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Entscheid

ZR1 2025 39

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

4. Juli 2025Deutsch21 min

A. Mit Eingabe vom 13. Januar 2024 reichte die A._____ AG gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch ein. Die A._____ AG focht den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 2. Dezember 2023 betreffend Haftungsverweigerung an und verlangte im Wesentlichen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ zu verpflichten sei, die bestehenden Wasserschäden, die durch den Wassereintritt von den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen (Grundstück Nr. Z.1._____ Grundbuch C._____) in das Sondereigentum der A._____ AG entstanden seien, auf eigene Kosten zu beheben oder Schadenersatz zu leisten. Der jährliche Schaden würde sich auf mindestens CHF 12'000.00 belaufen. Dies gelte für die Jahre 2022 bis 2024 und für all die weiteren Jahre ab 2024. Da sich die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. Februar 2024 nicht einigen konnten, stellte das Vermittleramt Plessur gleichentags die Klagebewilligung aus. Am 28. Mai 2024 reichte die A._____ AG beim Regionalgericht Plessur eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

Source gr.ch

Urteil vom 21. Juli 2025

mitgeteilt am 23. Juli 2025

Referenz ZR1 25 39

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Aebli, Vorsitz

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____ AG

Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey

Mengiardi Fey & Partner, Ottostrasse 4, Postfach 434, 7001 Chur

Gegenstand Prozesskosten

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 10. März 2025, mitgeteilt am 11. März 2025 (Proz. Nr. 115-2024-23)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 13. Januar 2024 reichte die A._____ AG gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch ein. Die A._____ AG focht den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 2. Dezember 2023 betreffend Haftungsverweigerung an und verlangte im Wesentlichen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ zu verpflichten sei, die bestehenden Wasserschäden, die durch den Wassereintritt von den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen (Grundstück Nr. Z.1._____ Grundbuch C._____) in das Sondereigentum der A._____ AG entstanden seien, auf eigene Kosten zu beheben oder Schadenersatz zu leisten. Der jährliche Schaden würde sich auf mindestens CHF 12'000.00 belaufen. Dies gelte für die Jahre 2022 bis 2024 und für all die weiteren Jahre ab 2024. Da sich die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. Februar 2024 nicht einigen konnten, stellte das Vermittleramt Plessur gleichentags die Klagebewilligung aus. Am 28. Mai 2024 reichte die A._____ AG beim Regionalgericht Plessur eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

Es sei der Beschluss Nr. 7.2 der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ vom 2. Dezember 2023 aufzuheben.

Es sei die Beklage unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall zu verpflichten, die bestehenden Wasserschäden durch den Wassereintritt von den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen (Grundstück Nr. Z.1._____ Grundbuch

C._____) in das Sondereigentum der Klägerin (Ladenlokal Nr. Z.2._____, Stockwerkeigentum Nr. Z.3._____) innert zwei Wochen ab Rechtskraft auf eigene Kosten durch eine geeignete Drittperson beheben zu lassen.

Sodann sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall zu verpflichten innert zwei Wochen ab der Anzeige eines Wasserschadens durch den Wassereintritt von den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen (Grundstück Nr. Z.1._____ Grundbuch C._____) in das Sondereigentum der Klägerin (Ladenlokal Nr. Z.2._____, Stockwerkeigentum Nr. Z.3._____), die im Sondereigentum der Klägerin entstandenen Wasserschäden auf eigene Kosten durch eine geeignete Drittperson beheben zu lassen.

Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für die durch den Wassereintritt von den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen (Grundstück Nr. Z.1._____ Grundbuch C._____) im Sondereigentum der Klägerin (Ladenlokal Nr. Z.2._____, Stockwerkeigentum Nr. Z.3._____) entstandenen Schäden schadenersatzpflichtig ist.

Die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 seien vorsorglich anzuordnen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.

B. Mit Klageantwort vom 13. August 2024 beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der A._____ AG.

C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 beschränkte das Regionalgericht Plessur das Prozessthema auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör gewährt hatte und diese keine begründeten Einwände gegen die Beschränkung des Prozessthemas geäussert hatten.

D. Die Replik der A._____ AG datierte vom 24. Oktober 2024. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ reichte ihre Duplik am 5. Dezember 2024 ein. Am 11. Dezember 2024 reichte die A._____ AG unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.

E. Das Regionalgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 10. März 2025, mitgeteilt am 11. März 2025, was folgt:

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.a)

Die Gerichtskosten von CHF 4'350.00 gehen zu Lasten der A._____ AG.

b)

Die Gerichtskosten werden mit den von der A._____ AG geleisteten Vorschüssen von CHF 7'350.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 3'000.00 wird ihr durch den Kanton Graubünden erstattet.

c)

Die A._____ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ eine Parteientschädigung von CHF 12'941.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.a)

(Rechtsmittelbelehrung Hauptsache)

b)

(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)

4.

(Mitteilung)

F. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

Die Gerichtskosten seien von Fr. 4'350.00 auf max. Fr. 2'175.00 zu reduzieren, da die Klage auf die Zuständigkeit beschränkt wurde und auf die Klage nicht eingetreten wurde.

Die Summe der Klageforderung darf daher nicht zur Anwendung kommen, da auf die Klage nicht eingetreten wurde. Eine Hauptverhandlung fand nicht statt.

Die Parteientschädigung sei wettzuschlagen oder wesentlich zu reduzieren, von Fr. 12'941.95 auf max. Fr. 3'000.00 zu reduzieren, da die alleine die Beklagte und Beschwerdegegnerin die Klage gemäss nachstehenden Begründungen schuldhaft verursachte.

G. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2024-23). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ging innert Frist ein. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den im Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Plessur enthaltenen Kostenentscheid. Dieser ist gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PP160003 vom 4. März 2016 E. 2b; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 110 N. 2). Gegenstand der Beschwerde vom 4. April 2025 bildet die Höhe der im Nichteintretensentscheid vom 10. März 2025 festgelegten Gerichtskosten sowie die im besagten Entscheid vorgenommene Regelung der Parteientschädigung (act. A.1 Ziff. I.). Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vor.

1.2

Die Frist für die Kostenbeschwerde richtet sich nach dem in der Hauptsache anwendbaren Verfahren (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 110 N. 2). Da der angefochtene Entscheid im ordentlichen Verfahren erging, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur datiert vom 10. März 2025 und wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2025 mitgeteilt bzw. am 12. März 2025 zugestellt (act. B.1; RG-act. V./14). Die Beschwerde vom 4. April 2025 erweist sich als fristgerecht.

1.3

Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]).

1.4

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 2 f.).

Die unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 ZPO umfasst auch Unangemessenheit. So kann im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden. Dies hindert die Rechtsmittelinstanz indes nicht daran, in Ermessensfragen einen bestimmten Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und bei der Überprüfung der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 24 39 vom 24. Januar 2025 E. 4.4 m.H. auf Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 49 vom 19. Juni 2014 E. 2; Brunner/Vischer, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, Art. 320 N. 2 m. w. H.). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falls dennoch als unzweckmässig erscheint (Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N. 10; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 36).

Dispositiv

1.5. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Die beschwerdeführende Partei muss sich demnach mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und hat konkret aufzuzeigen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Anders als bei der Berufung geht es nicht um eine Neubeurteilung im Rahmen der Rechtsmittelanträge, sondern darum, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid keinen Bestand haben soll. Bei Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 26 vom 29. September 2021 E. 2 m.w.H.).

2.1. Mit der Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien von CHF 4'350.00 auf maximal CHF 2'175.00 zu reduzieren, da die Klage auf die Zuständigkeit beschränkt und auf diese nicht eingetreten worden sei.

2.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 und einer Pauschale für das Schlichtungsverfahren im Umfang von CHF 350.00, auf CHF 4'350.00 festgesetzt und diese – aufgrund des Verfahrensausgangs – vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 erscheine insbesondere mit Blick auf die Höhe des Streitwerts im Umfang von CHF 75'000.00 sowie den durch den doppelten Schriftenwechsel generierten Aufwand als angemessen (act. B.1 E. 5.1).

2.3.1. In Angelegenheiten, welche vor Regionalgericht im ordentlichen Verfahren beurteilt werden, erhebt das Gericht eine Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 3 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO). Die Höhe der Gerichtskosten basiert demnach unter anderem auf dem Interesse beziehungsweise auf dem Streitwert. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat dabei einen Ermessenentscheid zu fällen, wobei stets der objektive Wert massgebend ist (Hoffmann/Baeckert, a.a.O., Art. 91 N. 18). Die Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer ist in der Regel vermögensrechtlicher Natur (Diggelmann, in: Brunner/Schwander/Vischer, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 37). Bei Klagen auf Anfechtung solcher Beschlüsse ist nicht das Interesse des klagenden Stockwerkeigentümers massgebend, sondern dasjenige der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes (BGE 140 III 571 E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2009 vom 31. Juli 2009 E. 5.1).

2.3.2. Vorliegend ist die Vorinstanz zutreffenderweise der Streitwertberechnung der Beschwerdeführerin gefolgt, wonach bei wiederkehrenden Leistungen und Nutzungen von bestimmter Dauer gestützt auf Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert gilt. Dieser ist bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer mit dem Faktor 20 zu multiplizieren. Die Beschwerdeführerin habe hinreichend dargelegt, dass ihr aufgrund der Behebung der Wasserschäden in ihrem Sondereigentum ein jährlicher Schaden von rund CHF 3'500.00 entstehe. Der Kapitalwert der beantragten Wiederherstellungspflicht entspreche dem zwanzigfachen Betrag des jährlichen Schadens, mithin CHF 70'000.00. Hinzuzurechnen sei sodann das vermögensrechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des fraglichen Stockwerkeigentümerbeschlusses. Dieses liege bei CHF 5'000.00. Insgesamt belaufe sich der Streitwert somit auf CHF 75'000.00 (act. B.1 E. 1.2.1 f.). Es besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass, von dieser Streitwertberechnung abzuweichen.

2.4. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Kosten seien krass überhöht, zumal das Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt worden sei und die Klagebegehren als solche nicht geprüft worden seien (act. A.1 Ziff. II.). Sie übersieht bei ihrer Argumentation, dass sich die Entscheidgebühr, wie vorstehend in E. 2.3.1 ausgeführt, nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person bemisst (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO). In Bezug auf die vorliegend von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von insgesamt CHF 4'350.00 (Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 und Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 350.00) gilt es zu beachten, dass die Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 an der unteren Grenze der Tarifskala angesetzt worden ist. Wie bereits ausgeführt, erhebt das Gericht im ordentlichen Verfahren eine Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 3 Abs. 1 VGZ). Sodann hat sich das Verfahren verhältnismässig als aufwändig erwiesen, obwohl einzig die Frage der Zuständigkeit zu beurteilen war. Wenngleich keine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist, befassten sich drei Richter und eine Aktuarin mit dem Fall. Der vorinstanzliche Entscheid umfasst 19 Seiten. Das Regionalgericht Plessur überprüfte insbesondere, ob die Schiedsklausel gemäss § 54 des StWEG-Reglements gültig zustande gekommen und für die einzelnen Stockwerkeigentümer der fraglichen Liegenschaft verbindlich ist. Im Folgenden untersuchte die

Vorinstanz, ob die im StWEG-Reglement vereinbarte Schiedsklausel auf die einzelnen Rechtsbegehren Anwendung findet und kam zum Schluss, dass auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten war. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt sie hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 bzw. des Rechtsbegehrens 4 ferner fest, dass die Anfechtung des Beschlusses ohnehin verspätet erfolgt wäre bzw. ein Feststellungsinteresse fehlen würde. Entsprechend war der Nichteintretensentscheid mit der Beurteilung mehrerer nicht simpler rechtlicher Fragen und Erwägungen verbunden. Kommt hinzu, dass – wie vorstehend in E. 2.3.2 dargelegt worden ist – der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit mit CHF 75'000.00 als recht hoch einzustufen ist, mithin das Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchsetzung ihres Anspruchs als beträchtlich zu beurteilen ist. Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten auf insgesamt CHF 4'350.00 festgelegt hat.

2.5. Die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten im Umfang von CHF 4'350.00 erweisen sich nach dem Gesagten als angemessen und sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht nach unten zu korrigieren.

3.1. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der von der Vor-instanz zu ihren Lasten erhobenen Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Parteientschädigung sei wettzuschlagen oder wesentlich zu reduzieren, von CHF 12'941.95 auf maximal CHF 3'000.00. Dies aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Klage schuldhaft verursacht habe. Die Parteientschädigung basiere auf einer ungeprüften Honorarrechnung des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters, der im Übrigen unzulässige Stundenansätze verrechne.

3.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Graubünden ist die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte massgebend (HV [BR 310.250]). Gemäss Art. 2 HV wird die Entschädigung durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgelegt (Abs. 1). Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand an­ge­messen und für die Prozessführung erforderlich ist (Abs. 2 Ziff. 2) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Abs. 2 Ziff. 3). Die Bemessung hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 67 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2.1, KSK 14 64 vom 30. September 2014 E. 3b). Die Einreichung einer Kostennote ist fakultativ (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen (Art. 53 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 105 N. 9). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.4; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 67 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2.1, ZK2 18 19 vom 2. Juli 2019 E. 13.3).

3.3. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Honorarrechnung der Gegenseite nicht ungeprüft übernommen. Vielmehr hat sie mit Blick auf die Honorarnoten vom 26. September 2024 und 3. Februar 2025 (RG-act. VI./4 und 7) den in Rechnung gestellten Aufwand für die 33-seitige Klageantwort von total 31.6 Stunden auf 22 Stunden gekürzt. Dies mit der Begründung, dass die Klageantwort im Kern lediglich 28 Seiten beinhalte, wobei auf rund sieben Seiten einzig Rechtsbegehren der Klägerin wiedergegeben würden, und dafür 22 Stunden angemessen seien. Komme hinzu, dass der für die Rechnung des Grundbuchamts der Stadt Chur geltend gemachte Betrag von CHF 32.00 nicht zu berücksichtigen sei. Es sei unklar, weshalb diese Kosten angefallen seien. Die Beschwerdegegnerin habe hierzu auch keine Ausführungen gemacht. Im Übrigen erscheine der geltend gemachte Aufwand angemessen. Der verrechnete Stundenansatz von CHF 270.00 liege im Rahmen der üblichen Ansätze gemäss Art. 3 Abs. 1 HV und sei nicht zu beanstanden (act. B.1 E. 5.2.1.2). Demnach habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Regionalgericht Plessur eine Parteientschädigung von total CHF 12'941.95 (Honorar CHF 11'623.50 [43.05 Stunden à CHF 270.00], 3% Spesenpauschale CHF 348.70, 8.1% MwSt. CHF 969.75) zu leisten.

3.4. Wie bereits ausgeführt, wird der einer entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellte Betrag dann berücksichtigt, wenn der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Es gilt zu beachten, dass die Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der Zuständigkeit erst nach Einreichung der Klage beziehungsweise Klageantwort am 9. Oktober 2024 durch die Vorinstanz erfolgte. Die Beschwerdegegnerin musste sich demnach in der Klageantwort vom 13. August 2024 mit allen in der Klageschrift aufgeworfenen strittigen Fragen beschäftigen. Am 5. Dezember 20024 reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz zusätzlich eine siebenseitige Duplik ein. In Anbetracht des Umfangs und des Inhalts der abgefassten Rechtsschriften sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint der von der Vor-instanz erkannte Aufwand von insgesamt 43.05 Stunden als angemessen. Ein Vergleich mit der Honorarnote des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D._____, zeigt, dass dieser sogar 56.48 Stunden für die Angelegenheit in Rechnung stellte (RG-act. VI./8). Der veranschlagte Stundenansatz von CHF 270.00 ist sodann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zulässig (Art. 3 Abs. 1 HV), zumal eine entsprechende Honorarvereinbarung im Recht liegt (RG-act. VI./5 und 6). Wiederum zum Vergleich sei angefügt, dass Rechtsanwalt D._____ einen Stundenansatz von CHF 300.00 verrechnet hat (RG-act. VI./8).

3.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung als angemessen und gerechtfertigt erachtet wird.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es seien sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung "wettzuschlagen", basierend auf der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin sich seit Jahren weigere, die gesetzlich geforderten Schutzmassnahmen gegen die regelmässig in ihrem Stockwerkeigentum auftretenden Wasserschäden vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe die Klage bewusst verursacht und sei für die Kosten zur Verantwortung zu ziehen (act. A.1 Ziff. II.b). Als gesetzliche Grundlage komme Art. 107 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, da sich die überhöhten Kostenzuweisungen als ungerechtfertigt erweisen würden (act. A.1 Ziff. II.).

4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, d. h. die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskostenverteilung erfolgt demnach grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip (BGE 143 III 106 E. 5.3). Diese Grundregel kann sich zuweilen als starr und ungerecht erweisen. Die Billigkeitsnorm von Art. 107 ZPO erlaubt es dem Gericht deshalb, die Prozesskosten ausnahmsweise nach Ermessen zu verteilen, um den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7297 Ziff. 5.8.2; BGE 139 III 33 E. 4.2). Als Ausnahme zu den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen ist Art. 107 ZPO restriktiv anzuwenden (BGE 143 III 261 E. 4.2.5, in: Pra 2018 Nr. 95). Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die dem Gericht nicht nur bei der Prozesskostenverteilung, sondern bereits bei der Frage, ob überhaupt vom Unterliegerprinzip abgewichen werden soll, Ermessen einräumt (BGE 145 III 153 E. 3.3.2, 139 III 358 E. 3). Sodann sieht Art. 108 ZPO im Sinne einer weiteren Ausnahme die Verteilung unnötiger Kosten nach dem Verursacherprinzip vor.

4.3. Die Vorinstanz hat aufgrund des Prozessausgangs die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und sie verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 12'941.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Verteilung der Prozesskosten ist nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz auf die Klage nicht eintrat, sind die Prozesskosten von der Klägerin bzw. Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen. Eine Prozesskostenverteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO wie auch eine solche nach Art. 108 ZPO stehen hier nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass einziges Prozessthema die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts bildete und sie darin vor Vorinstanz vollständig unterlegen ist. Insbesondere sind die sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit den Wasserschäden noch nicht geklärt, weshalb diese Thematik auch keine Auswirkungen auf die Verteilung der fraglichen Gerichtskosten zeitigen kann. Von unbestrittenen Tatsachen bezüglich erforderlicher Schutzmassnahmen gegen eine Eigentumsbeschädigung kann nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Handlungs- und Haftpflicht nicht anerkennt und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens notwendig geworden ist, bildet für sich jedenfalls keinen Grund, um von einer Kostenverteilung gemäss dem Verfahrensausgang abzuweichen.

4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Unterliegerprinzip gefolgt ist, da keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Grundregel der Prozesskostenverteilung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) ersichtlich sind.

5. Soweit die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz materiell in Frage stellt, gilt es zu beachten, dass sie lediglich den Kostenentscheid angefochten hat. Auf eine Berufung gegen Ersteren hat sie ausdrücklich verzichtet (vgl. act. A.1 Ziff. I.). Aus diesem Grund ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin, welche die verneinte sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, nicht weiter einzugehen (act. A.1 Ziff. II.c und II.d).

6. Im Resultat ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sowohl die Kritik an der Höhe und Verteilung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz als auch der zugesprochenen Parteientschädigung erweisen sich als unbegründet.

7. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO; Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Die Gebühr ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 VGZ auf CHF 1'000.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte, ist der Beschwerdegegnerin mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Der für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die im kantonalen Beschwerdeverfahren strittig geblieben sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Heinzmann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 51 N. 16). Da diese vorliegend weniger als CHF 30'000.00 betragen (vgl. act. A.1 Ziff. I.), steht gegen diesen Entscheid gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht offen, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben.

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 139 III 133ATF 139 III 133DTF 139 III 133

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC

BGE 140 III 571ATF 140 III 571DTF 140 III 571

5A_386/2009

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Art. 15 EGzZPOart. 15 EGzZPOart. 15 LACPC

Art. 3 VGZart. 3 VGZart. 3 OECC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

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Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC

1B_96/2011

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

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BGE 143 III 106ATF 143 III 106DTF 143 III 106

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