Lexipedia

Entscheid

ZR1 2025 180

KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

12. Februar 2026Deutsch1 min

1 / 3

Source gr.ch

Verfügung vom 7. Januar 2026

mitgeteilt am 7. Januar 2026

Referenz ZR1 25 180

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. Dezember 2025

In Erwägung,

dass A._____ am 20. Dezember 2025 von Dr. med. B._____, Spital A._____, fürsorgerisch in die Klinik A._____ der Klinik A._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 30. Dezember 2025 (persönlich überbracht) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 5. Januar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

dass die Klinik A._____ dem Obergericht mit Schreiben vom 6. Januar 2026 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin bereits entlassen worden sei,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Erste zivilrechtliche Kammer

Der Vorsitzende

Cavegn

Sachverhalt

1 / 3

Erwägungen

1.

/ 3