ZR1 2025 180
KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
12. Februar 2026Deutsch1 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 7. Januar 2026
mitgeteilt am 7. Januar 2026
Referenz ZR1 25 180
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. Dezember 2025
In Erwägung,
dass A._____ am 20. Dezember 2025 von Dr. med. B._____, Spital A._____, fürsorgerisch in die Klinik A._____ der Klinik A._____ eingewiesen wurde,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 30. Dezember 2025 (persönlich überbracht) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 5. Januar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,
dass die Klinik A._____ dem Obergericht mit Schreiben vom 6. Januar 2026 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin bereits entlassen worden sei,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Erste zivilrechtliche Kammer
Der Vorsitzende
Cavegn
Sachverhalt
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Erwägungen
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