025) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 16. Dezember 2025 die Klinik C._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

dass die Klinik C._____ die Beschwerdeführerin bereits am 15. Dezember 2025 aus der Klinik entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 17. Dezember 2025 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Erwägungen

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