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Entscheid

ZR1 2025 171

Entscheide Obergericht

29. Juni 2026Deutsch45 min

Source gr.ch

Sachverhalt

A. B._____, geboren am _____ 1945, lebt derzeit im Altersheim C._____ in O.1._____. Sie ist die Mutter der Töchter A._____, geboren am _____ 1979, und D._____, geboren am _____ 1966. Laut ärztlichen Berichten leidet B._____ an einer mittelschweren bis schweren Demenz.

B. Infolge einer Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Graubünden vom 2. Mai 2025 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa (nachfolgend: KESB Mittelbünden/Moesa), ein Abklärungsverfahren über B._____.

C. Nachdem die KESB Mittelbünden/Moesa am 8. Mai 2025 ein Erstgespräch mit B._____ geführt hatte, reichte A._____ am selben Tag eine von B._____ an A._____ erteilte Generalvollmacht vom 25. März 2024 sowie den Vorsorgeauftrag von B._____ vom 2. April 2024 ein. Die KESB Mittelbünden/Moesa eröffnete daraufhin ein Verfahren zur Validierung des Vorsorgeauftrages.

D. Rechtsanwalt P._____, Rechtsvertreter von D._____, beantragte am 14. Juli 2025 die Feststellung der formungültigen Errichtung des Vorsorgeauftrages sowie die Feststellung der Ungeeignetheit von A._____ als Vorsorgebeauftragte. Ferner beantragte er die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft sowie die Einsetzung einer unabhängigen Beistandsperson.

E. Nach der Einholung von medizinischen Berichten, der Akteneinsicht bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis O.4._____ und weiteren Abklärungen wurde den Rechtsvertretern von A._____ und D._____ mit Schreiben vom 12. November 2025 die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Rechtsanwalt P._____ erklärte in seiner Stellungnahme vom 13. November 2025, mit dem von der KESB Mittelbünden/Moesa geplanten Vorgehen einverstanden zu sein. Rechtsanwalt Michael Dominik Marti stellte als Rechtsvertreter von A._____ am 1. Dezember 2025 den Antrag auf Verzicht auf die Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft und Bestätigung von A._____ als Vorsorgebeauftragte für B._____ sowie Eventual- und Subeventualanträge.

F. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 ordnete die KESB Mittelbünden/Moesa was folgt an:

Die KESB verfügt: die Anhörung von B._____ wird verzichtet (Art. 447 Abs. 1 ZGB).

Für B._____ wird vorsorglich eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 390 ZGB).

Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, B._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien inkl. Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanz-instituten);

Öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen).

B._____ wird der Zugriff auf das durch die Beistandschaft gegenüber der Bank noch ausdrücklich zu bezeichnende oder noch neu zu errichtende Betriebskonto entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).

E._____ (Berufsbeistandschaft Albula) wird zur Beistandsperson von B._____ ernannt.

Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:

sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit B._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;

ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. ein bestehendes Konto zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren;

ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. ein bestehendes Konto zu bezeichnen, auf das B._____ regelmässig Beiträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars zu informieren;

in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen;

bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftenverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen;

Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren.

Die Beistandsperson ist gehalten:

der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. November 2027) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von B._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget bis 31. Januar 2028 einzureichen;

bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von B._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.

Die Kosten im hiesigen Verfahren werden auf Fr. 2'762.10 (inkl. Drittkosten von Fr. 62.10 für die Rechnung von dipl. med. F._____ vom 18. Mai 2025) festgesetzt und B._____ auferlegt.

(Rechtsmittel)

(Mitteilungen)

G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Dominik Marti, am 19. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2025 sei aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, unverzüglich zur Validierung des Vorsorgeauftrages vom 2. April 2024 zu schreiten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1% MWST zulasten der Staatskasse.

Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

H. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 ersuchte Rechtsanwalt Michael Dominik Marti um die Modifizierung des Rechtsbegehrens Nr. 3, wonach gestützt auf den ausländischen Wohnsitz der Beschwerdeführerin auf den Ersatz der Mehrwertsteuer zu verzichten sei.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2026 beantragte die KESB Mittelbünden/Moesa die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.

J. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig gab Rechtsanwalt Michael Dominik Marti die Niederlegung seines Mandats bekannt.

K. Mit Verfügung vom 2. März 2026 ordnete die KESB Mittelbünden/Moesa eine Verfahrensvertretung für das Verfahren betreffend Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen/Validierung Vorsorgeauftrag an und ernannte Rechtsanwalt Ronny Pers als Verfahrensvertreter.

L. Mit Eingabe vom 2. März 2026 reichte die KESB Mittelbünden/Moesa weitere Unterlagen ein.

M. Am 18. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin ein Exemplar der Verfügung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 2. März 2026 sowie des Schreibens vom selben Tag samt Aktenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt.

N. Mit Eingabe vom 9. April 2026 teilte die KESB Mittelbünden/Moesa mit, der Verfahrensvertreter von B._____ habe mit Eingabe vom 1. April 2026 beantragt, den Vorsorgeauftrag vom 2. April 2024 zu validieren und die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Bereiche Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherung – als Vorsorgebeauftragte einzusetzen. Gleichzeitig solle die angeordnete Vertretungsbeistandschaft in diesen Bereichen bestätigt werden. Darüber hinaus hat die KESB Mittelbünden/Moesa weitere Akten eingereicht.

O. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 10. Dezember 2025 über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens betreffend die Validierung des Vorsorgeauftrages. Gemäss Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; [BR 210.100]) ist das Obergericht die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]).

1.2

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 des EGzZGB sind die Bestimmungen der Berufung sinngemäss anwendbar. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.

1.3

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Mitteilung des Entscheids erfolgte am 10. Dezember 2025. Die am 19. Dezember 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht.

1.4

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. B.2 Ziff.III.9. S. 12). Die Beschwerdeführerin beantragte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sei (act. A.1 Ziff. I.4). Mit vorliegendem Entscheid wird dieser Antrag gegenstandslos.

1.5

Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in O.2._____ hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb vorab die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte und Verwaltungsbehörden zu prüfen ist. Für den Schutz von Erwachsenen gilt aufgrund von Art. 85 Abs. 2 IPRG in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (SR 0.211.232.1, HEsÜ). O.2._____ hat das HEsÜ zwar nicht ratifiziert, kraft des gesetzlichen Verweises in Art. 85 Abs. 2 IPRG gelangt dieses aber auch gegenüber Nichtvertragsstaaten zur Anwendung (vgl. BGE 140 V 136 E. 4.2.2; Schwander in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 85 N 9). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ sind primär die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Eine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte lässt sich somit aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts von B._____ in O.1._____ herleiten. Anwendbar ist grundsätzlich das Recht des zuständigen Vertragsstaates (Art. 13 Abs. 1 HEsÜ). Aufgrund der schweizerischen Zuständigkeit ist demnach Schweizer Recht anwendbar.

1.6.1

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann. Das Obergericht ist an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N. 4 f.; Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1).

1.6.2

Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Droese, a.a.O., Art. 450a N. 10 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 450a N. 3). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Droese, a.a.O. Art. 450a N. 12 ff.; Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., 2015, Art. 450a N. 12 f.).

1.7.1

Zur Erhebung einer Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als am Verfahren beteiligte Personen gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die hilfsbedürftige Person im Sinn von Art. 388 Abs. 1 ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Betroffen sein können auch der Beistand, dessen Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens bilden, das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren sowie Dritte, wenn deren Interessen vom zu fällenden Entscheid unmittelbar betroffen sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2;5A_166/2017 vom 26. April 2017 E. 2.2;5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Als Verfahrensbeteiligte gelten auch weitere Personen, die am Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt waren oder denen mindestens ein Entscheid der KESB zugestellt wurde (vgl. Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 886; Steck, a.a.O., Art. 450 N. 9a). Allerdings begründet der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, keine Parteistellung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB (BGE 141 III 353 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts gilt im Verfahren betreffend die Validierung des Vorsorgeauftrages die vorsorgebeauftragte Person als unmittelbar betroffene Person und damit zu den verfahrensbeteiligten Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, sofern der Eintritt der Urteilsunfähigkeit feststeht und die KESB die Gültigkeit und die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vorsorgeauftrags sowie die Eignung der eingesetzten vorsorgebeauftragten Person nach Art. 363 Abs. 2 ZGB prüft. Sobald der Eintritt der Urteilsunfähigkeit behördlich festgestellt wurde, mithin der Vorsorgefall eingetreten ist, und die KESB sodann zu prüfen hat, ob der zu validierende Vorsorgeauftrag gültig errichtet sowie die im Vorsorgeauftrag eingesetzte Person geeignet ist, ist die vorsorgebeauftragte Person regelmässig in ihrer Rechtsstellung betroffen (PKG 2023 Nr. 2 E. 3.3.3; vgl. Urteil des Obergerichts ZR1 23 126 vom 4. Februar 2025 E. 2.3).

Als nahestehende Person gilt, wer aufgrund des Näheverhältnisses geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Gemäss präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen darunter nur nahestehende Personen, die mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren ist. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1;5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1;5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Dritte zur Beschwerde legitimiert, sofern sie die Verletzung eigener Rechte geltend machen und ein rechtliches Interesse verfolgen, welches durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung des eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2;5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3).

1.7.2

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei als Tochter und designierte Vorsorgebeauftragte der Betroffenen eine nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und folglich zur Beschwerde legitimiert (act. A.1 Ziff. II.2 Rz. 4). Vermutungsweise ist die Beschwerdeführerin als Tochter der betroffenen B._____ als nahestehende Person anzuerkennen. Da, wie nachfolgend aufgezeigt wird, glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin die Interessen der Betroffenen nicht ausreichend wahren konnte, ist zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin geeignet ist, die Interessen der Betroffenen zu verfolgen (vgl. E. 4). Vorliegend muss nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin im Interesse der Betroffenen handelt und sich damit kraft ihrer Eigenschaft als nahestehende Person für ihre Beschwerdelegitimation auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB stützen kann. Ihre Beschwerdelegitimation ergibt sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB.

1.7.3

Mit Vorsorgeauftrag vom 2. April 2024 ernannte die Betroffene die Beschwerdeführerin zur Hauptvorsorgebeauftragten und die Schwester der Beschwerdeführerin, D._____, zur Ersatzvorsorgebeauftragten (KESB-act. B/76). Zudem erstellte die Betroffene am 25. März 2024 eine notariell beglaubigte Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis zugunsten der Beschwerdeführerin, welche die Übertragung weitreichender Kompetenzen zum Inhalt hat (KESB-act. B/71). Nach Eingang der Gefährdungsmeldung vom 2. Mai 2025 und gestützt auf die Ergebnisse der eingeholten Kurzbeurteilung von Facharzt dipl. med. F._____ vom 18. Mai 2025 (KESB-act. B/81) eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren betreffend Validierung des Vorsorgeauftrages vom 2. April 2024 (KESB-act. B/78 f.). Gestützt auf die Kurzbeurteilung von Facharzt dipl. med. F._____ besteht bei der Betroffenen eine mittelschwere bis schwere Demenz, welche eine rasche Verschlechterung zeigt. Die Betroffene sei nicht in der Lage einen vernunftgemässen Willen zu bilden, eine logische Bewertung von Sachverhalten vorzunehmen oder Konsequenzen abzuschätzen. Dies beziehe sich auf allgemeine, aber mit Sicherheit auf komplexe Fragestellungen. Die Betroffene sei in mehreren Hinsichten bezüglich der eigenen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen. Sie sei nicht in der Lage, ihre eigenen kognitiven Fähigkeiten zu erfassen und abzuschätzen. Eine Verbesserung könne nicht erwartet werden, es handle sich um eine neurodegenerative chronisch progrediente Erkrankung (KESB-act. B/81). In seiner Beurteilung vom 16. Dezember 2025 beschrieb dipl. med. F._____ eine schwere dementielle Erkrankung (act. B.20). Demnach ist glaubhaft, dass die Betroffene bezüglich Personen- und Vermögenssorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr ganz oder zumindest teilweise urteilsunfähig ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 363 ZGB, namentlich die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages sowie die Eignung der beauftragten Person, holte die Vorinstanz medizinische Berichte über den Gesundheitszustand der Betroffenen im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages ein und traf weitere Abklärungen. Die Frage, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist, kann aufgrund sich widersprechenden Einschätzungen betreffend die Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages sowie bei Erstellung der Generalvollmacht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend beantwortet werden. Dies wird Sache des Validierungsverfahrens sein. Fest steht, dass durch die Anordnung einer vorsorglichen Vertretungsbeistandschaft der Betroffenen die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsstellung als im Vorsorgeauftrag genannte vorsorgebeauftragte Person sowie in ihrer Stellung als bevollmächtigte Person mit Substitutionsbefugnis, d.h. in ihrer Rechtsstellung, berührt ist. So wird ihr durch die vorsorgliche Massnahme die Vertretungsbefugnis der Betroffenen für die Dauer des Validierungsverfahrens zumindest teilweise entzogen und eine andere Person mit der Vorsorge der Betroffenen betraut.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da in der Einladung zur Stellungnahme vom 12. November 2025 die Prüfung der Eignung der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung der Vertretung ihrer Mutter mit keinem Wort erwähnt worden sei, die KESB aber im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin sei ungeeignet für die Vertretung der Betroffenen. Zu diesem Vorwurf sei die Beschwerdeführerin nicht angehört worden (act. A.1 Ziff. III.3.1 Rz. 16; III.3.2 Rz. 18).

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht auf gleichmässige Anhörung der Parteien vor dem Entscheid (BGE 135 I 187 E. 2.2). Die Behörde hat die Betroffenen so umfassend zu orientieren, dass sie sich dazu äussern können. Grundsätzlich besteht kein Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (bekannten) Tatsachen angehört zu werden (Tarkan in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 53 N. 10 und 12). Ebenso wenig sind die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen (Chevalier/Boog in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 218 ZPO, 4. Aufl. 2025, Art. 53 N. 7). Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Entscheid auf eine rechtliche Grundlage stützt, auf welche sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 4.1.2).

2.3

Der Rechtsvertreter von D._____, Rechtsanwalt P._____, stellte in der Eingabe vom 14. Juli 2025 die Eignung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte sowie ihre Eignung betreffend die Vertretung der Betroffenen in finanziellen Angelegenheiten in Abrede und beantragte die Feststellung über die Ungeeignetheit der Beschwerdeführerin (KESB-act. B/54 Rz. 6 ff.). Dazu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Juli 2025 Stellung (KESB-act. B/49). Der Beschwerdeführerin wurde im Schreiben von 12. November 2025 die geplante vorsorgliche Massnahme einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Einkommens- und Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen in Aussicht gestellt und gleichzeitig wurde sie zur Stellungnahme aufgefordert. Als Begründung wurden die noch andauernden Abklärungen, die in Frage stehende Befugnis der Beschwerdeführerin zur Vertretung der Betroffenen sowie die Mitteilung der Beschwerdeführerin, trotz Generalvollmacht nicht bei allen Banken vertretungsberechtigt zu sein, vorgebracht (KESB-act. B/6). Aufgrund der Eingabe von Rechtsanwalt P._____ vom 14. Juli 2025 war für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass die Frage nach ihrer Eignung im Raum stand. Die Vorinstanz ist ihrer Orientierungspflicht in der Einladung zur Stellungnahme vom 12. November 2025 genügend nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hatte genügend Gelegenheit, sich zu den geplanten vorsorglichen Massnahmen zu äussern. Eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör ist daher nicht feststellbar. Eine Gehörsverletzung wäre ohnehin geheilt, da sich die Beschwerdeführerin vor dem Obergericht als einer Instanz äussern konnte, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. E. 1.6), und eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. A.1 Ziff. I.1.). Sie wirft der Vorinstanz sowohl falsche Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Im Wesentlichen rügt sie, dass die am 10. Dezember 2025 beschlossene provisorische Massnahme widerrechtlich sei, da die erforderliche Gefährdung der Interessen der Betroffenen nicht ersichtlich sei, ebenso wenig wie die vom Gesetz geforderte besondere Dringlichkeit. Der Zustand der Betroffenen insbesondere in finanzieller Hinsicht sei seit mehr als sieben Monaten unverändert. Namentlich sei auch keine Veränderung seit dem 10. Juli 2025, als unbestrittenermassen keine behördliche Massnahme nötig gewesen sei, eingetreten. Dies wesentlich dank der durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Vertretungshandlungen im Namen der Betroffenen bzw. die mindestens faktische umfassende Fürsorge während mehr als sieben Monaten. Würde unter diesen Voraussetzungen der Entscheid der Vorinstanz geschützt, würde das Rechtsinstitut der provisorischen Massnahmen ad absurdum geführt (act. A.1 Ziff. IV Rz. 40). Die Beschwerdeführerin habe schon lange vor der Verfahrenseröffnung mit der Unterstützung der Betroffenen begonnen. Unbestrittenermassen habe sie mindestens seit Eintritt in die Seniorenresidenz C._____ die zumindest faktische Personensorge inne. Beispielsweise habe sie ihre Mutter gestützt auf die Vollmacht vom 25. März 2024 bei der Gemeinde O.5._____ angemeldet, den Pflegevertrag mit der Altersresidenz C._____ abgeschlossen und kümmere sich um die Finanzen der Betroffenen. Dieser Zustand halte seit mehr als sieben Monaten an. Die Vorinstanz anerkenne gemäss Aktennotiz vom 10. Juli 2025, dass die Rechnungen der Betroffenen bezahlt würden und die Unterbringung im Altersheim C._____ korrekt gewesen sei. Zudem anerkenne die Vorinstanz die Vertretungsbefugnis und -macht der Beschwerdeführerin, da sie von ihr die Entbindungserklärung fordere. Noch am 10. Juli 2025 habe die Vorinstanz keine Notwendigkeit erkannt, vorsorgliche Massnahmen zu treffen und eine Beistandschaft zu errichten. Dank der Betreuung durch die Beschwerdeführerin sei für das Wohl der Betroffenen gesorgt, wie bereits im Entscheid der KESB O.4._____ vom 13. Februar 2025 festgestellt und von der Vorinstanz ausdrücklich am 10. Juli 2025 bestätigt worden sei. Seither gebe es, wie von der Vorinstanz anerkannt und trotz verschiedenen Gefährdungsmeldungen und Anträgen um superprovisorische Massnahmen, keine konkreten Anhaltspunkte, die eine Massnahme rechtfertigen würden. Nach mehr als sieben Monaten seit dem Eintritt in die Alterssiedlung am 5. Mai 2025 bzw. in einer unveränderten Situation, insbesondere in finanziellen Angelegenheiten, sei nicht ersichtlich, inwiefern die beschlossene provisorische Beistandschaft dringlich sei oder welchen schützenswerten Interessen diese dienen könne. Insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sei zu betonen, die Erwachsenenschutzbehörde ordne eine Massnahme nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreiche oder von vornherein als ungenügend erscheine (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wenn es bereits an den Voraussetzungen für die Errichtung einer ordentlichen Massnahme fehle, müsse dies auch für die vorsorgliche Massnahme gelten. Die Vorinstanz bemühe sich nicht, die Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahme weiter zu begründen. Zudem setze sie sich nicht mit dem Vorliegen einer positiven Hauptsachenprognose und der Verhältnismässigkeit der Massnahme auseinander. Die Vorinstanz müsse demnach davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte nicht geeignet sei, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gebe. Die Vorinstanz stelle einzig abstrakte und mindestens teilweise falsche Behauptungen auf und pauschalisiere aufgrund dessen die Mitwirkung der Beschwerdeführerin als sehr schwerfällig und unzureichend. Grund für die Befürchtungen der Vor-instanz scheine zu sein, dass die Beschwerdeführerin nicht den vollständigen Überblick über sämtliche Bankkonti der Betroffenen habe. Durch diese wilde Behauptung reisse die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin völlig aus dem Kontext und stelle den Sachverhalt in krass falscher Weise dar. Beim Gespräch am 4. September 2025 habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass die andere Tochter der Betroffenen, D._____, am 7. August 2024 ein Schreiben eingereicht habe, auf dem Konten stünden, die die Betroffene mutmasslich gar nicht oder nicht mehr besitze. Der Beschwerdeführerin seien alle wesentlichen Vermögen und Einkommen bestens bekannt. Sie habe korrekt Auskunft darüber gegeben, was mit den Geldern bei der G._____, bei der H._____ Bank und der Bank I._____ passiert sei. Die Betroffene habe nunmehr nur noch ein Konto bei der J._____. Die Beschwerdeführerin habe der Vorinstanz entsprechende Bankauszüge gezeigt, zudem habe die Vorinstanz Kontoauszüge der K._____ für die Periode vom 13. August 2022 bis zum 13. August 2024 seit dem 10. Juli 2025 in ihrem Besitz. Ausserdem verfüge die Vorinstanz mindestens über die Steuererklärung der Betroffenen für die Steuerperiode 2023. Über die anderen Bankverbindungen, die die Betroffene gar nie gehabt habe oder vor Jahren selbständig aufgelöst habe, habe die Beschwerdeführerin naturgemäss keinen «Überblick» (act. A.1. Ziff. III. 2.3. Rz. 19 f.).

Die Vorinstanz sage zwar, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, den Zahlungsgrund für zwei Zahlungen am 7. Januar 2025 für rund EUR 280'000.00 an L._____ nachzuweisen – um im nächsten Absatz aber sogleich selbst den Zahlungsgrund korrekt wiederzugeben. Dabei handle es sich um den Erwerb eines Heims für die Familie in M._____ in O.2._____. Im Übrigen scheine es der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass rund CHF 10'000.00 an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien, damit diese Rechnungen für die Instandstellung bezahle. Unbestrittenermassen seien aber die Aufwendungen im Rahmen eines Liegenschaftskaufes nicht aussergewöhnlich. Die Beschwerdeführerin sei trotzdem bereit, die entsprechenden Belege nachzureichen. Wenn die Vorinstanz folglich wegen fehlenden Angaben eine unzureichende Vertretung der Betroffenen annehme, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und verkenne die tadellose Personensorge, die die Beschwerdeführerin bisher zugunsten der Betroffenen vorgenommen habe. In Bezug auf die Rechenschaftspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 400 Abs. 1 OR wende die Vorinstanz das Recht falsch an, wenn sie meine, die Rechenschaftspflicht gelte ihr gegenüber. Diese gelte nur gegenüber der Auftraggeberin. Eine Rechenschaftspflicht gegenüber der KESB könne erst mit Validierung des Vorsorgeauftrages vom 2. April 2024 auferlegt werden. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei mit der Einladung zur Stellungnahme vom 12. November 2025 aufgefordert worden, bis am 1. Dezember 2025 diverse Unterlagen einzureichen, sei offensichtlich – mit Blick in besagte Einladung – faktenwidrig (act. A.1 Ziff. III.2.3. Rz. 28 f.).

Im Übrigen sei – unter Aufzählung der einzelnen Unterlagen – erwähnt, dass sich in den über 360 Seiten Akten fast alle Unterlagen befänden, von denen die Vor-instanz behaupte, sie nicht erhalten zu haben. Den Akten würden nur noch die Entbindungserklärung und die Bankauszüge der J._____ für das Jahr 2024 fehlen, welche wie am 20. November 2025 telefonisch vereinbart, später nachgereicht werden könnten. Unterdessen erhalte die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbeiständung der Betroffenen von der Bank keine Auskunft mehr, weshalb sie die Belege nicht mehr beibringen könne und sie obsolet geworden seien. Es grenze an Schikane bzw. Rechtsmissbrauch, von der Beschwerdeführerin Dokumente zu verlangen, die bereits aktenkundig seien, und noch dazu dieses Argument nun gegen sie zu verwenden. Es sei erstaunlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt irreführend bis offenkundig faktenwidrig darstelle und auf diffuse «mehrmalige Nachfragen» zu «diversen Dokumenten» abstelle, die aber nie stattgefunden hätten oder schon im Besitz der Vorinstanz gewesen seien. Die Vorinstanz versuche offenbar durch fingierte Vorwürfe, die Vertretung der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin zu kritisieren, um trotz klarer Faktenlage eine dringliche Massnahme verhängen zu können. Die Vorinstanz lege in ihrem Entscheid nicht einmal dar, welche Dokumente ihr genau noch fehlten, sie verweise bloss auf «einige Unterlagen» oder ähnlich. Insbesondere besitze sie entgegen ihrer Behauptung den Betreibungsregisterauszug von O.3._____. Wie soeben dargelegt wisse die Vorinstanz selbst nicht, welche Dokumente sie besitze und verliere sich in wilden Tatsachenbehauptungen. Schliesslich aber spiele die Reaktivität der Beschwerdeführerin gar keine Rolle, denn ihre Eignung als Vorsorgebeauftragte werde vorliegend nicht bestritten und sie sei hierzu auch noch nicht angehört worden (act. A.1 Ziff. III. 2.3. Rz. 31 f.). Mutmasslich wolle die Vorinstanz mit einer vorsorglichen Massnahme Fakten schaffen, um die Beistandschaft definitiv zu errichten und den Vorsorgeauftrag nicht validieren zu müssen. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die angefochtene Massnahme sei weder geeignet noch erforderlich, geschweige denn dringlich (act. A.1 Ziff. III.3.2 Rz. 17 ff.).

3.2

Die KESB Mittelbünden/Moesa führte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2026 aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 aufgefordert worden, darzulegen, warum am 2. Dezember 2025 eine Zahlung an den Empfänger «O._____» von einem Konto der Betroffenen getätigt worden sei. Für die Betroffene bestehe seit dem 10. Dezember 2025 eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Einkommens- und Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherung. Gegenüber der Beistandsperson und damit auch gegenüber der KESB sei daher offenzulegen, um welche anwaltliche Vertretung es sich dabei handle. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ohne Offenlegung des Zahlungsgrundes bestätige den Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2025, wonach zur ausreichenden Interessenwahrung der Betroffenen eine vorsorgliche Beistandschaft notwendig sei (act. A.3).

3.3

Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 19. Dezember 2025 fest. Die KESB Mittelbünden/Moesa habe zur Validierung des Vorsorgeauftrags zu schreiten und die Eignung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte sei im Validierungsverfahren zu klären, nicht jedoch im Verfahren um Einsetzung eines vorsorglichen Beistands. Bezüglich der Zahlung an den Empfänger «O._____» wird vorgebracht, es handle sich dabei um das Honorar für die Vertretung im Rechtsstreit gegen das Ehepaar N._____ und D._____. Gegenstand dabei seien Forderungen, welche sowohl gegen die Betroffene als auch gegen die Beschwerdeführerin geltend gemacht würden (act. A.4 Rz. 6). Das Mandat habe sich zwar zunächst auf die Vertretung der Beschwerdeführerin beschränkt, hätte jedoch gestützt auf die Generalvollmacht zugunsten der Beschwerdeführerin vom 25. März 2024 auf die Betroffene erweitert werden können. Von einer Gesamtlösung hätte möglicherweise auch die Betroffene profitieren können. Um weitere Diskussionen über die getätigte Zahlung zu vermeiden, habe die Beschwerdeführerin den vollen Betrag des Honorars am 9. Februar 2026 wiederum auf das Konto ihrer Mutter überwiesen (act. A.4 Rz. 7). Im Weiteren wird auf die ärztliche Stellungnahme von dipl. med. F._____ vom 16. Dezember 2025 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin die engste Bezugsperson der Betroffenen sei und die «enge emotionale Bindung» zwischen den beiden einen wesentlich stabilisierenden Faktor darstelle, was von zentraler therapeutischer Bedeutung sei sowie zu einer besseren Lebensqualität der Betroffenen führe (act. A.4 Rz. 9).

4.1

Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die KESB gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB wird zunächst die Rechtshängigkeit eines Hauptverfahrens vorausgesetzt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 445 Abs. 1 ZGB können vorsorgliche Massnahmen nur für die Dauer des Verfahrens angeordnet werden. Damit wird eine generelle Ermächtigung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ausgeschlossen (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N. 5). Mit Eingang einer Gefährdungsmeldung wird ein Verfahren rechtshängig gemacht, sofern diese nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 57 Abs. 1 und 2 lit. a EGzZGB). Weiter wird eine positive Hauptsachenprognose vorausgesetzt. Das bedeutet, dass nach pflichtgemässem Ermessen der KESB wahrscheinlich sein muss, dass die im Hauptverfahren in Frage kommende Massnahme im Endentscheid angeordnet wird. An die Wahrscheinlichkeit dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da sonst das Ziel einer vorsorglichen Massnahme gefährdet würde. Eine vorläufige, summarische Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer späteren Anordnung durch die Behörden muss ausreichen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N. 9; Renz, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, 2020, Rz. 385). Eine vorsorgliche Massnahme kann weiter nur angeordnet werden, wenn zeitliche Dringlichkeit besteht. Diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen. Ohne sofortigen Erlass der vorsorglichen Massnahme würde ein erheblicher Nachteil für die betroffene Person drohen, den sie nicht abzuwenden vermag (Maranta, a.a.O., Art. 445 N. 7; Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 445 N. 1). Schliesslich muss die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig, mithin geeignet und zumutbar, sein. Gemäss dem Wortlaut in Art. 445 Abs. 1 ZGB ordnet die KESB nur die notwendigen Massnahmen an. Damit hat sie die mildeste Massnahme anzuordnen, die den angestrebten Erfolg noch zu erreichen vermag. Weiter darf die vorsorgliche Massnahme für die betroffene Person nicht einschneidender sein als die im Hauptverfahren in Frage stehende endgültige Massnahme (Maranta, a.a.O., Art. 445 N. 10; Fassbind, a.a.O., Art. 445 N. 1). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein (Maranta, a.a.O., Art. 445 N. 11; Renz, a.a.O., Rz. 385 ff.). Einen numerus clausus der erlaubten Anordnungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gibt es nicht (Maranta, a.a.O., Art. 445 N. 12).

4.2

Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Mass-nahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB). Die KESB hat von Amtes wegen sowohl die Formgültigkeit als auch die Handlungsfähigkeit der Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung abzuklären (Jungo, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 363 N. 9; Geiser, in: Büchler et al. [Hrsg.], Fam Komm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 363 N. 6). Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (Urteile des Bundesgerichts 5A_674/2023 vom 21. Juli 2024 E. 3.1;5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1). Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Mass-nahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

4.3

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht selbst ausführen kann. Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB kann die Verwaltung von Vermögen und Einkommen als Ganzes oder bloss von Teilen davon einem Beistand übertragen. Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung bezweckt den Schutz von Personen, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten, ohne ihren Interessen zu schaden (Urteil des Bundesgerichts 5A_275/2022 vom 16. Mai 2022 E. 4). Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes unterstehen den Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Der Vorsorgeauftrag oder das gesetzliche Vertretungsrecht haben indessen Vorrang gegenüber dem behördlichen Erwachsenenschutz (BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt sie demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, ordnet sie eine Massnahme an, welche verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein muss (Art. 398 Abs. 2 ZGB). Das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert demzufolge den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Erwachsenenschutzmassnahmen in Bezug auf alternative Vorkehren zur persönlichen Unterstützung. Bei einer Auswahl von Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität diejenige zu wählen, welche die persönliche Freiheit der betroffenen Person am geringsten einschränkt (Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 N. 14; Biderbost/Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022., Art. 389 N. 2). Die KESB hat nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Zu beachten ist der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (BGE 140 III 49 E 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.4

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme aufgrund einer summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Erwachsenenschutzbehörde mittels der ihr zur Verfügung stehenden Akten. Zu prüfen ist, ob die vorsorgliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft der Betroffenen zu Recht angeordnet wurde.

4.5

Nach der Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Graubünden vom 2. Mai 2025 und einem persönlichen Gespräch mit der Betroffenen in Anwesenheit der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2025 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen (KESB-act. B/91; B.89; B.82). Nach Einholung einer Kurzbeurteilung über den Gesundheitszustand der Betroffenen von Facharzt dipl. med. F._____ vom 18. Mai 2025 und infolge Einreichung des Vorsorgeauftrages durch die Beschwerdeführerin eröffnete die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 2. April 2024 (KESB-act. B/78 f.). Die Rechtshängigkeit eines Hauptverfahrens liegt somit vor.

4.6.1

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz würde sich nicht mit der Hauptsachenprognose und der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme befassen (act. A.1 Ziff. III.3.2 Rz. 24), verfängt nicht, zumal die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid der Begründung einer günstigen Hauptsachenprognose sowie dem Vorliegen der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme dienen. Die Vorinstanz führt aus, aufgrund der bestehenden Urteilsunfähigkeit der Betroffenen sei klar, dass entweder der Vorsorgeauftrag validiert oder eine Beistandschaft errichtet werden müsse. In casu eigne sich die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft, um eine ausreichende Unterstützung zu gewährleisten und allfällige Vertretungslücken schliessen zu können. Diese sei auch erforderlich, damit die Betroffene ausreichend vertreten werden könne. Im Laufe der Abklärung habe sich gezeigt, dass die Interessen der Betroffenen infolge unzureichender Vertretung nicht ausreichend gewahrt würden (act. B.2 Ziff. 2 S. 7).

4.6.2

Gemäss der Kurzbeurteilung von Facharzt dipl. med. F._____ vom 18. Mai 2025 besteht bei der Betroffenen eine mittelschwere bis schwere Demenz, welche eine rasche Verschlechterung zeigt. Die Betroffene sei nicht in der Lage einen vernunftgemässen Willen zu bilden, eine logische Bewertung von Sachverhalten vorzunehmen oder Konsequenzen abzuschätzen. Dies beziehe sich auf allgemeine, aber mit Sicherheit auf komplexe Fragestellungen. Die Betroffene sei in mehreren Hinsichten bezüglich der eigenen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen. Sie sei nicht in der Lage, ihre eigenen kognitiven Fähigkeiten zu erfassen und abzuschätzen. Eine Verbesserung könne nicht erwartet werden, es handle sich um eine neurodegenerative chronisch progrediente Erkrankung (KESB-act. B/81). Anlässlich einer ärztlichen Stellungnahme von dipl. med. F._____ vom 16. Dezember 2025 hielt dieser fest, es bestehe eine demenzielle Erkrankung mit relativ rascher Progredienz. Aufgrund des fortgeschrittenen Krankheitsbildes sei sie in ihrer Alltagskompetenz erheblich beeinträchtigt und auf eine kontinuierliche Betreuung und regelmässige Überwachung angewiesen. Aktuell sei die Betroffene nur noch knapp im Alters- und Pflegeheim betreubar (act. B.20). Das Protokoll über das Erstgespräch mit der Betroffenen vom 8. Mai 2025 vermittelt ebenfalls den Eindruck der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen (KESB-act. B/85). Sodann geht die Beschwerdeführerin selbst von der Urteilsunfähigkeit der Betroffenen aus (act. A.1 III.2 Rz. 14; KESB-act. A/19 Ziff. III.1. Rz. 8). Gestützt auf die Kurzbeurteilung vom 18. Mai 2025 sowie das Gesprächsprotokoll vom 8. Mai 2025 ist glaubhaft, dass die Betroffene bezüglich Personen- und Vermögenssorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr ganz oder zumindest teilweise urteilsunfähig ist.

4.6.3

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem Schutzbedarf der Betroffenen im Bereich Wohnen sowie im Bereich Medizin und Gesundheit durch die Unterbringung im Altersheim C._____ in O.1._____ derzeit noch hinreichend begegnet wird. Allerdings ist dies gemäss dipl. med. F._____ nur noch knapp möglich. Im Bereich Finanzen und Administration ist die Vorinstanz der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben nicht den vollständigen Überblick über sämtliche Bankkonten und sei trotz bestehender Generalvollmacht nicht befugt, über sämtliche Konten zu verfügen. Entsprechend brauche die Betroffene Unterstützung in den Bereichen Administration, Finanzen, Versicherungen und öffentliche Verwaltung (act. B.2 Ziff. 3 S. 8).

4.6.4

Mit Vorsorgeauftrag vom 2. April 2024 ernannte die Betroffene die Beschwerdeführerin zur Hauptvorsorgebeauftragten und D._____ zur Ersatzvorsorgebeauftragten (KESB-act. B/76). Der Vorsorgeauftrag vom 2. April 2024 bildet Gegenstand des rechtshängigen Validierungsverfahrens. In Bezug auf die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages führt die Vorinstanz aus, nach vertieften Abklärungen über die Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 2. April 2024 ergäben die medizinischen Rückmeldungen kein klares Bild und stünden teilweise im Widerspruch zueinander. Entsprechend lasse sich bisher nicht klar eruieren, ob die Betroffene im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 2. April 2024 noch urteilsfähig gewesen sei. Auch die Akten der KESB O.4._____ gäben keinerlei Aufschluss über die Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitraum ihres Abklärungsverfahrens (act. B.2 Ziff. 2 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, eine öffentliche Urkunde bezeuge die Vermutung der Urteilsfähigkeit kraft Art. 9 ZGB. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Betroffenen sei am 2. April 2024 vom Amtsnotar des Kantons Zürich festgestellt worden. Zweifel an der Urteilsfähigkeit hätte er auf der Urkunde vermerken müssen (§239 Abs. 1 und Abs. 2 EG-ZGB/ZH). Zudem stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch fest, wenn sie suggeriere, dass der Bericht der Klinik A._____ vom 13. September 2024 zu einer unbedingten Unterstützung in administrativen Angelegenheiten geraten hätte. Tatsächlich sei eine Unterstützung nur «bei Bedarf» empfohlen worden. Die Ärztin, die die Betroffene persönlich behandelt habe, habe ihr noch am 13. September 2024 die Wahrnehmung ihrer eigenen administrativen Belange zugetraut. Die Vorinstanz verkenne, dass es schlicht unmöglich sei, in der Zeit zurückzureisen und die Urteilsfähigkeit der Betroffenen am 25. März 2024 und am 2. April 2024 mit anderen Mitteln als den existierenden Akten festzustellen. Es gebe nur die Untersuchung der Urteilsfähigkeit der Betroffenen am 2. April 2024 durch den Amtsnotar. Ausserdem sei es möglich, selbst bei Vorliegen der Handlungsunfähigkeit der Betroffenen am 1. April 2024, dass sie am 2. April 2024 einen luziden Moment gehabt habe und deshalb einen gültigen Vorsorgeauftrag errichtet habe. Durch die Feststellung der Urteils- und Handlungsfähigkeit durch den Notar müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Urteilsfähigkeit der Betroffenen bei der Errichtung von Vorsorgeauftrag und Generalvollmacht ausgegangen werden. So könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, weshalb nicht zur Validierung des Vorsorgeauftrages geschritten werde (act. A.1 Ziff. III.3.3 Rz. 35 f.; KESB-act. A/19 Ziff.III.2 Rz. 9 f.).

4.6.5

Gemäss Art. 16 ZGB ist jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit wird bei Erwachsenen grundsätzlich vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, sind im Rahmen der Gültigkeitsprüfung des Vorsorgeauftrages durch die Erwachsenenschutzbehörde zu beachten. Liegen besondere Gründe im Sinne von Art. 16 ZGB, namentlich eine Demenzerkrankung vor, führt dies regelmässig zur Vermutung der Urteilsunfähigkeit. Zu berücksichtigen ist namentlich die Zeitspanne zwischen der Prüfung der KESB und der Errichtung des Vorsorgeauftrages (Renz, a.a.O., Rz. 440; Rz. 442). Bei öffentlich beurkundeten Vorsorgeaufträgen gilt gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung die erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB nur für Tatsachen, um derentwillen das Gesetz öffentliche Register oder die Errichtung einer Urkunde vorsieht. Entsprechend erstreckt sich die erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 Abs. 1 ZGB nicht auf die Urteilsfähigkeit der erklärenden Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2021 vom 29. März 2022 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; in Bezug auf das öffentliche Testament: BGE 124 III 5 E. 1c; vgl. Boente, Zürcher Kommentar, Art. 360-387, Der Erwachsenenschutz, 2015, Art. 363 N. 68). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Betroffenen nicht auf die erhöhte Beweiskraft des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrages gemäss Art. 9 ZGB abgestellt werden. Angesichts der Demenzerkrankung der Betroffenen sowie der Zeitspanne zwischen der Eröffnung der Validierung und der Errichtung des Vorsorgeauftrages ist das Vorgehen der Vorinstanz, namentlich die vertiefte Abklärung, nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages liegen verschiedene, sich teilweise widersprechende Fachberichte vor (vgl. KESB-act. B/8; B/25; B/61). Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages in Bezug auf die Handlungsfähigkeit der Betroffenen bei Errichtung kann demnach noch nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb weitere Abklärungen angezeigt sind. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

4.6.6

Am 25. März 2024 erstellte die Betroffene eine notariell beglaubigte Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis zugunsten der Beschwerdeführerin (KESB-act. B/71). Gestützt auf die Generalvollmacht erledigte die Beschwerdeführerin finanzielle und administrative Belange der Betroffenen. In den Kontobewegungen der Betroffenen sind Auffälligkeiten zu verzeichnen. Ins Auge springen die Zahlungen vom 7. Januar 2025 an L._____ in der Höhe von insgesamt Euro 280'000.00 sowie die Überweisung vom 17. März 2025 an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 10'000.00 (KESB-act. B/39). Die Beschwerdeführerin nennt im vorinstanzlichen Verfahren sowie in ihrer Beschwerde als Zahlungsgrund der Überweisungen an L._____ vom 7. Januar 2025 den Erwerb eines Heims für die Familie in M._____ in O.2._____. Die Zahlung von CHF 10'000.00 an die Beschwerdeführerin begründet sie mit Instandstellungskosten (act. A.1 Ziff. III.3.2 Rz. 28; KESB-act. B/19). Die Vorinstanz beanstandet, dazu seien keinerlei Belege eingereicht worden, welche den Zahlungsgrund bestätigen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum offene Rechnungen der Betroffenen nicht direkt von ihrem Konto beglichen worden seien, sondern eine Überweisung von rund CHF 10'000.00 an die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Sodann verweist die Vorinstanz auf Art. 400 Abs. 1 OR, woraus die Verpflichtung der Beschwerdeführerin folge, als bevollmächtigte und vorsorgebeauftragte Person jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (act. B.2 Ziff. 2 S. 7). Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz des Freibeweises. Demnach kann die KESB grundsätzlich nach ihrem Ermessen entscheiden, welche Beweise sie erhebt (Jungo, a.a.O., Art. 446 N. 13; Steck, a.a.O., Art. 446 N. 11; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz: die behördlichen Massnahmen, Art. 388-425 ZGB, 2023, Art. 314 N. 112). Verfahrensbeteiligte und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Ausnahmen von dieser Verpflichtung können bei Aussageverweigerungsrechten vorliegen (Maranta, a.a.O., Art. 448 N. 9 f.). Nötigenfalls muss die KESB die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkung anordnen (Art. 448 Abs. 1 Satz 3 ZGB; Maranta, a.a.O., Art. 448 N. 32). Ungerechtfertigte Mitwirkung kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 164 ZPO; Maranta, a.a.O., Art. 448 N. 34). Die erfolgreiche Validierung des Vorsorgeauftrages hängt massgeblich von der Bereitschaft zur Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten, in besonderen Massen von der Mitwirkung der Vorsorgebeauftragten, ab (Renz, a.a.O., Rz. 334, Rz. 338, Rz. 344 f.).

4.6.7

Unter Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB sowie angesichts der Höhe der genannten Zahlungen ist deren gründliche Prüfung sowie das Verlangen von entsprechenden Belegen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, Belege für die Zahlungen einzureichen und im telefonischen Gespräch vom 7. November 2025 explizit auf die Notwendigkeit von Belegen hingewiesen (KESB-act. B/10; B/6; B/20). Ohne Belege ist es für die Vorinstanz nicht möglich, festzustellen, ob das Vermögen – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – tatsächlich für die genannten Zwecke verwendet wurde. Eine hinreichende Begründung, weshalb die Belege nicht eingereicht wurden, fehlt. Das Unvermögen der Beschwerdeführerin, Belege für die genannten Zahlungen einzureichen, ist der Beschwerdeführerin als unzulängliche Mitwirkung anzulasten.

4.6.8

Ferner begründet die Vorinstanz eine unzureichende Vertretung durch die Beschwerdeführerin mit deren fehlendem Überblick über die Konti der Betroffenen und stützt sich dabei auf entsprechende Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sich in den Aktennotizen über die telefonischen Gespräche mit der Beschwerdeführerin finden lassen (KESB-act. B/12; B/21). Dass diese Aussagen nach überraschender Konfrontation mit den Vorbringen von D._____ erfolgten und die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen tatsächlich über den notwendigen Überblick verfügt, mag zutreffen. Dennoch ist eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Vertretung der Betroffenen in finanziellen Belangen sowie im Umgang mit den Behörden nicht von der Hand zu weisen. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Unterzeichnung und Retournierung fehlt die Entbindungserklärung nach wie vor, was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (KESB-act. B/34; B/23; B/18; B/11; act. A.1 Ziff. III. 3.2 Rz. 32). Eine nachvollziehbare Erklärung für den Grund der unterlassenen Beibringung vermag sie nicht abzugeben. Die Vorinstanz würdigte die Mitwirkung der Beschwerdeführerin als schwerfällig und unzulänglich (act. B.2 Ziff. 2 S. 6). Mit Hinweis auf die bereits ausgeführten Umstände im Zusammenhang mit den Belegen für die Zahlungen vom 7. Januar 2025 bzw. 17. März 2025 sowie mit der Entbindungserklärung und ohne auf weitere Vorwürfe der Beschwerdeführerin im Detail einzugehen, ist den Akten eine schwerfällige Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Von einem rechtsmissbräuchlichen oder schikanösen Verhalten der Vorinstanz kann nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eindeutige Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen gestellt, war zur Klärung von Unklarheiten im telefonischen Gespräch mit der Beschwerdeführerin bereit und gab der Beschwerdeführerin jeweils genügend Zeit, die geforderten Unterlagen einzureichen. Dasselbe gilt auch für die Aufforderung, darzulegen, weshalb die Zahlung von CHF 3'893.40 an den Empfänger «O._____» im Interesse der Betroffenen erfolgte. In der Stellungnahme vom 13. Februar 2026 wird die Zahlung zwar mit einem Mandat im Zusammenhang mit gegenüber der Beschwerdeführerin und der Betroffenen geltend gemachten Forderungen begründet. Gleichzeitig wird jedoch eingeräumt, dass sich dieses Mandat vorerst lediglich auf die Vertretung der Beschwerdeführerin konzentriert habe (act. A.4 Rz. 2 ff.). Die nachträgliche Rücküberweisung des Betrags auf das Konto der Betroffenen vermag die durch diese Umstände begründeten Zweifel an einer ausreichenden Vertretung in finanzieller Hinsicht nicht auszuräumen. Auch der Hinweis von dipl. med. F._____, die Beschwerdeführerin sei die engste Bezugsperson der Betroffenen, ändert nichts daran, dass im Verhalten der Beschwerdeführerin eine gewisse Überforderung mit der Vertretung der Betroffenen in finanziellen Angelegenheiten zu erblicken ist.

4.6.9

Im Ergebnis scheint glaubhaft, dass für die schutzbedürftige Betroffene keine ausreichende Vertretung in finanziellen und administrativen Belangen besteht, weshalb die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft bei Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages wahrscheinlich ist. Somit liegt eine günstige Hauptsachenprognose vor.

4.7

In Bezug auf die Dringlichkeit ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten aktuell keine hinreichende Vertretung der Betroffenen in finanziellen und administrativen Belangen und demnach eine akute Gefährdung der schutzbedürftigen Betroffenen in diesen Bereichen bestand, welche den Erlass einer vorsorglichen Vertretungsbeistandschaft erforderte. Anders lautende Aussagen im Telefongespräch mit dem Rechtsvertreter von D._____ vom 10. Juli 2025 (KESB-act. B/57) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein Verzicht auf die vorsorgliche Errichtung der Vertretungsbeistandschaft würde für die teilweise urteilsunfähige Betroffene wirtschaftliche Nachteile bewirken, die nicht leicht wieder gutzumachen wären. Mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft kann daher nicht zugewartet werden.

4.8

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände davon auszugehen ist, dass das Validierungsverfahren noch weiter andauern wird. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft ist aufgrund der unzureichenden Vertretung der Betroffenen in finanziellen und administrativen Belangen notwendig. Alternativen, namentlich die Vertretung der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin, welche die Interessen der Betroffenen ausreichend wahren können, bestehen unter vorliegenden Umständen nicht. D._____ hat ihre Nichtannahme des Vorsorgeauftrages erklärt (KESB-act. B/5). Die vorsorgliche Massnahme einer Errichtung der Vertretungsbeistandschaft in finanziellen und administrativen Belangen ist somit auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität angezeigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Validierungsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

5.1

Mit dem Rechtsbegehren 2 verlangt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich zur Validierung des Vorsorgeauftrages vom 2. April 2024 zu schreiten (act. A.1 Ziff. I.2). Sie begründet dies mit einer Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, da diese trotz der nachgewiesenen Urteilsfähigkeit der Betroffenen bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages nicht zu dessen Validierung schreite. Die Beschwerdeführerin behält sich eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung explizit vor (act. A.1 Ziff. III. 3.3. Rz. 35 ff.).

5.2

Im Rahmen eines pendenten Verfahrens kann die Untätigkeit der mit einer Sache befassten Instanz als Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Aufgrund des Vorbehalts der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Beschwerde (noch) keine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Validierung des Vorsorgeauftrages, sondern die vorsorgliche Errichtung der Beistandschaft über B._____. Demnach ist auf den Antrag 2 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Andauern der Prüfung der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages angesichts der vorliegenden Unterlagen und Fakten nicht zu beanstanden ist.

6.

Zusammenfassend ist weder eine unvollständige oder falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz zu erkennen. Die vorsorgliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für B._____ ist weder rechtswidrig noch unangemessen. Daher ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über Gerichtsgebühren im Zivilverfahren VGZ [BR 320.210]). Es sind keine besonderen Umstände für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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