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Entscheid

ZR1 2025 69

Berechnung Existenzminimum und Ablieferung Lohnquote

24. Juni 2025Deutsch5 min

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-630 vor dem Regionalgericht Plessur eine Rechtsverzögerung festgestellt.

Source gr.ch

Entscheid vom 2. Oktober 2025

mitgeteilt am 2. Oktober 2025

Referenz ZR1 25 69

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz

Gabriel, Aktuarin

Parteien A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg

gegen

Regionalgericht Plessur

Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur

Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverzögerung (Ehescheidung)

In Erwägung,

dass die Eheleute A.________ und B.________ seit 2019 getrennt leben und das Regionalgericht Plessur im Februar 2021 die Trennungsvereinbarung der Parteien genehmigte,

dass die Ehefrau B.________ am 4. März 2021 beim Regionalgericht Plessur ein Scheidungsbegehren einreichte und der Schriftenwechsel zwischenzeitlich abgeschlossen ist,

dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte, die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragte und dass das Regionalgericht Plessur anzuweisen sei, das Verfahren innert angemessener Frist fortzuführen, und zwar so, dass bis spätestens am 31. Dezember 2025 ein Scheidungsurteil vorliege, überdies seien die notwendigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen (act. A.1),

dass der Beschwerdeführer am 29. September 2025 seine Anträge grundsätzlich bestätigte, anstelle einer Fristansetzung für den Erlass eines Entscheids neu beantragen liess, dem Gericht sei Frist anzusetzen, innert welcher es tätig werden müsse (act. A.3),

dass nach Art. 319 lit. c ZPO Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar sind,

dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit eingereicht werden kann (Art. 321 Abs. 4 ZPO) und die vorliegende Beschwerde überdies den Formerfordernissen entspricht (vgl. Art. 321 ZPO),

dass für deren Beurteilung das Obergericht des Kantons Graubünden bzw. innerhalb des Obergerichts die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer in einzelrichterlicher Kompetenz zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. a EGzZPO [BR 321.100], Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]),

dass jede Person gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung),

dass Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO die formelle Rechtsverweigerung bildet, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 319 N. 17),

dass sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln entzieht, vielmehr im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist, wobei die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, die Komplexität des Verfahrens, die notwendige Zeit für Instruktionen und Abklärungen, das Verhalten der Parteien und die Dringlichkeit der Sache massgebend sind (BGE 135 I 265 E. 4.4 m.w.H.),

dass der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Plessur in seiner Stellungnahme vom 16. September 2025 selbst einräumte, das Verfahren zu zögerlich behandelt zu haben und dies mit der damaligen Arbeitsüberlastung, welche sich durch die zusätzlich gesprochenen Stellenpensen in der Zwischenzeit entspannt habe, begründete und ausführte, die Beweisverfügung sei als nächstes angedacht (act. A.2),

dass seit der letzten Eingabe der Ehefrau vom 10. April 2024 unbestrittenermassen bald eineinhalb Jahre vergangen sind und seither keine weiteren prozessualen Anordnungen getroffen worden sind,

dass damit die angemessene Verfahrensdauer offensichtlich überschritten ist,

dass aus diesem Grund im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-630 eine Rechtsverzögerung festzustellen und das Regionalgericht Plessur anzuweisen ist, das Verfahren betreffend Ehescheidung unverzüglich fortzuführen,

dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Regionalgericht dieser Anweisung nicht Folge leisten und das Verfahren weiter verzögern wird, weswegen die Ansetzung einer Frist für die Vornahme der nächsten Verfahrenshandlung nicht erforderlich ist und davon abgesehen werden kann,

dass die Arbeitsüberlastung des Regionalgerichts Plessur im relevanten Zeitraum gerichtsnotorisch ist, was die Verzögerung zwar nicht entschuldigt,

dass jedoch mit Blick auf die bereits ergriffenen Entlastungsmassnahmen für das Regionalgericht Plessur, welche gemäss Stellungnahme des verfahrensleitenden Richters bereits gegriffen haben, auf eine Überweisung der Angelegenheit an die Verwaltungskommission des Obergerichts (Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OGV [BR 173.010]) zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Schritte abgesehen werden kann,

dass die Beschwerde deshalb im Übrigen abzuweisen ist,

dass der Beschwerdeführer somit mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde grösstenteils durchdringt,

dass das Gericht die Prozesskosten (bestehend aus Gerichtskosten und einer Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach Ermessen verteilen kann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art 107 Abs. 1 lit. b ZPO),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind,

dass die Prozesskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 142 III 110 E. 3.2),

dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO),

dass dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Graubünden eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, die in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands pauschal auf CHF 1'400.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist,

wird erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-630 vor dem Regionalgericht Plessur eine Rechtsverzögerung festgestellt.

2. Das Regionalgericht Plessur wird angewiesen, das Verfahren Proz. Nr. 135-2020-630 unverzüglich fortzuführen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.

4.2. Der Kanton Graubünden hat A.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilung an:]

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 135 I 265ATF 135 I 265DTF 135 I 265

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

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BGE 142 III 110ATF 142 III 110DTF 142 III 110

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