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Entscheid

ZR1 2025 18

Krankenversicherung

27. März 2025Deutsch18 min

A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ vom Spital B._____ am _____ 2024 fürsorgerisch in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) untergebracht. In der Folge wurde A._____ von Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2025 für weitere 41 Tage in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht.

Source gr.ch

Entscheid vom 4. März 2025

Referenz ZR1 25 18

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Brun und Moses

Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Verlegung in geeignete Einrichtung

Anfechtungsobj. Verfügung Klinik A._____ vom 13. Februar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ vom Spital B._____ am _____ 2024 fürsorgerisch in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) untergebracht. In der Folge wurde A._____ von Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2025 für weitere 41 Tage in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht.

B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Februar 2025, eingegangen am 14. Februar 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.

C. Am 14. Februar 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 19. Februar 2025 beim Obergericht ein.

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 27. Februar 2025 beim Obergericht ein.

E. Am 4. März 2025 fand die Hauptverhandlung in der Klinik C._____ in E._____ statt, zu welcher mit Verfügung vom 27. Februar 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik C._____ gleichentags zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 13. Februar 2025 (vgl. act. 02; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____ ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 4. März 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4).

Dispositiv

3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden auch die behandelnde Ärztin der überweisenden Einrichtung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). Dr. med. C._____ war als Chefärztin der Klinik A._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 13. Februar 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 13. Februar 2025 (act. 02) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.

4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 7).

4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).

4.2.2. Dr. med. C._____ hat den Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 13. Februar 2025 aufgrund eines Verdachts einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. Darüber hinaus sei die Auffassung des Beschwerdeführers im Gespräch merklich reduziert. Formgedanklich sei er leicht inkohärent, zudem bestehe ein Verfolgungswahn und psychomotorisch sei er mittelschwer unruhig. Fremdaggressive Tendenzen seien ebenfalls vorhanden (act. 02). Im Austrittsbericht der Klinik A._____ wird als Hauptdiagnose eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie erwähnt (F23.0) (act. 02.1). In der Stellungnahme der Klinik C._____ wird eine sonstige akute vorübergehende psychotische Störung unklarer Ätiologie diagnostiziert (F23.8) (act. 05). Der Gutachter führt aus, beim Beschwerdeführer liege eine akute schizophrenieforme psychotische Störung (F23.2) vor. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers und den Angaben im Eintrittsbericht der Klinik C._____ war er aufgrund einer depressiven Episode zwischen Mai 2023 und Dezember 2024 in psychiatrisch-psychologischer Behandlung, zuletzt bei Dr. med. F._____ in G._____ (act. 05.3). Wie aus den Akten hervorgeht, habe der Beschwerdeführer die aufgrund der behandelnden Depression verschriebenen Medikamente selbstständig abgesetzt. Die Ausführungen des Gutachters, dass als vorherrschende psychische Problematik eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe, sind nachvollziehbar, auch wenn die Diagnosen über den Beschwerdeführer jeweils etwas variieren. Jedenfalls kann daraus geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O.,

S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2).

4.3.2. In der Stellungnahme der Klinik C._____ vom 19. Februar 2025 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in die Klinik sehr unruhig und bedrohlich gezeigt, weshalb er in einem Schutz- und Rückzugszimmer habe isoliert werden müssen. Da der Beschwerdeführer nach wie vor ein aggressives Potential besitze, psychotische Symptome zeige und die Diagnose unklar sei, sei eine Entlassung in die häusliche Situation derzeit nicht empfehlenswert. Bei Entlassung sei eine Medikamenten-Compliance nicht gegeben, da er diese absetzten würde, was prognostisch sehr ungünstig sei (act. 05).

Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Der Gutachter bestätigt die Notwendigkeit der Behandlung. In Bezug auf die festgestellte psychische Erkrankung sei eine stationär-psychiatrische Behandlung dringend indiziert. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine glaubwürdige Krankheitseinsicht. Er sei bezüglich der Notwendigkeit der indizierten Behandlung und Betreuung nicht einsichtig, respektive beteuere er seine Einsicht vordergründig und wenig glaubhaft. Des Weiteren sei das Setting in der Klinik C._____ gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungbedürftigkeit sehr gut geeignet (act. 07 S. 10 ff.). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutachters sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss.

4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt fest, dass bei Unterbleiben der Behandlung und Betreuung der festgestellten Krankheit die Gefahr des Wiederaufflackerns der akuten psychischen Symptomatik mit Fremdgefährdung etc. bestehe. Das Risiko, dass sich diese Gefahr realisiere, sei in diesem Fall kurzfristig moderat, mittel- bis langfristig hoch bis sehr hoch. Die festgestellte Selbstgefährdung äussere sich in deutlich erhöhtem Risikoverhalten, wie dies zum Beispiel im Rahmen des Autounfalls gewesen sei (act. 07 Antwort auf Frage 3 und 4). Gemäss Stellungnahme der Klinik C._____ sei der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht von Kontinuität geprägt. Es bestehe der Eindruck, dass er nach wie vor psychotisch sei und schnell an seine Grenzen kommen könne. Sein Verhalten sei schwankend und er könne schnell aggressiv und fremdbedrohlich werden (act. 05). Aus dem Verlaufsbericht der Klinik C._____ geht denn auch hervor, dass er gegenüber den Mitpatienten bedrohlich wirke (act. 05.1). Somit gehen sowohl der Gutachter als auch die Klinik C._____ zumindest von einer Selbstgefährdung aus, würde der Beschwerdeführer die Klinik verlassen. Der Gutachter schätzt die Selbstgefährdung kurzfristig jedoch lediglich als moderat ein.

4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. März 2025 in der Klinik C._____ konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen.

Der Beschwerdeführer wirkte anlässlich der Befragung ruhig und zurückhaltend. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte er folgen und die Fragen beantworten. Der Beschwerdeführer erzählte, er sei an der Universität H._____ in I._____ gewesen und habe einen Bachelor in BWL erworben. Er habe die International School in J._____ besucht und das internationale Baccalaureate (IB) erworben, was dem Gymnasium entspreche. Er fahre Ski, er sei früher auch Rennen gefahren. Momentan absolviere er den Master in Supply Chain Management in K._____. Er sei im zweiten Semester und würde nun gerne wieder weiter studieren. Er wolle einen Teilzeitjob idealerweise in einem Schifffahrtsunternehmen in K._____ finden. Die familiäre Situation sei nicht einfach. Sein Vater sei streng und autoritär, weshalb alle darunter leiden würden. Er sei eher auf der Seite der Mutter. Gegenüber dem Vater sei er bedrohlich geworden, was er sich vorher nie getraut habe. Dies sei auffällig gewesen, weshalb seine Mutter den Notarzt alarmiert habe. Des Weiteren führte er aus, dass er bereits aufgrund depressiver Episoden in Behandlung gewesen sei. Dort habe er die Medikamente aber zu früh abgesetzt. Auf die Frage betreffend den Autounfall antwortete er, dass er normal gefahren sei und nichts getrunken habe. Es sei auch kein Suizidversuch gewesen, wie seine Eltern behaupten würden. Er habe mit der Mutter gestritten und zurück nach A._____ gewollt, er könne sich nicht genau erinnern, wie es zum Unfall gekommen sei. Durch den Unfall habe er ein Schädelhirntrauma erlitten und sei eine Nacht im Spital D._____ gewesen. Auf die Frage, dass er gemäss Akten das Haus und die Wohnung verwüstet habe, antwortete er, er habe lediglich das Altpapier im Keller verwüstet, dies habe er aus Wut zum Vater getan, da dieser ihm Vorwürfe aufgrund des Autos gemacht habe. Er habe sich anders verhalten und für die Mutter sei es ein Hilfeschrei gewesen. Die festgestellte Diagnose des Gutachters höre er zum ersten Mal, eine Psychose bejahe er aber. Er sehe nicht ein, dass eine Gefahr bei unterbleibender Behandlung bestehe. Betreffend die Selbstgefährdung führte er aus, dass er beim Unfall kein Risiko eingegangen sei. Nachweislich habe er keine Drogen und keinen Alkohol konsumiert. Nach dem Austritt würde er zurück nach Hause, sich wieder in psychotherapeutische Behandlung begeben und die entsprechenden Medikamente einnehmen. Anschliessend wolle er wieder nach K._____, da das Semester bereits begonnen habe.

Aus der Befragung des Beschwerdeführers ergeben sich für das Obergericht keine Hinweise auf eine akute und konkrete Selbst- und Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter führt zwar aus, dass bei einer jetzigen Entlassung ein hohes Risiko für eine erneute Dekompensation in das bekannte akute Krankheitsgeschehen mit entsprechenden Folgen zur Selbst- und Fremdgefährdung und zu Belastung seines Umfelds bestehe. Dies ist für das Obergericht denn auch nachvollziehbar. Das Risiko der Realisation der Gefahr des Wiederaufflackerns der akuten psychischen Symptomatik sei kurzfristig jedoch moderat und nur mittel- bis langfristig sehr hoch (vgl. E. 4.3.3. und act. 06 S. 10). Dass eine Selbst- und Fremdgefährdung durch die psychische Symptomatik bestehen kann, ist wie erwähnt nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erscheint diese jedoch nicht so akut und konkret, dass sich ein Freiheitsentzug durch eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mündlichen Hauptverhandlung bereits 21 Tage untergebracht war. Selbst der Gutachter hält fest, dass eine Gefährdung kurzfristig nur moderat vorliege. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, ist im Übrigen - entgegen der Auffassung des Gutachters und auch mangels verfügbarer Akten - nicht erstellt, ob der Autounfall Folge eines selbst- bzw. fremdgefährdenden Verhaltens zu werten war. Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer im Falle eines Austritts aus der Klinik derzeit kurzfristig mit einer höchstens moderaten Selbst- und Fremdgefährdung zu rechnen, weshalb sich die fürsorgerische Unterbringung nicht weiter aufrechterhalten lässt, auch wenn zur Behandlung des festgestellten Schwächezustands idealerweise ein längerer stationärer Aufenthalt zu empfehlen ist.

Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer die Bereitschaft erklärt, sich wieder in eine ambulante Behandlung zu begeben und die entsprechenden Medikamente einzunehmen. Ob diese Haltung lediglich vordergründig im Hinblick auf die Zielerreichung der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung an den Tag gelegt wurde, braucht vorliegend nicht weiter beurteilt zu werden. Dem Beschwerdeführer ist jedoch dringend zu empfehlen, nach der Entlassung umgehend eine ambulante Behandlung anzutreten.

5. In einer Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer zwar ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Eine akute und konkrete Selbst- und Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass, welcher mit einer fürsorgerischen Unterbringung zu begegnen ist, lässt sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennen. Eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich im vorliegenden Fall daher als nicht mehr verhältnismässig. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.

6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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