ZR1 2025 20
Arzt/Ärztin (FU)
24. Januar 2025Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 20. Februar 2025
Referenz ZR1 25 20
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 13. Februar 2025
In Erwägung,
dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, Spital A._____, vom 13. Februar 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht von Graubünden erhob,
dass der Instruktionsrichter der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik B._____ am 18. Februar 2025 aufforderte, sich bis Mittwoch, 19. Februar 2025, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,
dass die Klinik B._____ den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. Februar 2025 aus der Klinik entliess und den Entlassungsentscheid dem Obergericht von Graubünden am 20. Februar 2025 mitteilte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
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