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Entscheid

ZR1 2025 41

Teilrevision Ortsplanung

21. Mai 2025Deutsch22 min

A. A._____, geboren am _____ 2006, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 27. Februar 2025 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.

Source gr.ch

Entscheid vom 12. Mai 2025

mitgeteilt am 23. Mai 2025

Referenz ZR1 25 41

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Brun und Moses

Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich

Quaderstrasse 22, Postfach 114, 7001 Chur

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 8. April 2025, mitgeteilt am 8. April 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 2006, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 27. Februar 2025 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.

B. Mit Antrag vom 27. März 2025 ersuchte die Klinik A._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), um eine Verlängerung der bestehenden ärztlichen Unterbringung im Sinne einer behördlichen Unterbringung von A._____ in der Klinik A._____.

C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 28. März 2025 beauftragte die KESB Prättigau/Davos Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____.

D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 8. April 2025 erkannte die KESB Prättigau/Davos was folgt:

1.

A._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht (Art 426 Abs 1 ZGB in Verbindung mit Art 428 Abs. 1 und Art 429 Abs. 2 ZGB).

Erwägungen

2.

Dispositiv

Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

a.

Zuständig für die Entlassung ist die KESB.

b.

Die Leitung Klinik A._____ wird angewiesen, die KESB Graubunden, Zweigstelle Prättigau/Davos, mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 19 September 2025.

3.

Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt

a.

Die Kosten im Verfahren "Fürsorgerische Unterbringung" werden auf Fr 2'095 — (inkl. Drittkosten von Fr 1'395 — für das FU-Kurzgutachten) festgesetzt.

b.

Auf die Erhebung dieser Kosten wird verzichtet

4.

(Rechtsmittelbelehrung).

5.

(Mitteilung).

E. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich, mit Eingabe vom 16. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und stellte den Antrag, die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. Verlangt werde eine gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung.

F. Mit Verfügung vom 17. April 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die KESB Prättigau/Davos unter Fristsetzung bis zum 23. April 2025 um Einreichung der Verfahrensakten.

G. Mit Schreiben vom 23. April 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ unter Fristsetzung bis zum 28. April 2025 um Einreichung eines Verlaufsberichts.

H. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 5. Mai 2025 beim Obergericht ein.

I. Am 12. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung in der Klinik A._____ statt, zu welcher mit Verfügung vom 6. Mai 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm unter Begleitung seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der KESB sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid betreffend die fürsorgerische Unterbringung der KESB Prättigau/Davos gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 8. April 2025 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frist- und formgerecht.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die KESB Prättigau/Davos beauftragte Frau Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Das vormalige Gutachten datiert vom 2. April 2025 (KESB-act. 10 S. 42). Angesichts der eingeholten Verfahrensakten und der Tatsache, dass seither einige Zeit vergangen ist, kann nicht von einem aktuellen Gutachten ausgegangen werden, weshalb Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines neuen Kurzgutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt wurde (act. D.1). Damit ist dem Erfordernis eines aktuellen Sachverständigengutachtens Genüge getan.

2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung in der Klinik A._____ – in Anwesenheit einer Dolmetscherin (E._____) am 12. Mai 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

3.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 7).

3.3. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).

3.4. Im Antrag vom 27. März 2025 wie auch in der Stellungnahme vom 24. April 2025 der Klinik A._____ zur behördlichen Unterbringung wird als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) gestellt. Die stationäre Unterbringung sei aufgrund der anhaltenden schweren psychotischen Störung mit fehlender Krankheitseinsicht und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten zwingend erforderlich (KESB-act. 23 S. 82 und act. A.2). Auch der Gutachter Dr. med. D._____ hat beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert, eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Symptomatik umfasse psychotisches Erleben mit ausgeprägten formalen und inhaltlichen Denkstörungen, Wahnideen (Verfolgungswahn, Grössenideen, religiöser Wahn), Realitätsverlust, auffällige affektive Schwankungen und Desorganisation des Verhaltens (act. J.1 Antwort auf Frage 1). Bei einer paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne. Die Diagnose der Klinik A._____ wie auch des Gutachters ist für das Obergericht nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

3.5. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2).

3.6. Der Gutachter führt aus, dass aufgrund des Schweregrads der Erkrankung ein dringender Bedarf für eine weitere psychiatrische Behandlung und Betreuung bestehe. Indiziert sei bis auf Weiteres eine stationäre, antipsychotische Therapie mit regelmässiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung. Ziel sei die Stabilisierung des psychischen Zustands, die Reduktion der Wahnsymptomatik sowie die Förderung der Krankheitseinsicht. Eine stationäre Behandlung sei derzeit unerlässlich. Aufgrund des psychotischen Zustands, der Fremd- und Selbstgefährdung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft seien ambulante oder mildere Massnahmen nicht ausreichend und derzeit nicht umsetzbar (act. J.1). Im Antrag der Klinik A._____ vom 27. März 2025 wird festgehalten, die stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner anhaltenden schweren psychotischen Störung mit fehlender Krankheitseinsicht und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten zwingend erforderlich. Seine mangelnde Selbstfürsorge und die fortwährende Eigengefährdung würden eine engmaschige psychiatrische Betreuung unerlässlich machen. Der Beschwerdeführer habe in den folgenden Tagen weiterhin bizarres Verhalten gezeigt, er habe versucht eine Handvoll Zigaretten oder andere Gegenstände zu essen (KESB-act. 23 S. 82). In der Stellungnahme der Klinik A._____ vom 24. April 2025 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im aktuellen Zustand weder in der Lage, die Tragweite seiner Erkrankung, noch diejenige seiner Einsprache zu überblicken. Weniger einschneidende Massnahmen als die stationäre psychiatrische Behandlung auf einer geschützten Abteilung seien aus fachlicher Sicht derzeit nicht ersichtlich. Die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung sei daher aus psychiatrischer Sicht weiterhin notwendig, um Beschwerdeführer zu schützen, eine weitere Stabilisierung zu ermöglichen und die medikamentöse sowie pflegerische Versorgung sicherzustellen (act. A.2). Die Beurteilung der Klinik A._____ und des Gutachters sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss.

3.7.1. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hält fest, dass bei Nichtbehandlung mit einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer zeige eine akute psychotische Entgleisung mit unkontrollierten affektiven Durchbrüchen, Orientierungslosigkeit, aggressivem Verhalten und Wahnvorstellungen. Die Gefahr der Selbstschädigung oder unkontrollierter Reaktionen auf Wahninhalte sei hoch. Auch Dritte könnten bei aggressiven Impulsdurchbrüchen gefährdet werden. Das Risiko der Realisierung dieser Gefahren sei derzeit als hoch einzustufen. Die Selbstgefährdung ergäbe sich unter anderem aus massiven Realitätsverkennungen, der Weigerung zur Einnahme notwendiger Medikamente, phasenweiser Desorientierung und dem impulsiven Verhalten (z. B. auf dem Boden liegen, Schreien, plötzliches Aufspringen). Die Idee, die Erde zu verlassen und auf dem Mond leben zu wollen, zeuge von einem realitätsverkennenden Erleben, das potenziell gefährliches Verhalten nach sich ziehen könne (act. J.1 Antwort auf Frage 4). Die Klinik A._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2025 aus, dass sich beim Eintritt ein schwergradiges psychotisches Zustandsbild mit ausgeprägten wahnhaften Überzeugungen (u. a. Verfolgungs- und Grössenideen), formalen Denkstörungen (Ideenflucht, Inkohärenz, Zerfahrenheit) sowie fehlender Krankheitseinsicht gezeigt habe. Aufgrund der akuten Eigen- und Fremdgefährdung sei eine Aufnahme auf die geschlossene Station F._____ erforderlich gewesen. Dort sei es mehrfach zu psychotischen Entgleisungen, die mit erheblichem Gefährdungspotential einhergegangen seien, gekommen. Der Patient habe gegen Türen und Wände geschlagen, sei gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitenden verbal und körperlich bedrohlich geworden, habe Pflegepersonen im Wahn mit feindlichen Spionen verwechselt, habe ihnen Gegenstände aus der Hand gerissen und sich selbst Verletzungen im Gesicht zugezogen. Zudem habe er suizidale Gestikulation (bspw. Streichen über das Handgelenk) gezeigt und Drohungen ausgesprochen, künftig nicht mehr nur zu drohen, sondern zu handeln. In diesen Situationen sei der Beschwerdeführer weder deeskalierbar noch zugänglich für Gespräche gewesen. Daher seien zeitweise Isolationsmassnahmen und Zwangsmedikationen notwendig gewesen, um ihn selbst sowie andere Personen vor Schaden zu bewahren. Auf der Station G._____ sei es zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen. Es sei zu Spannungen mit Mitpatienten in Zusammenhang mit Ausleihen von Gegenständen und finanziellen Auseinandersetzungen gekommen, in welchen er ohne Erlaubnis Internettransaktionen auf dem Tablet eines Mitpatienten vorgenommen habe. Im psychopathologischen Befund sei der Beschwerdeführer wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch sei er zurückhaltend. Die Auffassungsleistung sei deutlich beeinträchtigt, ebenso die Konzentrationsfähigkeit. Der formale Gedankengang sei desorganisiert, mit Ideenflucht, Inkohärenz und zerfahrenen Assoziationen. Inhaltlich würden anhaltende wahnhaft-paranoide Überzeugungen imponieren. Der Patient bestreite, krank zu sein, und lehne eine freiwillige Behandlung weiterhin ab. Affektiv zeige er sich gedrückt, mit reduziertem Antrieb. Es bestünden aktuell keine Hinweise auf akute Suizidalität, jedoch sei aufgrund der ausgeprägten psychotischen Symptomatik, der Selbstvernachlässigung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht weiterhin von einem hohen Risiko für Eigengefährdung auszugehen (act. A.2). Somit gehen sowohl der Gutachter als auch die Klinik A._____ von einer akuten und konkreten Selbst- und Drittgefährdung aus.

3.7.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung in der Klinik A._____ vom 12. Mai 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer wirkte anlässlich der Befragung zwar ruhig, jedoch gedanklich abwesend, verlangsamt und orientierungslos. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte er folgen und die Fragen beantworten, wobei er aber teilweise abschweifte. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in der Klinik A._____ gelandet, weil er sich im Transitzentrum in I._____ als verrückt ausgegeben habe. In der Klinik gehe es ihm sehr schlecht, er könne sich nicht frei bewegen. Er wolle zurück nach K._____ und dort bei seinen Freunden als Bauer arbeiten. Er sei in H._____, einer Stadt in der L._____ mit ca. 11'000 Einwohnern, aufgewachsen. Er sei dann zuerst nach K._____, wo er sieben Monate gearbeitet habe. Danach nochmals für drei Monate, aber er wisse nicht mehr wo. Er sei am 11. März 2023 in K._____ angekommen. Er habe eine Schwester, Grosseltern und seinen Vater. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er Lücken im Gedächtnis habe. Kontakt zur Familie bestehe nicht, da die Mitarbeiter der Klinik ihm kein Telefon geben würden. Bevor er in die Klinik eingewiesen worden sei, sei er in M._____ gewesen. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie wird verneint, er fühle sich gesund. Mit dem Bedarf an einer Behandlung und Betreuung sei er nicht einverstanden. Seine Medikamente könne er auch in I._____ einnehmen. Er verstehe nicht, wieso er hier sein müsse, statt in I._____ oder in anderen Städten in Europa, wo er sich frei bewegen könne. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass er gemäss Gutachten ein aggressives Verhalten gezeigt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass das nicht stimme und er nett sei. Er sei provoziert worden, damit ein Film gedreht werden könne. Er wolle raus aus der geschlossenen Anstalt und in die offene Station. Am besten wolle er gleich nach Davos, im Transitzentrum habe es Platz. Für ihn gäbe es denn drei Möglichkeiten: eine Ausschaffung nach K._____, zurück in die offene Station oder in eine Sozialwohnung nach M._____. Er nehme die Medikamente nicht freiwillig ein, er sei eingeschüchtert worden. Des Weiteren fragte der Beschwerdeführer, ob es sich beim Gericht um Schweizer Richter oder internationale unabhängige Richter handle. Es sei nicht gut, dass es Schweizer Richter seien. Zuletzt fügte er an, dass er auf eine Person namens J._____ warten wolle. Er wolle den Staat anklagen, da er drei Monate eingesperrt sei, nach kurzem Überlegen wolle er dies trotzdem nicht tun.

3.7.3. Die vom Gutachter – und auch der Klinik A._____ – beschriebene akute und konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist für das Obergericht auch im heutigen Zeitpunkt nachvollziehbar. Ein vernünftiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer war schwierig, da er während des Gesprächs abwesend wirkte, worauf sich formale und inhaltliche Denkstörungen zeigten. Die Medikamente nimmt er gemäss eigenen Aussagen nicht freiwillig ein und er scheint die Tragweite seiner Konsequenzen wie auch die momentane Situation zu verkennen. Es ist für das Obergericht nachvollziehbar, dass sich bei Ausbleiben der Behandlung und der Einnahme der Medikamente die Selbst- und Drittgefährdung, welche gemäss den Ausführungen der Klinik A._____ während des aktuellen Klinikaufenthalts zu zeitweisen Isolationsmassnahmen und Zwangsmedikation geführt hat, erneut verstärken kann, was ebenfalls zu erneut massiven psychotischen Entgleisungen führen kann. Mit anderen Worten geht das Obergericht von einer weiterhin bestehenden akuten und konkreten Selbst- und Drittgefährdung aus, wenn die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers unterbleibt.

3.8. Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Obergericht teilt die Auffassung des Gutachters, wonach gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Anstalt der Klinik A._____ dem Schweregrad entsprechend angemessen erscheint. Wie bereits erwähnt, sind aufgrund des psychotischen Zustands, der Fremd- und Selbstgefährdung, der fehlenden Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft, ambulante oder mildere Massnahmen nicht ausreichend und derzeit nicht umsetzbar. Eine intensivpsychiatrische Versorgung in einem geschützten Rahmen ist gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr. med. D._____ erforderlich. Alternativen würden derzeit nicht als notwendig oder realisierbar erscheinen. (act. J.1 Antwort auf Frage 6). Die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung erscheint daher weiterhin als verhältnismässig.

3.9. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik A._____ der Klinik A._____ stellt für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeignetes Setting dar, was auch der Gutachter bejaht hat (act. J.1 Antwort auf Frage 7).

4. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

5.1. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Er lebte bis vor Eintritt in die Klinik im Transitzentrum Davos. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'708.00, bestehend aus den Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und den Kosten des Gutachters von CHF 1'208.00, beim Kanton Graubünden.

5.2. Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren ZR1 25 41 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Das Rechtsbegehren erscheint vorliegend nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht sind somit erfüllt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab Gesuchstellung entbindet den Beschwerdeführer von den Gerichtskosten sowie den Kosten der eigenen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die gedeckten Kosten gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). Als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich ernannt. Der Stundenansatz des Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer und es werden keine Zuschläge gewährt (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2025 reichte Patrick Dietrich die entsprechende Honorarnote über CHF 1'280.45 ein. Diese ist nicht zu beanstanden und der Rechtsvertreter entsprechend zu entschädigen.

5.3. Das Gericht kann die unentgeltliche Rechtspflege entziehen, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht, wobei dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'708.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'208.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

A._____ wird im Verfahren ZR1 25 41 vor dem Obergericht von Graubünden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich ernannt.

Die Kosten der Rechtsvertretung von MLaw Patrick Dietrich von CHF 1'280.45 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

5A_532/2020

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 148 III 1ATF 148 III 1DTF 148 III 1

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441

5A_288/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 12 EGzZPOart. 12 EGzZPOart. 12 LACPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 120 ZPOart. 120 CPCart. 120 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC