ZR1 2025 26
Urteil 5A_278/2024
17. Februar 2025Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 7. März 2025
Referenz ZR1 25 26
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 4. März 2025
In Erwägung,
dass A._____ mit ärztlicher Einweisung vom Spital A._____, vom 4. März 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 6. März 2025 Beschwerde beim Obergericht Graubünden erhob,
dass die Beschwerde beim Obergericht Graubünden am 7. März 2025 einging,
dass sich die überweisende Einrichtung im Kanton St. Gallen befindet,
dass eine Zuständigkeit des Obergerichts Graubünden zur Behandlung der Beschwerde damit zum Vornherein nicht gegeben ist,
dass die Beschwerde somit grundsätzlich der zuständigen Beschwerdeinstanz im Kanton St. Gallen zu überweisen wäre,
dass die Klinik B._____ die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Hausarzt jedoch bereits am 6. März 2025 entliess und dies dem Obergericht von Graubünden am 7. März 2025 mitteilte,
dass die Beschwerde damit ohne gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass auf eine Überweisung an die zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton St. Gallen somit verzichtet werden kann,
dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
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