ZR1 2025 19
KES Fürsorgerische Unterbringung
28. November 2024Deutsch18 min
A. A._____ wurde von Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 8. Februar 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht.
Source gr.ch
Entscheid vom 27. Februar 2025
Referenz ZR1 25 19
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Brun und Moses
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____,
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 8. Februar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wurde von Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 8. Februar 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Februar 2025 (Poststempel 14. Februar 2025), eingegangen am 17. Februar 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.
C. Am 17. Februar 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2025 beim Obergericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten vom 22. Februar 2025 ging innert Frist am 25. Februar 2025 beim Obergericht ein.
E. Am 27. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 25. Februar 2025 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 8. Februar 2025 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin auf den 8. Februar 2025 datiert und trägt den Poststempel vom 14. Februar 2025 (act. 01). Damit wurde die Beschwerde innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. B._____ ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2025 (siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. Februar 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1
Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4).
Dispositiv
3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden auch die behandelnde Ärztin der überweisenden Einrichtung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). Dr. med. C._____ war als stellvertretende leitende Ärztin I._____ des Spital B._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 8. Februar 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 8. Februar 2025 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 7).
4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).
4.2.2. Dr. med. C._____ hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 8. Februar 2025 aufgrund einer psychischen Störung sowie aufgrund von Selbstgefährdung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung wird aufgeführt, die Schizophrenie der Beschwerdeführerin sei bekannt und sie habe wiederholt suizidale Äusserungen getätigt. Die Beschwerdeführerin sei von Nachbarn im Treppenhaus aufgefunden worden, sie habe wirre Äusserungen getätigt und habe einen Leichenwagen gewollt (act. 01.1). Im Bericht der Klinik A._____ wird festgehalten, die Beschwerdeführerin imponiere weiterhin haftend, angetrieben, distanzgemindert, psychotisch und affektlabil mit Lebensüberdrussgedanken (act. 04). Gemäss Auskunft des leitenden Arztes der geschlossenen Anstalt im Gutachten, sei die Beschwerdeführerin immer noch psychotisch und suizidal. Sie äussere, sie wolle nicht mehr leben, da ihr Leben für sie keinen Sinn mehr mache. Sie rede nur von Exit und Tod. Gemäss Beurteilung der Gutachterin sei bei der Beschwerdeführerin seit 2003 eine chronische paranoide Schizophrenie bekannt. Die letzte stationäre Behandlung aufgrund Suizidgedanken habe im November 2024 stattgefunden. Vor dem Klinikeintritt sei es wieder zu einer Exazerbation bekannter paranoider Schizophrenie gekommen. Die Gutachterin diagnostiziert eine chronische paranoide Schizophrenie (F20.0) (act. 06). Die Diagnose der Gutachterin ist für das Obergericht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung selbst ausführte, es könne auch eine schizoaffektive Störung, aber auch eine Depression oder ein Burn-out vorliegen, da es ihr momentan auch nicht gut gehe. Aus dem Gutachten und den vorliegenden Akten der Klinik kann geschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2).
4.3.2. Im Bericht der Klinik A._____ wird festgehalten, dass weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Allgemeinpsychiatrie aktuell nicht ersichtlich seien (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Die Gutachterin bestätigt die Notwendigkeit einer Behandlung und Betreuung der festgestellten psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin müsse dringend auf der geschlossenen Station bleiben, da sie immer noch psychotisch, unruhig und nicht absprachefähig sei. Aktuell sei eine stationäre Behandlung und Betreuung unerlässlich. Zudem müsse sie dringend medikamentös behandelt werden, damit eine Symptomreduktion sowie Risikominimierung der Selbst- und Fremdgefährdung erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Sie zeige eine gewisse Kooperation, in dem sie die Medikamente einnehme und sich an die Abmachungen im geschützten Rahmen der Klinik halte (act. 06). Die Beurteilung der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin befindet sich nun gemäss ihren Ausführungen in der Befragung auf der offenen Station. Dies ändert nach Auffassung des Obergerichts jedoch nichts am Umstand der Notwendigkeit einer Behandlung der Beschwerdeführerin.
4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Gutachterin hielt in Bezug auf die konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben fest, dass bei Unterbleiben der Behandlung und Betreuung der festgestellten Krankheiten sich das Krankheitsbild rasch wieder verschlechtern und die Beschwerdeführerin sozial umtriebiger und für ihre Umgebung untragbar würde. Bei der bestehenden Psychose müsse damit mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdeten Handlungen gerechnet werden. Das Risiko, dass sich diese Gefahr realisiere, sei in dieser noch instabilen Phase sehr hoch. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin allfällige Handlungen nicht kontrollieren und andere Leute – und in Verkennung ihrer Absicht auch sich selbst – gefährden, wenn sie sich beeinträchtigt fühle und sich in einem psychotischen Zustand befinde. Sie sei aktuell in ihrer gegenwärtigen Verfassung nicht in der Lage die Konsequenzen und Tragweite ihrer Entscheidungen einzusehen. So könne sie die persönliche Fürsorge (Vernachlässigung der eigenen Gesundheit und impulsive Handlungen ohne die Konsequenzen abzuschätzen) nicht tragen (act. 06 Antwort auf Frage 3 und 4). Gemäss Bericht der Klinik A._____ benötige die Beschwerdeführerin Unterstützung in alltäglichen Aktivitäten und könne in ihrem jetzigen Zustand die Tragweite und die Konsequenzen ihrer Entscheidungen nicht einschätzen (act. 04). Aus der Auskunft des leitenden Arztes der geschlossenen Station geht hervor, dass die die Beschwerdeführerin oft ungeduldig und bedrohlich wirke und das Pflegepersonal mit einem Walkingstock bedroht habe (act. 06 S. 2). Somit gehen sowohl die Gutachterin als auch die Klinik A._____ von einer akuten Selbstgefährdung aus, würde die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen.
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte anlässlich der Befragung ruhig jedoch logorrhoisch. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte sie zwar folgen und die Fragen beantworten, wobei sie aber oftmals abschweifte. Die Beschwerdeführerin erzählte, dass sie eine lange Lebensgeschichte habe, sie sei in J._____ geboren und sei dann im Jahr 1987 in die K._____ gekommen. Sie habe im Restaurant D._____ oder auch auf der E._____ und an vielen weiteren Orten gearbeitet etc. Sie habe ihre Wurzeln hier. Sie habe die Handelsschule gemacht und auch ein Jahr die Matura in F._____ besucht. Sie habe zwei Söhne. Sie habe 48 Stunden nicht geschlafen. Sie sei in G._____, L._____ etc. gewesen und sei dann in der geschlossenen Anstalt gelandet. Ihr Beistand habe ihre Versicherung künden wollen. Sie wolle nun ihren Beistand loswerden, dieser wolle ihre Wohnung künden. Sie habe schon 26 Jahre Erfahrung mit Psychiatrien. Sie sei in G._____ gewesen, woraufhin ihre Schwester sie dort in eine Klinik eingewiesen hätte. Sie habe dreieinhalb Jahre ohne Urlaub im H._____ gearbeitet, sie habe sich aufgrund eines Knieödems und einer Hüftarthrose ins Spital B._____ begeben, woraufhin diese sie in die Klinik A._____ gefahren hätten. Auf der geschlossenen Abteilung sei sie ein unangenehmer Mensch. Nun sei sie auf der offenen Station, hier sei sie entspannt. Die Medikamente nehme sie jeweils abends. Auf die Frage der Diagnose der paranoiden Schizophrenie antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie verschiedene Vorwürfe von der Familie des Ex-Mannes erhalten habe. Sie sei aber gesund in die K._____ gekommen, hier habe sie eine übermenschliche Leistung erbracht. Die Diagnose sei vor 26 Jahren gestellt worden, ohne mit ihr zu sprechen. Sie habe nicht nur die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie erhalten, sondern auch einer schizoaffektiven Störung, von Depressionen und auch eines Burn-Outs. Wiederum führte sie aus, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie nicht stimme. Man könne sie nicht über die Grenze bringen, ihre Wurzeln habe sie hier. Sie verstehe nicht, wieso sie eingesperrt werde. Sie wolle arbeiten und keine IV erhalten. Die Beschwerdeführerin wiederholte sich oftmals in ihren Ausführungen, wobei teilweise auch kein Zusammenhang erkennbar war.
4.3.5. Aus der Befragung Beschwerdeführerin wurde ersichtlich, dass sie momentan nicht in der Lage ist, die Konsequenzen und Tragweite ihrer Entscheidungen einzusehen. Dies zeigen ebenfalls ihre sporadisch aggressiven Ausbrüche in der Klinik. Bei der Aufnahme in der Klinik habe sie geäussert, nicht mehr leben zu wollen, und sie habe auch versucht, sich bei Exit anzumelden (act. 06). Ausgehend von den Ausführungen der Klinik A._____ und der Gutachterin ist für das Gericht nachvollziehbar, dass derzeit bei der Beschwerdeführerin eine akute und konkrete Selbst- und Drittgefährdung besteht, wenn die Behandlung der Beschwerdeführerin unterbleibt.
5. Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Obergericht teilt die Auffassung der Gutachterin, wonach gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin die Unterbringung auf der geschlossenen Anstalt der Klinik A._____ im Verhältnis zum psychischen Zustand die bestmögliche Unterbringungsform ist (act. 06 Antwort auf Frage 7). Die Beschwerdeführerin befindet sich gemäss eigenen Angaben momentan auf der offenen Station. In der Befragung wird eine ambulante Behandlung zwar erwähnt, diese erscheint zurzeit aufgrund mangelnder Kooperationsfähigkeit und angesichts der Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit auch für das Obergericht als nicht zielführend.
6. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik A._____ der Klinik A._____ stellt für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ein geeignetes Setting dar, was auch die Gutachterin bejaht hat (act. 06 Antwort auf Frage 7).
7. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
8. Soweit die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung festhielt, das Gericht solle ihr helfen, ihren Beistand loszuwerden, ist festzuhalten, dass ein solcher Antrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend eine fürsorgerische Unterbringung darstellen kann. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
9. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, da sie gemäss ihren Angaben eine IV-Rente erhält und Ergänzungsleistungen bezieht. Zudem ist sie nach eigenen Angaben momentan verschuldet. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von
Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'979.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'479.00) beim Kanton Graubünden.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'979.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'479.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
1 / 11
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Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
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