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Entscheid

ZR1 2025 17

fürsorgerische Unterbringung

14. März 2025Deutsch18 min

A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 6. Februar 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.

Source gr.ch

Entscheid vom 24. Februar 2025

Referenz ZR1 25 17

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Brun und Bäder Federspiel

Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 6. Februar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 6. Februar 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Februar 2025, eingegangen am 12. Februar 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.

C. Am 13. Februar 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 beim Obergericht ein.

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 20. Februar 2025 beim Obergericht ein.

E. Am 24. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 19. Februar 2025 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 6. Februar 2025 (vgl. act. 05; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2025 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. C._____ ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2025 (siehe act. 09). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Februar 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4).

Dispositiv

3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertretender Amtsarzt der Region D._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 6. Februar 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 6. Februar 2025 (act. 05) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.

4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 7).

4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).

4.2.2. Dr. med. B._____ hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 6. Februar 2025 aufgrund einer psychischen Störung, schweren Verwahrlosung und Selbstgefährdung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung wird aufgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein anhaltender sowie fortschreitender wahnhafter Zustand mit Verwahrlosung vorliege (act. 05). Im Bericht der Klinik A._____ wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ca. drei Jahre obdachlos auf der Insel E._____ in F._____ gelebt habe. Für sie sei es in Ordnung gewesen, dass sie ihre Angehörigen über ihren Aufenthaltsort nicht informiert habe. Die Beschwerdeführerin sei formgedanklich unkonkret, sie berichte von Mikrochips, welche in ihrem Kopf implantiert seien. Sie denke auch, sie sei in der Klinik, um eine neue Wohnung zu finden (act. 04). Den Angaben der behandelnden Ärztin im Gutachten zufolge bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische wahnhafte Störung. Gemäss Gutachterin könne die langjährige chronifizierte wahnhafte Störung (F23.0) bestätigt werden, da die diesbezüglichen Voraussetzungen allesamt erfüllt seien. Differentialdiagnostisch bestehe noch eine schizoaffektive Störung (act. 09 S. 3). Bei einer wahnhaften Störung handelt es sich um eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne. Die Diagnose der Gutachterin ist für das Obergericht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in der Befragung auf eine Liegenschaft in G._____ zu sprechen kam, welche zwar auf den Namen ihrer Grossmutter laute, welche sie indessen geerbt habe und welche sie nach ihrem Klinikaustritt beziehen könne. Unabhängig vom Umstand, ob die Beschwerdeführerin Liegenschaften geerbt hat, sind insbesondere die im Zusammenhang mit einer wahnhaften Störung erfolgten Ausführungen der Gutachterin nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin in einer eigenen Wirklichkeit lebe. Daraus kann geschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2).

4.3.2. Im Bericht der Klinik A._____ wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei misstrauisch und weigere sich die Schweigepflichtentbindung gegenüber ihrer Familie zu unterzeichnen, obwohl sie bei diesen wohne. Sie könne sich in ihrem aktuellen psychotischen Zustand nicht um sich selbst kümmern. Ein vorzeitiger Austritt ohne suffiziente Nachbehandlung bzw. Betreuung stelle für die Beschwerdeführerin eine Gefahr dar, welche rasch zu einer Gefährdung der Gesundheit führen würde (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Die Gutachterin bestätigt in ihrem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht, zudem läge keine Kooperation durch die Beschwerdeführerin vor, weshalb eine ambulante Behandlung derzeit nicht möglich sei. Die aktuelle Behandlung auf der offenen Station sei sinnvoll und notwendig und zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand die bestmögliche Unterbringungsform. Eine medikamentöse Behandlung mittels Antipsychotika könne helfen, den Wahn abzuschwächen und die Realitätswahrnehmung verbessern (act. 09 S. 4. ff.). Die Beurteilung der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin festhielt, sie nehme derzeit keine Medikamente ein.

4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Gutachterin hielt fest, dass in Bezug auf eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Beschwerdeführerin eine chronische wahnhafte Störung in Verbindung mit Obdachlosigkeit und mangelnder Krankheitseinsicht erhebliche Gesundheitsrisiken mit sich bringen könne wie Mangelernährung, Dehydration, Infektionen, Erfrierungen oder Hitzeschäden, mangelnde klinische Versorgung, chronische Erkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck oder andere chronische Erkrankungen. Diese würden dann auch nicht behandelt. Wenn die Behandlung und Betreuung unterbleibe, könne es zu einer Gesundheitsgefährdung, zunehmender Isolation, Verwahrlosung und anderer Gefahren, ausgelöst durch den Wahn führen. Das Risiko, dass sich diese Gefahr realisiere sei gemäss Gutachterin sehr hoch (act. 09 Antwort auf Fragen 3 und 4). Die Selbstgefährdung bei der Beschwerdeführerin äussere sich unter anderem durch die Obdachlosigkeit und Verwahrlosung, wie auch durch die Mangelernährung und den Flüssigkeitsmangel. Sie könne zudem durch ein wahngeleitetes Verhalten, wie bei der Suche nach der geerbten Wohnung, in gefährliche Situationen geraten. Gemäss Bericht der Klinik A._____ stelle ein vorzeitiger Austritt ohne suffiziente Nachbehandlung bzw. Betreuung für die Beschwerdeführerin eine Gefahr dar, welche rasch zu einer Gefährdung der Gesundheit führen würde (vgl. E. 4.3.2.) Somit gehen sowohl die Gutachterin als auch die Klinik A._____ von einer akuten Selbstgefährdung aus, würde die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen.

4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen.

Die Beschwerdeführerin wirkte anlässlich der Befragung ruhig. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte sie folgen und die Fragen beantworten, wobei sie aber oftmals abschweifte. Die Beschwerdeführerin erzählte, dass sie in K._____ geboren sei und vier Kinder habe. Sie sei im Jahr 2002 mit den Kindern in die Schweiz gekommen. Sie habe eine Ausbildung als Produktionstechnikerin begonnen. Später habe sie dann als Taxifahrerin gearbeitet und auch ein eigenes Taxiunternehmen geführt. Im Jahr 2013 seien die Kinder ausgezogen, weshalb sie dann nach K._____ sei, worauf sie nach dem Tod ihrer Mutter aber wieder zurückgekommen sei. Danach sei sie nach Bulgarien und schliesslich nach F._____, wo sie drei Jahre lang obdachlos gewesen sei, bis sie ihr Sohn geholt habe. Danach sei sie eingewiesen worden. Sie wolle nun zum Sozialdienst und in K._____ würde man als Studentin von Darlehen leben können, weshalb sie dorthin wolle. Sie habe in der Klinik einen Wochenplan erhalten, Medikamente nehme sie keine. Sie habe ein Haus in G._____ geerbt, welches ihrer Grossmutter gehört habe und worin ihre Cousine lebe. Sie habe aber kein Geld, um nach G._____ zu fahren. Sie wisse aber, wo das Haus sei. Sie würde auch eine kleinere Wohnung in H._____ mieten, da der Sozialdienst zahlen würde. Auf die Frage des Bedarfs an der Behandlung und der psychischen Erkrankung, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie in der Realität leben und in der Klinik normal essen würde. Auf die Frage der Selbstgefährdung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in F._____ zwischen Parkplätzen am Hafen gelebt, wobei die Polizei Nahrung gebracht habe. Sie sei noch nie obdachlos gewesen. Sie wolle auch keinen Beistand. Sie wolle zuerst zum Sohn zurück und dann nach G._____ und später zum Sozialdienst. Sie warte nun auf eine Bankkarte der I._____, wo sie Geld habe, und könne dann nach G._____ fahren. Sie führte aus, dass es wahrscheinlich nicht ideal sei, die Klinik zu verlassen. Sie wolle einen Ablauf und eine eigene Wohnung.

Der Befragung der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass die Ausführungen zur konkreten Selbstgefährdung im Gutachten wie auch im Bericht der Klinik A._____ nachvollziehbar sind. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit weder über eine geregelte Wohnsituation noch über finanzielle Mittel sowie über eine Unterstützung. Gemäss ihren Angaben könne sie nur noch bis Anfangs März bei ihrem Sohn verbleiben. Wie es nach dem Klinikaufenthalt weitergeht, ist denn auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspiegeln nach Auffassung des Obergerichts die erwähnten Kriterien des Wahns gemäss Gutachten. So ist sie weiterhin der Ansicht, dass sie ein Haus in G._____ geerbt habe und dort einziehen könne. Im Gespräch mit der Gutachterin vom 18. Februar 2025 führte sie zudem aus, sie habe von ihrem Vater viel Geld geerbt, dass nun bei der I._____ liege. Eine realistische Sicht auf die vorliegende Situation ist nicht vorhanden. Für das Gericht ergeben sich somit konkrete Hinweise auf eine akute und konkrete Selbstgefährdung aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens erheblicher gesundheitlicher Schäden aufgrund der chronisch wahnhaften Störung in Verbindung mit der Obdachlosigkeit sind ohne Behandlung als hoch anzusehen. Dass die Beschwerdeführerin wieder obdachlos und den genannten Gefahren gemäss Gutachten, wie der fehlenden medizinischen Versorgung, Mangelernährung etc. ausgesetzt würde, ist nicht klar auszuschliessen. Das Ziel des Aufenthalts in der Klinik liegt gemäss der Gutachterin in einer diagnostischen Abklärung, in der Psychoedukation, in der medikamentösen Einstellung und in der Abklärung der Wohnsituation (act. 09 Antwort auf Frage 7).

4.3.5. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin wurde auch klar, dass es der Beschwerdeführerin an der Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlt. Eine medikamentöse Therapie wird abgelehnt und es wird der Bezug der Liegenschaft in G._____ angestrebt.

4.3.6. Schliesslich ist die Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach die derzeitige Unterbringung auf der offenen Station J._____ die bestmöglichste Unterbringung darstellt und eine ambulante Behandlung der diagnostizierten Störung derzeit mangels Kooperation und einer Behandlungs- und Krankheitsuneinsichtigkeit nicht möglich ist (act. 09 Antwort auf Frage 5), angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Befragung nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch Massnahmen des Erwachsenenschutzes wie die Errichtung einer Beistandschaft als Unterstützung für ihre Situation ablehnt. Die Beschwerdeführerin ist aktuell nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten wie Gesundheitssorge, Wohn- und Einkommenssituation etc. zu regeln. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen ist somit die Notwendigkeit von Massnahmen nach Erwachsenenschutzrecht zu prüfen.

4.3.7. Dass die Klinik A._____ für die Unterbringung der Beschwerdeführerin gemessen an ihrer aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit geeignet ist, hat die Gutachterin ebenfalls bestätigt (act. 09 Antwort auf Frage 7).

5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

6. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, da sie drei Jahre obdachlos war, seit Dezember bei ihrem Sohn lebt und auch keine Unterstützungsleistungen erhält. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'291.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'791.00) beim Kanton Graubünden.

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'291.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'791.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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