ZR1 2025 27
Regionalgericht Plessur
20. März 2025Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 11. März 2025
"mitgeteilt am"
Referenz ZR1 25 27
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Fribourg dem Obergericht Graubünden am 6. März 2025, eine Eingabe von "B._____" vom 3. März 2025, abgestempelt in O.1._____, zur weiteren Behandlung weiterleitete,
dass es sich bei genauerer Betrachtung um eine Eingabe von A._____ handelte,
dass A._____ in der Eingabe vom 3. März 2025 festhielt, sie befinde sich im Altersheim in O.2._____ und gelange an das Kantonsgericht, weil sie nicht mehr im Altersheim leben möchte,
dass aufgrund des Inhalts des Schreibens von einer allfälligen fürsorgerischen Unterbringung auszugehen war,
dass Abklärungen des Obergerichts Graubünden ergaben, dass A._____ seit dem 3. Mai 2023 im Altersheim in O.2._____ lebt, jedoch keine ärztliche oder behördliche Einweisung im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgt ist,
dass es somit an einem Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde an das Obergericht Graubünden fehlt,
dass folglich auf die Eingabe von A._____ nicht eingetreten werden kann,
dass infolge des Fehlens eines Anfechtungsobjekts auch keine Weiterleitung an eine andere Behörde angezeigt ist,
vorliegend aufgrund des geringen Aufwands keine Kosten erhoben werden,
wird erkannt:
Auf die Eingabe von A._____ vom 3. März 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
Sachverhalt
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Erwägungen
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