ZR1 2025 57
Öffentlichkeitsprinzip
12. Mai 2025Deutsch5 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 5. Juni 2025
mitgeteilt am 5. Juni 2025
[Mit Urteil 5A_514/2025 vom 27. Juni 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Referenz ZR1 25 57
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom
2. Mai 2025, mitgeteilt am 2. Mai 2025
In Erwägung,
dass A._____ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12. Februar 2025 fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,
dass, nachdem bereits früher eine Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung erfolgte, aufgrund eines am 2. Mai 2025 aktualisierten Behandlungsplanes am 2. Mai 2025 eine erneute Behandlung ohne Zustimmung angeordnet wurde,
dass A._____ (nachstehend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2025, eingegangen am 21. Mai 2025, dem Obergericht des Kantons Graubünden eine Kopie der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung zustellte, welche er eigenhändig mit Datum vom 16. Mai 2025 unterzeichnete und dazu unter anderem festhielt, dass er schon seit 5 Tagen nach diesem Formular frage, es zähle die Präsenz und Zukunft, die Vergangenheit sei passé,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2025 um Klarstellung ersuchte, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle oder die Zusendung lediglich zur Kenntnisnahme erfolgt sei,
dass der Beschwerdeführer mit auf 22. Mai 2025 datiertem Schreiben (Poststempel 23. Mai 2025), eingegangen am 26. Mai 2025, festhielt, er möchte eine Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung einreichen,
dass die Klinik A._____ mit Schreiben vom 28. Mai 2025 um Zustellung der wesentlichen Klinikakten sowie eines Berichtes zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis 2. Juni 2025 ersuchte,
dass der Klinik A._____ am 3. Juni 2025 eine Nachfrist bis 4. Juni 2025 zur Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt wurde, nachdem in den eingeforderten Akten noch Unterlagen fehlten,
dass weitere Akten von der Klinik A._____ am 4. Juni 2025 nachgereicht wurden,
dass aus den von der Klinik A._____ eingereichten Akten hervorgeht, dass die Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung vom 2. Mai 2025 datiert und unter anderem eigenhändig von der Chefärztin Dr. med. B._____ und von der Assistenzärztin D._____ unterzeichnet worden ist,
dass der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung ein schriftlicher, von einer anderen Ärztin eigenhändig unterzeichneter Behandlungsplan einer anderen Ärztin, C._____, zugrunde lag, welcher am 26. Februar 2025 erstellt und am 2. Mai 2025 aktualisiert wurde,
dass gemäss den Schreiben der Klinik A._____ vom 2. und 4. Juni 2025 die Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung am 2. Mai 2025 ausgesprochen und dem Beschwerdeführer dabei ein Exemplar mit manuellen Unterschriften ausgehändigt worden sei, welches vom Beschwerdeführer allerdings nicht unterschrieben worden sei, und dass der Beschwerdeführer auch den Behandlungsplan nicht unterschrieben habe,
dass daraus hervorgeht, dass die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2025 mitgeteilt worden ist,
dass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Erhalt derselben unterschriftlich bestätigt hat, die Beschwerdefrist zu laufen begann,
dass dagegen innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhoben werden konnte (Art. 439 Abs. 2 ZGB),
dass diese Frist am Montag, 12. Mai 2025, endete,
dass diese Beschwerde zwar keinen formellen Antrag oder eine Begründung zu enthalten hatte, jedoch schriftlich, das heisst eigenhändig unterzeichnet, einzureichen war,
dass innert der Beschwerdefrist keine Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte,
dass die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung somit verspätet erfolgt ist, unabhängig davon, ob bereits die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2025 oder erst die Eingabe vom 22. Mai 2025 als Beschwerdeschrift zu qualifizieren ist,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass bei einer Behandlung ohne Zustimmung eine jederzeitige Anrufung des Gerichts bzw. der Klinik im Gegensatz zum Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 ZGB nicht im Gesetz vorgesehen ist,
dass die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung als ein Ganzes anzusehen ist, weshalb es möglich ist, eine über eine längere Zeit dauernde Behandlung in einer einzigen Verfügung anzuordnen, wobei mit Blick auf die Frist von Art. 431 ZGB die Behandlung nicht über eine längere Zeit als sechs Monate anzuordnen ist (BGE 143 III 342 E. 2.4.3; Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, Art. 434/435 N. 27),
dass eine Weiterleitung der Beschwerde an die Klinik zu weiterem Entscheid folglich mit Bezug auf die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ausser Betracht fällt,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 aufgrund der bekannten finanziellen Umstände des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben,
dass der Entscheid vorliegend in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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5A_514/2025
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Erwägungen
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 431 ZGBart. 431 CCart. 431 Codice civile svizzero
BGE 143 III 342ATF 143 III 342DTF 143 III 342
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG