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Entscheid

ZR1 2025 2

Regionalgericht Imboden

10. Januar 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 10. Januar 2025

mitgeteilt am 10. Januar 2025

Referenz ZR1 25 2

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. Dezember 2024

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, C._____, vom 20. Dezember 2024 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 25. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht Graubünden erhob,

dass der Instruktionsrichter der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik D._____ am 6. Januar 2025 aufforderte, sich bis Dienstag, 7. Januar 2025, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Notwendigkeit der fürsorglichen Unterbringung zu äussern,

dass die Klinik D._____ den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Januar 2025 aus der Klinik entliess und den Entlassungsentscheid dem Obergericht von Graubünden gleichentags mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Erwägungen

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