ZR1 2025 33
Unterstellung Planungszone (Ablösung Erstwohnungsverpflichtung)
24. April 2025Deutsch22 min
A. A._____, geboren am _____ 2008, ist das gemeinsame Kind von B._____ und C._____. Die Eltern und die beiden Geschwister von A._____ leben in O.1._____. Die Familie stammt aus O.2._____.
Source gr.ch
Entscheid vom 26. März 2025
"mitgeteilt am"
Referenz ZR1 25 33
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Brun und Moses
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 11. März 2025, mitgeteilt am 11. März 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 2008, ist das gemeinsame Kind von B._____ und C._____. Die Eltern und die beiden Geschwister von A._____ leben in O.1._____. Die Familie stammt aus O.2._____.
B. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), wurde am 15. Dezember 2022 für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet.
C. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 7. Februar 2023 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und A._____ zur Abklärung sowie Massnahmenplanung und persönlichen Betreuung ins Jugendheim D._____ in O.4._____ behördlich fürsorgerisch untergebracht.
D. In der Folge wurde A._____ mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. April 2023 in der offenen Wohngruppe des Jugendheims D._____ untergebracht.
E. Die Unterbringung wurde mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 6. August 2024 aufgehoben und A._____ gleichentags in der Jugendstation Alltag in O.3._____ behördlich untergebracht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern blieb weiterhin entzogen.
F. Mit superprovisorischem Entscheid vom 13. August 2024 wurde A._____ wieder im Jugendheim D._____ behördlich untergebracht.
G. Mit Entscheid vom 21. November 2024 wurde die Unterbringung im Jugendheim D._____ und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern aufgehoben. A._____ kehrte nach Hause zu seinen Eltern zurück. In der Folge kam es zwischen Januar und Februar 2025 zu drei polizeilichen Interventionen in der Familienwohnung in O.1._____, gefolgt von Gefährdungsmeldungen bei der KESB Nordbünden.
H. Am 3. März 2025 informierte die Beiständin von A._____ die KESB Nordbünden, dass dieser nicht mehr erreichbar sei. A._____ äusserte sich am 6. sowie 7. März 2025 gegenüber der KESB zur geplanten Unterbringung im Jugendheim D._____. Der Vater von A._____ wurde am 7. März 2025 persönlich angehört.
I. Am 11. März 2025 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, was folgt:
1.
Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB:
a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B._____ (Mutter) und C._____ (Vater) über A._____ aufgehoben;
b. A._____ zur Förderung und persönlichen Betreuung wie folgt im Jugendheim D._____, Sonnenhofstrasse 10, 9242 O.4._____, behördlich untergebracht:
1. für längstens acht Wochen in der geschlossenen Wohngruppe (GWG);
Erwägungen
2.
anschliessend in einer offenen Wohngruppe.
2.
Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt (Art. 58b Abs. 2 EGzZGB):
a. die behördliche Anordnung gemäss Ziffer 1 dieses Entscheids zu vollstrecken und A._____ am 12. März 2025 dem Jugendheim D._____ (O.4._____) zuzuführen;
b. die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, über den Vollzug dieses Auftrags umgehend zu informieren.
3.
Dispositiv
Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren Prüfung Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Behördliche Unterbringung werden auf Fr. 500.— festgesetzt.
b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird verzichtet.
4.
(Rechtmittelbelehrung)
5.
(Mitteilung)
J. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.
K. Der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts forderte mit Verfügung vom 19. März 2025 bei der KESB Nordbünden die Akten an, welche am 20. März 2025 eingingen.
L. Die mündliche Hauptverhandlung, zu der mit Verfügung vom 21. März 2025 vorgeladen wurde, fand am 26. März 2025 im Jugendheim D._____ in O.4._____ statt. Der Beschwerdeführer nahm daran persönlich teil und wurde befragt.
M. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, seinen Eltern, der Beiständin, der ärztlichen Leitung des Jugendheims D._____ sowie der KESB Nordbünden am 27. März 2025 zugestellt.
N. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung und Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Analog anwendbar sind auch die Normen der kantonalen Einführungsgesetzgebung, welche die fürsorgerische Unterbringung betreffen (Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314b N. 1).
1.2. Ist das Kind zwar unmündig, aber
urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2). Die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall,
zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychischen Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11 N. 29; Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N. 15).
Der Beschwerdeführer wird am _____ 2025 siebzehn Jahre alt. Vorliegend handelt es sich gemäss Akten nicht um die erste behördliche Unterbringung und es ist davon auszugehen, dass das jeweilige Verfahren dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, weshalb die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung vorhanden ist. Das Obergericht konnte sich von dessen Urteilsfähigkeit anlässlich der Verhandlung vom 26. März 2025 überzeugen. Der Beschwerdeführer machte den Eindruck, dass er sich über die Tragweite und Bedeutung der von ihm erhobenen Beschwerde durchaus im Klaren war und überdies fähig war, seinen Willen dementsprechend kundzutun. Deshalb hat das Obergericht auf die Einsetzung einer Kindsvertretung verzichtet. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 314b Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert.
1.3. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einzige kantonale Beschwerdeinstanz, womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Eingabe 15. März 2025 (act. A.1) wurde die besagte Frist gewahrt. Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Aufgrund der Verweise von Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB finden daher auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13; BBl 2006 7083 Ziff. 2.3.3). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, welche sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Umstritten ist, ob Art. 314b ZGB nur auf psychische Schwächen und Störungen des Kindes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beschränken ist. Jedenfalls darf umgekehrt die Unterbringung des Kindes, das aus Gründen von Art. 310 f. ZGB fremdplatziert wurde, nicht von minderem Rechtsschutz begleitet sein (Breitschmid, a.a.O., Art. 314b N. 6 m.w.H.). Im Kindesschutzrecht ist daher Folgendes festzuhalten: Wo das Kind in eine Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht, weshalb die behördliche Einweisung regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist, auch wenn sie nicht aufgrund einer psychischen Störung erfolgt. Anhaltspunkte für die Qualifikation der Anordnung als eine Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung geben regelmässig die Umstände des Eintritts bzw. der Einweisung (Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N. 12).
2.3. Die Aufhebung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis setzt voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (Art. 310 Abs. 1 ZGB
in fine). Wie aus dem Entscheid der KESB hervorgeht, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern des Beschwerdeführers bereits mit Entscheid vom 7. Februar 2023 entzogen und der Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht blieb denn auch bis zum Entscheid vom 21. November 2024 entzogen. Die Aufhebung erfolgte lediglich aus dem Grunde des ständigen Entweichens des Beschwerdeführers vom D._____. Nach Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts meldete sich der Vater schon am 26. November 2024 bei der KESB und forderte eine Reaktion seitens der KESB, da der Beschwerdeführer nicht mehr zuhause erschienen sei (KESB-act. 261 S. 603). Dass das Zusammenleben mit der Familie nicht funktionierte, wird denn auch aus dem Verlauf ersichtlich, weshalb die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 11. März 2025 wieder entzog (act. 3.1). Der Vater äusserte anlässlich der Befragung durch die KESB vom 7. März 2025, der Beschwerdeführer sei seit der Anhörung vom November 2024 eineinhalb Monate nicht mehr nach Hause gekommen. Den geplanten Massnahmen der KESB gebe er sein Einverständnis und wünsche sich umgehende Unterstützung für den Beschwerdeführer (KESB-act. 280 S. 678). Der Beschwerdeführer führte in der Befragung vom 26. März 2025 vor dem Obergericht aus, dass eine Rückkehr nach Hause zu seinen Eltern für ihn keine Option sei und er sich eine eigene Wohnung wünsche. Weder der Beschwerdeführer noch die Eltern wehren sich gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welcher auch gar nicht angefochten wurde. Zu beurteilen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der behördlichen Unterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 426 ff. ZGB, welche ohnehin die Prüfung und Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB erfordert, womit auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts legitimiert würde (siehe E. 3 ff.).
2.4. Im Entscheid der KESB vom 15. Dezember 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein aggressives und drohendes Verhalten auffalle, des Weiteren seien Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten an der Tagesordnung. Der Beschwerdeführer habe auch gegenüber dem Lehr- und Betreuungspersonal ein derart drohendes und aggressives Verhalten gezeigt, dass die Polizei beigezogen werden musste. In der Gefährdungsmeldung der Stadtschule O.1._____ an die KESB wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Schule nicht mehr besuche (KESB-act. 84 S. 148). Die KESB entzog den Eltern in der Folge mit Entscheid vom 7. Februar 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte den Beschwerdeführer im Jugendheim D._____ unter (KESB-act. 125 S. 238). Im Entscheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder die Schule besuche noch über eine Tagesstruktur verfüge. In schwierigen Situationen gerate er in eine Verweigerungshaltung, wobei er sich aggressiv und bedrohlich verhalte. Er sei aufgrund der traumatischen Erfahrungen wie der Entwurzelung und Flucht aus der Heimat mehrfach belastet. Im Hinblick auf seine persönliche, schulische und berufliche Entwicklung sei er gefährdet. Wohne er weiterhin bei seinen sorgeberechtigten Eltern, bestehe die Gefahr, dass er keine Schule besuche und ohne Tagesstruktur bleibe, da zuhause ständig Eskalationen drohen würden. Die Polizei sei aufgrund einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers beigezogen worden. Die Eltern seien offensichtlich nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung zu bieten und ihm Grenzen zu setzen (KESB-act. 125 S. 238). Nach Aufhebung der behördlichen Unterbringung am 21. November 2024, erfolgte bereits am 26. November 2024 eine Meldung des Vaters, in welcher er mitteilte, dass der Beschwerdeführer kurz darauf nicht mehr zu Hause erschienen sei. In der Folge sei es denn auch am 6. und 24. Januar wie auch am 3. März 2025 zu Polizeieinsätzen bei der Familie gekommen. Zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Vater und Bruder sei es zu Tätlichkeiten, Drohungen gegen Leib und Leben wie auch Sachbeschädigungen gekommen. Die Familie wolle den Beschwerdeführer auch nicht mehr zu Hause haben, da sie Angst vor ihm hätten, er die Wohnung verwüste und sie bedrohe. Die KESB führt zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf ein Zusammenleben mit der Familie einlasse, keiner Beschäftigung nachgehe und auch nicht mit der Beiständin zusammenarbeiten könne (act. B.1).
2.5. Die KESB führt in ihrem Entscheid vom 11. März 2025 aus, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf seine persönliche und berufliche Entwicklung gefährdet. Das Jugendheim D._____ sei bereit, den Beschwerdeführer für acht Wochen vorerst in die geschlossene Wohngruppe aufzunehmen. Dadurch könne die notwendige intensive Auseinandersetzung mit der aktuellen Krisensituation in einem sozialpädagogischen Setting ermöglicht werden. Mit einem Phasenmodell würden dem individuellen Entwicklungsstand der Jugendlichen Rechnung getragen. Mit einer Erziehungs- und Förderplanung würden Verhaltensmuster, Lernfelder und Ressourcen reflektiert sowie Ziele und Aufgaben benannt. Neue Verhaltensweisen würden eingeübt und die Ressourcen der Jugendlichen gestärkt. Aufgrund der Krisensituation des Beschwerdeführers und der heftigen Auseinandersetzungen mit der Familie sei die behördliche Unterbringung gegen den Willen des Beschwerdeführers notwendig, damit dringend die notwendige Stabilisierung und Perspektivenaussicht ermöglicht werden könne (act. B.1). Bei der mit Entscheid vom 11. März 2025 von der KESB Nordbünden angeordneten Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugendheim D._____ handelt es sich somit nicht um eine lediglich kurzfristige Unterbringung oder um einen Obhutsentzug zwecks stationärer Begutachtung im Sinne von Art. 449 ZGB, sondern um eine fürsorgerische Unterbringung.
3.1. Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; BBl 2006 7102). Für die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist nicht ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, wohl aber eine spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage, die zu entsprechender Behandlung geeignet ist (Breitschmid, a.a.O. Art. 314b N. 2). Folglich sind die Gründe für die Einweisung offener als bei Erwachsenen (Cantieni/Blum, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.100) und es ist eine Kindswohlgefährdung erforderlich (vgl. BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1). Die fürsorgerische Unterbringung in einem Jugendheim ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, und ist als intensivster Eingriff gegenüber der Familienpflege oder Unterbringung in einer Wohngruppe subsidiär und komplementär. Wie alle Kindesschutzmassnahmen hat auch die fürsorgerische Unterbringung die mildeste der Erfolg versprechenden Massnahmen zu sein (Proportionalität) und muss insgesamt verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 15. Mai 2013 E. 3; Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N. 4). Zur Behandlung einer psychischen Störung, zuweilen aber auch als Krisenintervention, hat die fürsorgerische Unterbringung zudem zeitlich eng – auf wenige Tage, Wochen oder Monate – begrenzt zu sein (Cantieni/Blum, a.a.O., N. 15.101).
3.2. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, war der Beschwerdeführer im Jugendheim D._____ immer wieder entwichen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu Hause und die Eltern wussten nicht über seinen Aufenthalt Bescheid (act. B.1). Sein Aggressionspotential gegenüber der Familie wird denn auch aus den jeweiligen Gefährdungsmeldungen an die KESB durch die Kantons- und Stadtpolizei ersichtlich (vgl. KESB-act. 264 S. 606, KESB-act. 265 S. 609, KESB-act. 266 S. 614, KESB-act. 272 S. 656). Aus den Vorkommnissen (verbaler als auch physischer Gewalt) geht klar hervor, dass das Zusammenleben zwischen Beschwerdeführer und Familie, insbesondere in der jetzigen Verfassung mit derartigem Aggressionspotential, nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Vorkommnisse darin gefährdet, dass bei Unterbleiben der notwendigen Unterstützung sein Verlauf sich verschlechtern könnte, womit auch mit künftig ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss. Betreffend seine Zukunftspläne in der Anhörung vor der Ersten zivilrechtlichen Kammer äusserte der Beschwerdeführer, er wolle eine eigene Wohnung beziehen und eine Ausbildung als Coiffeur, idealerweise bei seinem Cousin in O.5._____, beginnen. Im Jugendheim koche er auch gerne, womit er auch eine Lehre als Koch in Betracht ziehen würde. Konkrete Pläne sind jedoch nicht ersichtlich und dies scheint zum jetzigen Zeitpunkt auch eher unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer – nun als bald 17-Jähriger – in seiner derzeitigen Verfassung nicht in der Lage scheint, seine berufliche Zukunft alleine anhand zu nehmen. Aufgrund der weiten Distanz zu O.1._____ sieht er auch von einer Lehre im Jugendheim ab. Gemäss eigenen Ausführungen habe er bereits Schnupperlehren im Detailhandel absolviert, jedoch sei es schwierig, da es schulisch nicht geklappt habe. Aus den Akten geht klar hervor, dass die weitere berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers massiv gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer zeigte sich zwar einsichtig, dass die Unterbringung ins Jugendheim auch Folge der Begehung diverser Delikte war. Momentan sehe er dies aber nicht, da er seiner Meinung nach, bis auf den Streit mit dem Vater, gar nichts gemacht habe. Für ihn mache es daher keinen Sinn im Jugendheim zu verbleiben. Zuhause sei er unter Stress und könne sich nicht immer kontrollieren. Gemäss eigenen Aussagen seien sie damals aus O.2._____ geflüchtet. Nach diversen Aufenthalten in Asylzentren seien sie schliesslich nach O.1._____ gekommen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer momentan weder über klare Vorstellungen zu seiner beruflichen Zukunft verfügt noch ihm die Tragweite seines Verhaltens und seiner Handlungen bewusst zu sein scheint. Die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens von Auseinandersetzungen mit der Familie und des Nichtverbleibens in der familiären Wohnung ist zudem angesichts der dokumentierten Vorkommnisse äusserst hoch. Aufgrund dessen ist der Schluss der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid, wonach die berufliche und persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers massiv gefährdet ist, für das Obergericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine kindesrechtliche Gefährdungslage im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist zum jetzigen Zeitpunkt klar gegeben.
3.3. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB hat in angemessener Weise zu geschehen, was aus Art. 310 Abs. 1 ZGB folgt. Auch bei Minderjährigen ist ausschliesslich eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (so bereits BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1, 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1).
3.4. Ein im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung milderes Mittel, das einen weniger intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers bedeuten würde, wäre in der Unterbringung in einer offenen Wohngruppe zu erblicken. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese mildere Massnahme keineswegs geeignet war, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Der Beschwerdeführer ist mehrmals von zuhause entwichen und hat sich auch gegen den Eintritt in die Jugendstation Alltag in O.3._____ gewehrt, in deren Aufenthalt er noch am
5. August 2024 eingewilligt habe (KESB-act. 195 S. 435), weshalb die KESB superprovisorisch eine Unterbringung im Jugendheim D._____ verfügen musste (KESB-act. 208 S. 478). Auch anlässlich der Anhörung vom 26. März 2025 hat er sich gegen die Unterbringung ausgesprochen und den Wunsch nach einer eigenen Wohnung geäussert. Vorerst ist die Unterbringung in einer offenen Wohngruppe nicht geeignet, um weitere Gefahrensituationen abzuwenden. Wie die KESB in ihrem Entscheid festhält, wird dadurch die notwendige intensive Auseinandersetzung mit der aktuellen Krisensituation in einem sozialpädagogischen Setting ermöglicht. Anschliessend wird der Beschwerdeführer denn auch ins offene Setting übertreten können. In Anbetracht dieser Umstände sind anderweitige mildere und Erfolg versprechende Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.
3.5. Das Jugendheim D._____ ist dem Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen angegliedert und betreut zivil- und strafrechtlich eingewiesene Jugendliche. Der Beschwerdeführer hat einen Platz in der geschlossenen Wohngruppe zur Stabilisierung und Klärung einer Anschlusslösung erhalten, die das Jugendheim anbietet. Der Beschwerdeführer besucht in der Einrichtung die interne Schule und ist zudem in der Holzbearbeitung tätig (KESB-act. 297 S. 727). Die geschlossene Wohngruppe des Jugendheims vermag die wesentlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu erfüllen. Weitere Entweichungen können abgewendet und die zur nötigen Abklärungen einer Anschlusslösung können durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer verfügt im Jugendheim zudem über eine Bezugsperson, zu welcher er ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann und die ihm für die künftige Entwicklung und Findung einer Anschlusslösung zur Seite steht. Das Jugendheim D._____ ist somit eine geeignete Institution für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers.
4. Die Kindesschutzbehörde hat mit der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugendheim D._____ das mildeste der ihr zur Verfügung stehenden und gleichsam in der Abwendung der Kindeswohlgefährdung wirksamen Mittel gewählt. Der Beschwerdeführer wird für längstens acht Wochen in der geschlossenen Wohngruppe sein, worin in einem ersten Schritt die notwendige intensive Auseinandersetzung mit der aktuellen Krisensituation in einem sozialpädagogischen Setting ermöglicht wird. Mit einem Phasenmodell wird dem individuellen Entwicklungsstand des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Demnach ist eine laufende Überprüfung der Voraussetzungen für die geschlossene Wohngruppe vorgesehen, womit der Beschwerdeführer diese Dauer zumindest verkürzen kann. Dabei sollte nach Auffassung des Obergerichts der Kontakt zur Beiständin in dieser Zeit aufrechterhalten und im Hinblick auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers intensiviert werden. Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers als erforderlich, geeignet und zumutbar, sprich verhältnismässig. Sämtliche Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314b Abs. 1 und Art. 426 ff. ZGB sind erfüllt. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde ist rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.1. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00.
5.2. In Kindesschutzverfahren, zu denen auch die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen gehört, sind die Kosten von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Auf die Kostenerhebung kann bei Vorliegen besonderer Umstände verzichtet werden. Unter anderem ist ein besonderer Umstand dann gegeben, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Eltern nicht für die Kosten aufkommen können, weshalb diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 Codice civile svizzero
Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero
Art. 58b EGzZGBart. 58b EGzZGBart. 58b LICC
Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero
Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero
Art. 19c ZGBart. 19c CCart. 19c Codice civile svizzero
Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero
Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero
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5A_532/2020
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5A_295/2021
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