ZR1 2025 56
Entscheide Obergericht
9. September 2025Deutsch10 min
A. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. März 2023 vor Regionalgericht Maloja schlossen A._____, D._____, B._____ und C._____ einen Vergleich betreffend Erbteilungsklage. Alle Parteien waren anwaltlich vertreten. Mit Abschreibungsentscheid vom 10. März 2023 wurde das Verfahren (Proz. Nr. 115-2019-18) infolge Vergleichs abgeschrieben.
Source gr.ch
Entscheid vom 22. Juli 2025
mitgeteilt am 24. Juli 2025
Referenz ZR1 25 56
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Aebli, Vorsitz
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegner
C._____
Beschwerdegegner
D._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Erbteilungsklage (Revisionsentscheid)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 28. April 2025, mitgeteilt am 30. April 2025 (Proz. Nr. 115-2019-18)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. März 2023 vor Regionalgericht Maloja schlossen A._____, D._____, B._____ und C._____ einen Vergleich betreffend Erbteilungsklage. Alle Parteien waren anwaltlich vertreten. Mit Abschreibungsentscheid vom 10. März 2023 wurde das Verfahren (Proz. Nr. 115-2019-18) infolge Vergleichs abgeschrieben.
B. Mit Schreiben vom 1. April 2025 beschwerte sich A._____ beim Regionalgericht Maloja über den vorsitzenden Richter und unterstellte diesem kriminelle Absichten. Den gerichtlichen Vergleich habe er unter unzulässiger Einflussnahme, Täuschung und Zwang unterschrieben. Seine Rechtsvertreterin sei untätig geblieben. Der Vergleich sei auf der Grundlage einer falschen Berechnung erfolgt und sei nachträglich zu korrigieren. B._____ sei anzuweisen, ihm CHF 100'000.00 zu bezahlen. Dem Schreiben legte er Berechnungen und eine Schilderung seiner Sicht der Instruktionsverhandlung vom 10. März 2023 bei.
C. Mit Entscheid vom 28. April 2025, mitgeteilt am 30. April 2025, erkannte das Regionalgericht Maloja, dass auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, da die 90-tägige relative Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens (Art. 329 Abs. 1 ZPO) offensichtlich nicht eingehalten worden sei. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 wurden A._____ auferlegt. Zudem wurde gegen A._____ ein Verweis wegen Anstandsverletzung ausgesprochen.
D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 an das Regionalgericht Maloja machte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss geltend, er sei mit dem Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 28. April 2025 nicht einverstanden. Diese Eingabe wurde in der Folge an das Obergericht des Kantons Graubünden weitergeleitet und als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen.
E. Mit Schreiben der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 ZPO aufgefordert, dem Obergericht innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine hinreichend begründete Beschwerde einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne.
F. Am 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine überarbeitete Eingabe an das Obergericht des Kantons Graubünden ein.
G. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2019-18). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Der vorinstanzliche Entscheid über das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 332 ZPO beschwerdefähig.
1.2
Die Frist für die Beschwerde beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Regionalgerichts Maloja datiert vom 28. April 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2025 mitgeteilt respektive am 9. Mai 2025 zugestellt (act. B.4; RG-act. IV./7). Die Beschwerde vom 12. Mai 2025 beziehungsweise vom 23. Mai 2025 erweist sich als fristgerecht.
1.3
Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]).
1.4
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 2 f.).
1.5
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Alsdann ist in der Begründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N. 14 f.; Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N. 17 ff. sowie Art. 311 N. 16 ff. und N. 30 ff.). Gegenüber juristischen Laien ist bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung eine grosszügigere Haltung angebracht, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Dennoch sind auch bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N. 32; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N. 15). Sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 26 vom 29. September 2021 E. 2 m.w.H.; Hungerbühler, a.a.O., Art. 321 N. 17 i.V.m. Art. 311 N. 45 f.). Inwieweit die streitgegenständliche Beschwerde die formellen Anforderungen erfüllt, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Schreiben vom 1. April 2025 an die Vorinstanz sei nicht als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 328 ff. ZPO gedacht gewesen. Vielmehr hätte die Vorinstanz sein Schreiben als Beschwerde entgegennehmen müssen. Er beantrage eine entsprechende Berichtigung sowie Aufhebung der Kostenverfügung. Er habe sich über die Mängel anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. März 2025 beschweren wollen. Den Vergleich habe er nicht freiwillig, sondern unter Druck unterzeichnet.
2.2
Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dabei handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beendet (BGE 139 III 133 E. 1.2 m.w.H.). Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen steht kein Rechtsmittel zu Verfügung (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N. 20). Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (Art. 110 ZPO).
Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7380). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich stehen weder die Berufung noch Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133 E. 1.3 m.w.H.; Gschwend, a.a.O., Art. 241 N. 21, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 328 N. 6a).
2.3
Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2025 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO qualifiziert (act. B.4 E. 1.1) und ist in der Folge auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer die 90-tägige relative Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens (Art. 329 Abs. 1 ZPO) offensichtlich nicht eingehalten habe (act. B.4 E. 2.1 ff.).
Dispositiv
2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 1. April 2025 betreffen ausschliesslich angebliche (materielle oder prozessuale) Mängel des Vergleichs, welche wie dargelegt einzig mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO geltend gemacht werden können. Die Vorinstanz hat demnach die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2025 zu Recht als Revisionsgesuch entgegengenommen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Ausserdem enthielt auch der Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Maloja vom 10. März 2023 die korrekten Rechtsmittelbelehrungen (RG-act. IV/6 S. 21).
3. Im Übrigen genügt die Beschwerde vom 12. Mai 2025 beziehungsweise 23. Mai 2025 den vorstehend unter E. 1.5 geschilderten Begründunganforderungen nicht. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids findet in der Beschwerde nicht statt. Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs fehlen gänzlich. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen. Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt. Auch eine solche hat sich zumindest rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwieweit diese falsch sein sollen (vgl. oben E. 1.5). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
4. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten beanstandet, gilt es zu beachten, dass die Entscheidgebühr von CHF 250.00 an der unteren Grenze der Tarifskala angesetzt worden ist. Im Revisionsverfahren werden Entscheidgebühren innerhalb jenes Rahmens erhoben, welcher für den zu revidierenden Entscheid gilt (Art. 17 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Im ordentlichen Verfahren wird eine Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.00 erhoben (Art. 3 Abs. 1 VGZ). Bei Verfahren ohne Sachentscheid – wie vorliegend – wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben (Art. 7 Abs. 1 VGZ). Bei einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 handelt es sich um eine stark reduzierte Gebühr, weshalb sich eine weitere Reduktion vorliegend nicht rechtfertigt. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, um von einer Kostenerhebung abzusehen.
5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer als Beilage eingereichte Aufsichtsbeschwerde (act. B.5 und B.6) zuständigkeitshalber an den Ausschuss der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Behandlung weitergeleitet wurde (Art. 97 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 GOG [BR 173.000] und Art. 38 Abs. 2 lit. c sowie Art. 40 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]).
6. Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO; Art. 38 Abs. 3 GOG). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Verzicht auf eine weitere Kostenauflage aufgrund eines das Beschwerdeverfahren verursachenden Verfahrensfehlers, wie der Beschwerdeführer dies verlangt, ist nicht angezeigt. Die reduzierte Gebühr für den vorliegenden Entscheid ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 VGZ auf CHF 250.00 festzusetzen. Sie ist mit dem von Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 250.00 ist dem Beschwerdeführer durch das Obergericht zu erstatten. Da gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte, ist den Beschwerdegegnern mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 250.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird A._____ durch das Obergericht erstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
1 / 7
Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 332 ZPOart. 332 CPCart. 332 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
BGE 139 III 133ATF 139 III 133DTF 139 III 133
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
BGE 139 III 133ATF 139 III 133DTF 139 III 133
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Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 3 VGZart. 3 VGZart. 3 OECC
Art. 7 VGZart. 7 VGZart. 7 OECC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 12 VGZart. 12 VGZart. 12 OECC
Art. 15 VGZart. 15 VGZart. 15 OECC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC