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Entscheid

ZR1 2025 169

fürsorgerische Unterbringung

14. Januar 2026Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 12. Januar 2026

mitgeteilt am 13. Januar 2025

Referenz ZR1 25 169

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Hugentobler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 18. Dezember 2025, mitgeteilt am 19. Dezember 2025

In Erwägung,

dass A._____ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 18. Dezember 2025 zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht blieb,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 22. Dezember 2025 (Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die KESB Nordbünden am 23. Dezember 2025 aufforderte, bis zum 29. Dezember 2025 eine Beschwerdeantwort sowie sämtliche Verfahrensakten mit einem genauen Aktenverzeichnis einzureichen,

dass gemäss der Beschwerdeantwort der KESB Nordbünden vom 29. Dezember 2025 die Beschwerde abzuweisen sei, sofern darauf eingetreten werden könne,

dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 5. Januar 2026 Dr. med. B._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bis zum 8. Januar 2026 beauftragte,

dass das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. Januar 2026 am selben Tag und damit innert Frist beim Obergericht einging,

dass die Klinik A._____ aufgrund der Ausführungen im Gutachten zur Selbst- und Fremdgefährdung um Mitteilung ersucht wurde, ob sie an der fürsorgerischen Unterbringung festhalte,

dass die Klinik A._____ bereits mit Entscheid vom 5. Januar 2026 die fürsorgerische Unterbringung per 10. Januar 2026 aufhoben hatte und den Entlassungsentscheid dem Obergericht am 6. Januar 2026 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'325.00 (Gerichtskosten von CHF 400.00, Gutachterkosten von CHF 1'925.00) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'325.00 (Gerichtskosten von CHF 400.00, Gutachterkosten von CHF 1'925.00) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Erste zivilrechtliche Kammer

Der Vorsitzende

Cavegn

Die Aktuarin ad hoc

Hugentobler

Sachverhalt

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Erwägungen

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