ZR1 2025 68
Regionalgericht Surselva, Einzelrichter
15. September 2025Deutsch19 min
A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 17. Mai 2025 sowie 20. Mai 2025 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Juni 2025 ab.
Source gr.ch
Entscheid vom 3. Juli 2025
mitgeteilt am 10. Juli 2025
Referenz ZR1 25 68
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Brun, Vorsitz
Moses und Audétat
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 16. Juni 2025, mitgeteilt am 16. Juni 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 17. Mai 2025 sowie 20. Mai 2025 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Juni 2025 ab.
B. Am 16. Juni 2025 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.
C. Am 23. Juni 2025 ersuchte der Vorsitzende der ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer fristgerecht am 24. Juni 2025 beim Obergericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2025 beauftragte der Vorsitzende der ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 27. Juni 2025 beim Obergericht ein.
E. Mit Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 1. Juli 2025, wurde der Beschwerdeführer zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der B._____ fürsorgerisch untergebracht.
F. Am 3. Juli 2025 fand die Hauptverhandlung betreffend Behandlung ohne Zustimmung statt, zu welcher mit Verfügung vom 27. Juni 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Juni 2025 (Art. 434 ZGB; act. 01.1). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Obergericht des Kantons Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde vom 20. Juni 2025 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Juni 2025 vor (act. 08). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2025 Genüge getan. Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft (vgl. Geiser/ Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 39).
3.1
Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde am 16. Juni 2025 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (act. 01.1). Deren Rechtmässigkeit bedingt die Erfüllung der folgenden allgemeinen Voraussetzungen: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434 N. 13 ff.).
3.2
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer psychischen Störung, Selbstgefährdung und Belastung der Umgebung zunächst von Dr. med. D._____, Spital E._____ mit Verfügung vom 17. Mai 2025 für eine Dauer von fünf Tagen, danach von Dr. med. F._____ mit Verfügung vom 20. Mai 2025 für die Dauer von höchstens sechs Wochen fürsorgerisch untergebracht. Die gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 20. Mai 2025 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 2025 (ZR1 25 61) abgewiesen, womit sich die Unterbringung bis maximal zum 27. Juni 2025 verlängert hatte. Die Klinik B._____ hat am 18. Juni 2025 den Antrag um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) gestellt (act. 04.5). Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 26. Juni 2025 wurde dem Antrag entsprochen und die fürsorgerische Unterbringung bis höchstens 12. Dezember 2025 verlängert (act. 09). Damit befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Juni 2025 wie auch heute noch in fürsorgerischer Unterbringung in der Klinik B._____. Gemäss Behandlungsplan der Klinik B._____ wurde beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mit manischer Episode und psychotischen Symptomen diagnostiziert (ICD-10 F31.2, act. 04.2). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten vom 27. Juni 2025 ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mit manischer Episode und psychotischen Symptomen vorliege, womit er die Diagnose der Klinik B._____ bestätigt (act. 08). Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wurde vom Chefarzt der Akutpsychiatrie / Rehabilitation Dr. med. G._____ sowie vom leitenden Arzt Dr. med. H._____ unterzeichnet (act. 01.1).
3.2.1
Auch der Behandlungsplan selbst muss die in Art. 433 f. ZGB vorgesehenen Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen. Er ist gemäss Art. 13 OR schriftlich zu erstellen, das heisst es bedarf der Unterschrift des behandelnden Arztes (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 17). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Dadurch wird dem Patienten ermöglicht, sich ein Gesamtbild über die Behandlung zu machen und so gültig in eine solche einzuwilligen. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 8 f. m.w.H.). Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 20).
3.2.2
Der Behandlungsplan vom 17. Mai 2025, welcher von der behandelnden Ärztin I._____ erstellt wurde, sieht eine Etablierung einer suffizienten psychopharmakologischen Therapie mit Valproat bis zu 3000 mg/d und/ oder Zyprexa bis zu 40mg/d oder Invega 6-12mg und/oder Clopixol 20-100mg/d, Haldol 10-40mg und Valium/ Psychopax bis zu 40mg/d oral, alternativ die beiden letztgenannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150mg i.m./ alle drei Tage und sanfte Steigerung der Ausgangsregelung in Abhängigkeit der psychischen Verfassung (1:1 Ausgang, Gruppenausgang, alleiniger Ausgang). Der Beschwerdeführer hatte dem Behandlungsplan nicht zugestimmt (act. 04.2). Wie aus dem Bericht der Klinik B._____ vom 24. Juni 2025 hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer die Medikamente zunächst unregelmässig eingenommen und danach wieder ausgespuckt (act. 04). Aufgrund dessen ordnete die Klinik am 16. Juni 2025 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom 17. Mai 2024 vorgesehen wurde (act. 01.1). Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.
3.2.3
Der vorliegende Behandlungsplan entspricht grundsätzlich den vorerwähnten Vorgaben (act. 04.2). Allerding ist darauf hinzuweisen, dass der Behandlungsplan die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung nicht aufführt. Nicht enthalten ist überdies eine Prognose über den Krankheitsverlauf, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Jedoch wird als Behandlungsziel aufgeführt, dass der Beschwerdeführer unterstützt werden soll hinsichtlich Krankheitsverständnis und Behandlungseinsicht und hierfür eine Krisenintervention und psychische Stabilisierung, Reduktion der manisch-psychotischen Symptomatik sowie der Klärung der Absprachefähigkeit erreicht werden soll.
Dispositiv
4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müssen zusätzlich zu den vorstehend genannten (E. 3.1) allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434 N. 17). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).
4.1. Der angefochtenen Verfügung entnehmend, erachtete der Chefarzt der Klinik B._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 01.1). Im Bericht der Klinik B._____ vom 24. Juni 2025 wird ausgeführt, aufgrund der Malcompliance sei am 16. Juni 2025 die Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden, da sich der Zustand des Beschwerdeführers bei unregelmässiger Einnahme nicht verbessert habe. Der Beschwerdeführer habe wiederholt geäussert, dass er keine Hilfe benötige und gesund sei. Aus Sicht der behandelnden Ärzte gebe es aktuell keine weniger einschneidenden Massnahmen als die stationäre und medikamentöse Behandlung in der Psychiatrie (act. 04).
4.2. Der Beschwerdeführer hat eine unbegründete Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete er seine Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich damit, dass er keine Chemie in seinem Körper haben und auch Kinder zeugen wolle. Seiner Auffassung nach benötige er keine psychologische Betreuung und auch keine Medikamente.
4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-) autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 19 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).
4.3.2. Aus der angefochtenen Verfügung der Klinik B._____ vom 16. Juni 2025 geht hervor, dass es im Rahmen der manischen Episode des Beschwerdeführers mehrfach zu bedrohlichem Verhalten gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitern gekommen sei. In der gegenwärtigen psychischen Verfassung sei er nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidungen und Handlungen einzusehen (act. 01.1). Der Gutachter führt aus, dass aufgrund des ausgeprägten manischen Zustandsbildes mit Realitätsverlust, schwerer formaler und inhaltlicher Denkstörung und fehlender Krankheitseinsicht, ein umfassender Behandlungs- und Betreuungsbedarf bestehe. Dem Beschwerdeführer drohe ein gesundheitlicher Schaden, wenn keine Behandlung durchgeführt werde. Eine sofortige Entlassung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychotischen Dekompensation führen, da keine Krankheitseinsicht vorhanden sei und er die Medikamente absetzen würde. In diesem Zustand würde zudem sein soziales als auch sein berufliches Umfeld unzumutbar belastet werden (act. 08, Frage 2 und 3). Gemäss Gutachter bestehe eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität Dritter, wenn die notwendige Behandlung unterbleibe, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach durch distanzloses, bedrohliches und sexuell enthemmtes Verhalten aufgefallen sei, dies habe sich auch während der Hospitalisation gegenüber Personal und Mitpatienten gezeigt. Er sei somit eine potentielle Gefahr für seine Umgebung. Aufgrund der Symptomatik mit fehlender Impulskontrolle und fehlender Krankheitseinsicht sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Falle einer Entlassung fortsetzen und eskalieren würde (act. 08, Frage 4).
4.3.3. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer wirkte wie bereits an der vergangenen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 (vgl. ZR1 25 61) unruhig, verbal aggressiv und logorrhoisch. Der Beschwerdeführer fiel durch seine sprunghaften und unschlüssigen Gedankengänge auf. Nach Auffassung des Obergerichts ist keine Besserung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers erkennbar. Er führte aus, dass er zu den US-Navy Seals gehen wolle und die Schweiz verlassen möchte. Er sei nicht psychisch krank und auch nicht eigen- und fremdgefährdet. Des Weiteren führte er aus, dass er die Medikamente nur einnehmen werde, wenn Aussicht auf eine baldige Entlassung aus der Klinik bestehe, ansonsten es eskalieren werde.
4.3.4. Die Ausführungen der Klinik B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein psychotischer Zustand besteht und dass bei ausbleibender Behandlung mit einer Verschlechterung dieses Zustands gerechnet werden muss. Betreffend die Ausführungen, dass er gegenüber dem Personal und anderen Mitpatienten sowohl bedrohlich als auch übergriffig geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer nur, dass dies nicht stimme. Er würde sich lediglich verbal wehren, wenn ihn jemand provoziere. Das vom Gutachter erwähnte distanzlose, bedrohliche und sexuell enthemmte Verhalten des Beschwerdeführers hat sich anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Die Ausführungen des Gutachters als auch der Klinik B._____ implizieren eine akute Selbst- aber auch Fremdgefährdung, da ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, welcher sich auf alle Lebensbereiche des Beschwerdeführers ausweiten könnte. Für das Obergericht ist es erstellt, das derzeit von einer Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen ist.
4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 434 N 21 m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N 18).
4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit der pharmakologischen Behandlung aus krankheitsbedingten Gründen ab. Derzeit sei von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen (act. 01.1). Der Gutachter führt ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig sei, da eine absolute Krankheitsuneinsichtigkeit bestehe und er die Tragweite seiner Weigerung nicht beurteilen könne (act. 08, Frage 5).
Der Beschwerdeführer war anlässlich der Hauptverhandlung in keiner Art und Weise einsichtig betreffend die vorliegende Situation. Eine psychische Erkrankung stritt er vehement ab und auch die Medikation wurde abgelehnt. Er würde die Medikamente nur einnehmen, wenn er auch die Klinik sehr bald verlassen könne, zudem benötige er keine psychiatrische Behandlung mehr. Der Beschwerdeführer bestätigt damit sowohl die Ausführungen der Klinik B._____ als auch des Gutachters, dass momentan keine Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer sich des Grundes seines Aufenthalts in der Klinik B._____ nicht bewusst zu sein. Damit sind für das Obergericht keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und dem Gutachter betreffend die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit abzuweichen.
4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 22 und N. 24; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).
4.5.2. Die Klinik B._____ führt in ihrer Verfügung aus, eine Hospitalisation ohne Behandlung habe zuletzt zu einer deutlichen Verschlechterung geführt. Andere, weniger einschneidende Behandlungsoptionen bzw. Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne wahrscheinlich die Dauer der Behandlung des akuten Schubes und der Klinikaufenthalt verkürzt werden (act. 01.1). Der Gutachter bestätigt die Geeignetheit und Angemessenheit der im Behandlungsplan festgehaltenen Reservemedikamente und dass keine weniger einschneidenden Massnahmen derzeit möglich seien, damit die Erkrankung behandelt werden könne (act. 08, Frage 7 und 8).
4.5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Mai 2025 in der Klinik B._____. Wie den Akten als auch der Hauptverhandlung zu entnehmen ist, hat sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht gebessert. Eine Behandlung ohne die regelmässige Einnahme der Medikation scheint momentan nicht zielführend. Der Beschwerdeführer geht weder von einer psychischen Erkrankung noch von einer nötigen Behandlung aus. Für das Obergericht ist derzeit keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan.
5. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Aus der definitiven Steuerveranlagung 2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher über ein regelmässiges Einkommen sowie über Vermögen verfügt (act. 10). Weil die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Juni 2025 abgewiesen wurde und damit keine besonderen Umstände vorliegen, welche einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten; act. 08.1) vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
1 / 11
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Art. 434 Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 434 Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 434 1
Art. 435n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 435n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 435n 1
Art. 434 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 434 Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 434 1
Art. 435n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 435n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 435n 1
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 Codice civile svizzero
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC