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Entscheid

ZR1 2025 63

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

21. August 2025Deutsch4 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 22. Juli 2025

mitgeteilt am 23. Juli 2025

Referenz ZR1 25 63

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Casutt, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel

Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart

Gegenstand Rechtsverzögerung

In Erwägung,

dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (fortan: KESB Prättigau/Davos), mit Entscheid vom 20. Juni 2024 (act. B.1) die fürsorgerische Unterbringung von A._____ in einer Klinik B._____ verfügte,

dass es sich dabei um eine behördliche Unterbringung handelte (Art. 430 ff. ZGB), die mindestens jährlich überprüft werden muss (Art. 431 Abs. 2 ZGB),

dass sich A._____ nach wie vor in einer Klinik B._____ befindet,

dass A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2025 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht von Graubünden einreichte (act. A.1),

dass der Beschwerdeführer beantragte, dass bis zum 30. Mai 2025 eine neue Entscheidung in seinem Verfahren hätte getroffen werden müssen, was nicht erfolgt sei,

dass ein verbindlicher Termin für die ausstehende Anhörung festzulegen sei, ihm schriftlich darzulegen sei, weshalb die im Entscheid festgelegte Frist nicht eingehalten worden sei und er umfassend, transparent und verlässlich über das weitere Vorgehen zu informieren sei (act. A.1),

dass die KESB Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei,

dass sie dabei festhielt, dass die Beschwerdefrist gegen die fürsorgerische Unterbringung längstens abgelaufen sei, wogegen der im Entscheid bis 30. Mai 2025 zu erstellende Verlaufsbericht bereits am 7. Januar 2025 erstellt worden sei und dass das Verfahren zur Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bereits am 4. Juni 2025 und damit innerhalb der gemäss Art. 431 Abs. 2 ZGB vorgegebenen Überprüfungsfrist eröffnet worden sei, dabei mit Entscheiden vom 5. Juni 2025 einerseits Rechtsanwalt Erich Vogel als Verfahrensvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt und andererseits ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben worden sei (act. A.2),

dass Rechtsanwalt Erich Vogel die Beschwerdeantwort der KESB Prättigau/Davos zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme bis 25. Juni 2025 zugestellt wurde (act. D.2),

dass innert Frist keine Stellungnahme von Rechtsanwalt Erich Vogel einging,

dass die Unterbringung nicht entfällt, wenn die KESB die rechtzeitige Überprüfung nicht vornimmt (Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 431 N. 23),

dass bei einer Unterlassung bzw. einer verspäteten Überprüfung eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegt, welche mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 450a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 319 lit. c ZPO),

dass die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung jederzeit eingereicht werden kann,

dass auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann, zumal sie den Formerfordernissen entspricht,

dass für die Beurteilung der Beschwerde das Obergericht des Kantons Graubünden bzw. innerhalb des Obergerichts die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig ist (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100], Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]),

dass eine Rechtsverweigerung vorliegt, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, und eine Rechtsverzögerung als besondere Form der Rechtsverweigerung besteht, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist entscheidet (Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N. 20),

dass vorliegend die behördliche Unterbringung mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 20. Juni 2024 erfolgte (act. B.1) und somit die Überprüfung gemäss Art. 431 Abs. 2 ZGB innert Jahresfrist, das heisst bis 20. Juni 2025 zu erfolgen hatte,

dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde bereits am 2. Juni 2025 beim Obergericht erhoben wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Frist für die jährliche Überprüfung der behördlichen fürsorgerischen Unterbringung noch nicht abgelaufen war,

dass demzufolge noch keine Rechtsverweigerung vorlag,

dass auch keine Rechtsverzögerung zu erkennen ist, zumal ein Verlaufsbericht bereits am 7. Januar 2025 eingeholt wurde und das Verfahren zur Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung am 4. Juni 2025 eröffnet wurde, eine Verfahrensvertretung am 5. Juni 2025 bestellt und gleichentags ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben wurde, womit der Beschwerdeführer einverstanden war,

dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

dass der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, nachdem das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 431 ZGBart. 431 CCart. 431 Codice civile svizzero

Art. 431 ZGBart. 431 CCart. 431 Codice civile svizzero

Erwägungen

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 431 ZGBart. 431 CCart. 431 Codice civile svizzero

Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC