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Entscheid

ZR1 2025 166

Staatsanwaltschaft Graubünden

21. Oktober 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 17. Dezember 2025

mitgeteilt am 17. Dezember 2025

Referenz ZR1 25 166

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A.________

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 16. November 2025

In Erwägung,

dass A.________, geboren am _____ 2012, am 16. November 2025 von B.________ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A.________ fürsorgerisch untergebracht wurde,

dass A.________ (nachstehend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (Poststempel, eingegangen am 16. Dezember 2025) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob,

dass bei der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar sind (Art. 314b Abs. 1 ZGB),

dass ein urteilsfähiges Kind selber das Gericht anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB),

dass aus der von der Beschwerdeführerin beigelegten ärztlichen Einweisung hervorgeht, dass sie und ihr Vater, C.________, am 16. November 2025 über den Grund und den Ort der Einweisung informiert wurden und Stellung nehmen konnten,

dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann,

dass die Beschwerde vom 12. Dezember 2025 folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurde,

dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist,

dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB),

dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlassungsgesuchs der Klinik A.________ weitergeleitet wird,

dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden,

dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird der Klinik A.________ zur allfälligen weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Erste zivilrechtliche Kammer

Der Vorsitzende

Cavegn

Sachverhalt

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Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero

Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero

Erwägungen

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero

Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero

Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG