ZR1 2025 8
Kindesunterhalt und übrige Kinderbelange
5. Februar 2025Deutsch33 min
A. A._____, geboren am _____1997, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 8. Januar 2025 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.
Source gr.ch
Entscheid vom 29. Januar 2025
Referenz ZR1 25 8
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Nydegger und Brun
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 8. Januar 2025 und Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Januar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____1997, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 8. Januar 2025 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.
B. Die Chefärztin Dr. med. C._____ und die Oberpsychologin D._____ der Klinik A._____ ordneten gestützt auf den bereits bestehenden Behandlungsplan vom 9. Januar 2025 am 16. Januar 2025 eine Behandlung ohne Zustimmung an.
C. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 16. Januar 2025, eingegangen am 17. Januar 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. Am 17. Januar 2025, eingegangen am 20. Januar 2025, erhob er zudem Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung beim Obergericht des Kantons Graubünden.
D. Am 17. Januar 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ unter Fristansetzung bis zum 20. Januar 2025 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 beim Obergericht ein.
E. Am 20. Januar 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Weiteren die Klinik A._____ unter Fristansetzung bis zum 21. Januar 2025 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht am 21. Januar 2025 beim Obergericht ein.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 27. Januar 2025 beim Obergericht ein.
G. Am 29. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 27. Januar 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die vorliegenden Beschwerden richten sich zum einen gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 8. Januar 2025 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1) und zum anderen gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Januar 2025 (Art. 434 ZGB; act. 04.1). Das Obergericht ist für beide Beschwerden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. Die Beschwerden wurden vom Beschwerdeführer innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Eine Begründung ist für die Beschwerden nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist.
1.2
Der Beschwerdeführer reichte am 16. und am 17. Januar 2025 zwei getrennte Eingaben ein, welche am 17. resp. 20. Januar 2025 beim Obergericht eingingen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde vorliegend jedoch formell lediglich ein Beschwerdeverfahren eröffnet, in welchem die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung und der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung jedoch getrennt beurteilt werden.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. E._____ ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2025 (siehe act. 10). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 29. Januar 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1
Zuerst ist die fürsorgerische Unterbringung zu prüfen, da diese Voraussetzung für die Behandlung ohne Zustimmung ist. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4).
Dispositiv
3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als Amtsarzt der Region F._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 8. Januar 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 8. Januar 2025 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 7).
4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).
4.2.2. Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 8. Januar 2025 aufgrund einer psychischen Störung und Selbstgefährdung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung wird festgehalten, es liege ein agitierter psychotischer Zustand und eine langzeitige Polytoxikomanie vor. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage zuvor aus der Klinik A._____ entlassen worden. Es liege eine akute konkrete Selbstgefährdung bei Mischkonsum vor. Zudem bestehe ein völliger Realitätsverlust und eine ambulante Behandlung sei undenkbar (act. 01.1). Im Schreiben an den Tagesarzt der Klinik A._____ führt Dr. med. B._____ aus, der Beschwerdeführer sei in agitiertem und verwirrtem Zustand von der Polizei aufgegriffen worden. Es habe zudem ein psychotischer selbstgefährdeter Zustand unter Substanzeinfluss nach einer Goa-Party vorgelegen (act. 06.3). Im Eintrittsbericht vom 9. Januar 2025 der Klinik A._____ wird dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Störung und gegenwärtige Manie attestiert (F25.0). Als Nebendiagnosen genannt werden diverse psychische Verhaltensstörungen ausgelöst durch einen diversen Substanzenkonsum (F12.1, F.11.1, F17.2, 13.1, F.19.2, F14.2 und J96.0; act. 07.4). Im Behandlungsplan vom 9. Januar 2025 wird als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) und als Nebendiagnose werden psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch Konsum anderer psychotroper Substanzen angeführt (F19.2, F11.2, F12.2, F13.2, F14.2 und 17.2; act. 06.4). Gemäss Kurzbericht der Klinik A._____ vom 20. Januar 2025 hielt sich der Beschwerdeführer vom 25. November 2024 bis 7. Januar 2025 in der Klinik A._____ auf. Bereits einen Tag nach seiner Entlassung sei er wieder per fürsorgerischer Unterbringung eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2011 bei der Klinik A._____ bekannt. Er imponiere seit seinem Wiederientritt stark angetrieben und ausgeprägt logorrhoisch. Er imponiere zudem ideenflüchtig und im formalen Gedankenductus inkohärent/zerfahren in schwerer Ausprägung. Es bestünden ein Beziehungswahn und Grössenideen. Im Rahmen einer Ich-Störung sei eine Gedankenausbreitung vorhanden. Zudem liege eine Distanzminderung physischer und verbaler Art vor, wobei der Beschwerdeführer auch bedrohlich gewesen sei. Aufgrund eines manisch-psychotischen Zustandsbilds sei denn auch eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden. Es bestehe eine manisch-psychotische Störung, die dringlich medikamentös und stationär behandelt werden müsse (act. 06). Wie aus dem Austrittsbericht vom 14. Januar 2025 hervorgeht, sei der Beschwerdeführer im vorangehenden Klinikaufenthalt abwertend und verbal agressiv gewesen und habe mit körperlicher Gewalt gedroht. Im Gutachten von Dr. med. E._____ wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige nach Auskunft der Psychologin Frau D._____ aktuell hochmanische und psychotische Symptome. Er sei psychomotorisch sehr unruhig und auch aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal und den Patienten. Die Gutachterin attestiert dem Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (F25.0). Sie bestätigte die von der Klinik A._____ festgestellte Diagnose. Die schizoaffektive Störung sei eine psychische Störung, die sowohl Symptome der Schizophrenie als auch der affektiven Störung in sich vereine (act. 10, S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen die Diagnose. Er sei nur hypomanisch, nicht aber manisch depressiv. Für das Obergericht ist die von der Gutachterin gestellte Diagnose indessen nachvollziehbar. Es ist von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung auszugehen.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). Die Person muss gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 44). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer machte einen gepflegten Eindruck. Er wirkte während der Verhandlung klar und kontrolliert. Der Beschwerdeführer ging auf die gestellten Fragen ein, schweifte jedoch oftmals von der eigentlichen Frage ab. In Bezug auf die Diagnose der schizo-affektiven Störung zeigte sich der Beschwerdeführer uneinsichtig. Seiner Auffassung nach sei er weder psychotisch noch manisch-depressiv, sondern lediglich hypomanisch. Er fühle sich von der Klinik A._____ misshandelt und nicht richtig behandelt. Er fühle sich besser, da er momentan keine Neuroleptika zu sich nehme. Zudem rauche er seit 23 Monaten kein Crack mehr. Ihm gehe es generell besser und das Leben sei momentan anders. Er verstehe auch nicht, wieso eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei, da er dachte, er könne freiwillig eintreten. Die Anordung der Behandlung ohne Zustimmung verstehe er auch nicht. Nachdem er aus dem Wohnheim G._____ hinausgeworfen worden sei, habe er sich freiwillig in die Klinik A._____ begeben. Er habe auch Prophezeiungen gesehen. Des Weiteren habe er eine Nahtoderfahrung erlebt, aufgrund einer Substanz, die er eingommen habe. Er verstehe nicht, wieso er in der Klinik nicht kiffen könne. Er wolle freiwillig in der Klinik bleiben, da er keine eigene Wohnung habe. Das Gespräch mit der Gutachterin habe er nach 10 Minuten abgebrochen, da es seiner Meinung nach nichts bringe, wenn diese nur aufgrund alter Akten entscheiden würde. Der Beschwerdeführer dokumentiere alles auf tiktok, seit er eingesperrt sei. Er hoffe, er werde nicht als psychotisch empfunden.
4.3.3. Im Kurzbericht der Klinik A._____ wird ausgeführt, der Beschwerdeführer äussere wiederholt, dass er keine Hilfe benötige und nicht krank sei, woraus geschlossen werden könne, dass keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht vorliege. Beim Beschwerdeführer lägen Distanzminderungen physischer und verbaler Art vor, wobei der er teilweise bedrohlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner gegenwärtigen Verfassung nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Eintscheidungen einzusehen und könne die persönliche Fürsorge nicht tragen. Aus Sicht der Klinik A._____ gäbe es zurzeit keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung auf der Notfallstation (act. 06). Im Eintrittsbericht der Klinik A._____ wird denn auch festgehalten, dass eine Selbstgefährdung in agitiertem psychotischem Zustand nach Drogenkonsum in unbekannter Menge vorliege (act. 06.5).
4.3.4. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Austritt aus der Klinik am 7. Januar 2025 beim Duschen einen Brandalarm ausgelöst und auch gegen das Mobiliar im Stationszimmer geschlagen habe. Vor dem Austritt habe er auch psychomotorisch schwer unruhig gewirkt (act. 10).
4.3.5. Gemäss der Gutachterin Dr. med. E._____ müsse der Beschwerdeführer dringend auf der geschlossenen Station bleiben, da er immer noch psychotisch und nicht absprachefähig sei. Zurzeit müsse er dringend medikamentös weiterbehandelt werden, damit eine Reduktion der manischen und psychotischen Symptome erreicht und das Risiko einer Selbst- und Fremdgefährdung minimiert werden könne. Bei einem Therapieabbruch bestehe die Gefahr, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers rasch verschlechtern würde, so dass er sozial umtriebiger und für seine Umgebung untragbar würde. Zudem müsse man bei bestehender Psychose mit einer Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen rechnen. Das Risiko dieser Gefahr sei sehr hoch. Wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle und sich in einem angetriebenen und aggressiven Zustand befinde, könne er allfällige Handlungen nicht kontrollieren und andere Leute in Verkennung ihrer Absicht auch sich selbst gefährden. In seiner gegenwärtigen Verfassung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidungen einzusehen, so könne er die persönliche Fürsorge (Vernachlässigung der eigenen Gesundheit, impulsive Handlungen, ohne die Konsequenzen abszuschätzen) nicht tragen. Es bestehe weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsichtigkeit. Der Beschwerdeführer müsse die verordneten Medikamente regelmässig einnehmen und weiterhin auf der geschlossenen Station Albula der Klinik A._____ bleiben, damit er vor sich selbst geschützt werde und später nicht die Folgen von unüberlegten Handlungen selber tragen müsse. Erst nach Abklingen dieser manischen und psychotischen Phase und nach Stabilisierung des psychischen Zustands sei allenfalls eine Verlegung auf die offene Station möglich. Die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station Albula der Klinik A._____ sei zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers die bestmögliche Unterbringungsform. Eine Verlegung auf die offene Station sei derzeit mangels Kooperationsfähigkeit, noch ausgeprägtem Antrieb, fehlender Compliance, Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit sowie immer noch psychotischen Symptomen nicht möglich (act. 10 S. 5).
4.3.6. Aus dem Kurzbericht der Klinik A._____, dem Gutachten von Dr. med. E._____ sowie den Akten geht für das Obergericht klar hervor, dass für den Beschwerdeführer eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik notwendig ist. Die Ausführungen der Gutachterin betreffend die konkrete Selbst- und Fremdgefährdung und die Gefahr der Verschlechterung des Krankheitsbilds bei einem Therapieabbruch sind für das Obergericht klar und nachvollziehbar. Dies hat sich denn auch unter anderem darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur einen Tag nach seiner Entlassung vom 7. Januar 2025 bereits wieder per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik A._____ eingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hinterliess beim Gericht zwar grundsätzlich einen ruhigeren Eindruck. Es besteht aber offensichtlich keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Gemäss eigenen Aussagen sei er denn auch gesund und habe keinerlei psychische Probleme oder er sei auch nur hypomanisch. Die persönliche Verfassung beim Eintritt, Austritt und auch während des Aufenthalts zeigen jedoch ein klar anderes Bild. Eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung ist für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Obergericht teilt die Auffassung der Gutachterin, wonach eine Verlegung auf die offene Station erst nach Abklingen der manischen und psychotischen Phase und erst nach Stabilisierung des psychischen Zustands in Frage käme. Eine Verlegung ist aufgrund mangelnder Kooperationsfähigkeit, noch ausgeprägtem Antrieb, fehlender Compliance, Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit und fortlaufendem psychotischen Zustand nicht möglich. Zwar hat der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll gegeben, dass er freiwillig in der Klinik verbleiben möchte. Diese Aussage erscheint jedoch mit Blick auf das Verfahren vorgeschoben und jedenfalls noch nicht derart gefestigt, dass von einer genügenden Compliance auszugehen wäre, bei welcher von einer fürsorgerischen Unterbringung abgesehen werden könnte.
4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik A._____ stellt für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeignetes Setting dar, was auch die Gutachterin bejaht hat (vgl. auch act. 10 S. 5).
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
5.1. Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde am 16. Januar 2025 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (act. 04.1). Deren Rechtmässigkeit bedingt die Erfüllung der folgenden allgemeinen Voraussetzungen: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434 N. 13 ff.).
5.2.1. Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 16. Januar 2025 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Die Anordnung wurde von der Oberpsychologin D._____ sowie von der Chefärztin Dr. med. C._____ unterschrieben (act. 04.1).
5.2.2. Auch der Behandlungsplan selbst muss die in Art. 433 f. ZGB vorgesehenen Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen. Er ist gemäss Art. 13 OR schriftlich zu erstellen, das heisst es bedarf der Unterschrift des behandelnden Arztes (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 17). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Dadurch wird dem Patienten ermöglicht, sich ein Gesamtbild über die Behandlung zu machen und so gültig in eine solche einzuwilligen. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 8 f. m.w.H.). Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 20).
5.2.3. Der Behandlungsplan vom 9. Januar 2025, welcher von der behandelnden Ärztin F._____ erstellt wurde, sieht eine Etablierung einer suffizienten psychopharmakologischen Therapie mit Risperidion bis zu 12mg/d und/oder Clopixol bis zu 80mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30mg/ oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanden i.m. jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol actuard bis zu 150mg i.m/alle drei Tage. Hinzu kommt die Substitutionsbehandlung mit Sevrelong retarf 690 mg/d und sanfte Steigerung Ausgangsregelung in Abhängigkeit der psychischen Verfassung (1:1 Ausgang, Gruppenausgang, alleiniger Ausgang) (act. 06.4). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigerte und dem Behandlungsplan nicht zustimmte und diesen gar nicht entgegennahm, ordnete die Klinik am 16. Januar 2025 schriftlich die im Behandlungsplan vom 9. Juni 2025 vorgesehene Behandlung an (act. 06.4). Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.
5.2.4. Der vorliegende Behandlungsplan entspricht grundsätzlich den vorerwähnten Vorgaben (act. 06.4). Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Behandlungsplan die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung nicht aufführt. Nicht enthalten ist überdies eine Prognose über den Krankheitsverlauf, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Allerdings wird als Behandlungsziel aufgeführt, dass der Beschwerdeführer unterstützt werden soll hinsichtlich Krankheitsverständnis und Behandlungseinsicht und hierfür eine Krisenintervention und psychische Stabilisierung, Reduktion der manisch-psychotischen Symptomatik sowie die Unterstützung eines abstinenzorientierten Lebensstils sowie der Klärung der Absprachefähigkeit erreicht werden soll.
6.1.1. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müssen zusätzlich zu den vorstehend genannten (E. 5.1) allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434 N. 17). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).
6.1.2. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin der Klinik A._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 04.1). In ihrer Verfügung vom 16. Januar 2025 führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer imponiere manisch-psychotisch und stark angetrieben mit ausgeprägter Logorrrhoe. Er äussere wiederholt, er sei nicht krank, benötige keine Hilfe und auch keine Psychopharmaka. Hinzu kämen Distanzminderungen physischer und verbaler Art. In seinem gegenwärtigen Zustand sei er nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidungen einzusehen und für sich selbst zu sorgen und sich auch nicht um die persönlichen Belange bemühen. Er zeige keine Einsicht in die Krankheit und auch nicht in deren Behandlungsbedürftigkeit (zum Ganzen act. 04.1).
6.1.3. Wie bereits erwähnt, führte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei nicht psychotisch, sondern nur hypomanisch. Er sei unter anderem allergisch gegen Clopixol. Er verstehe denn auch nicht, wieso eine fürsorgerische Unterbringung und eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden seien. Er fühle sich von der Klinik A._____ misshandelt und nicht richtig behandelt. Er fühle sich besser, da er momentan keine Neuroleptika zu sich nehme und sich die Behandlung ohne Zustimmung bereits erledigt habe. Zudem rauche er seit 23 Monaten kein Crack mehr. Ihm gehe es generell besser und das Leben sei momentan anders.
6.2.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-) autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 19 ff.; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).
6.2.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik A._____ geht hervor, dass bei Unterbleiben der Behandlung mit einer deutlichen Verschlechterung der bestehenden Psychose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen und einer Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung zu rechnen sei (act. 04.1). Auch im zweiten Kurzbericht der Klinik vom 21. Januar 2025 wird ergänzend ausgeführt, dass eine reine Unterbringung in der Klinik ohne suffziente psychopharmakologische Behandlung der vordergründigen affektiven und psychotischen Symptome keine Besserung derer und der dauraus resultierenden Gefährdungsituation bedeute (act. 07). Dr. med. E._____ bestätigt in ihrem Kurzgutachten ebenfalls, dass dem Beschwerdeführer ohne die angeordnete Behandlung ein gesundheitlicher Schaden drohe. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Komorbidität (schizoaffektive Störungen mit manischen und psychotischen Symptomen mit einer Drogenabhängigkeit) könne in dieser Kombination zu akuten und chronischen Schäden auf körperlicher, psychischer und sozialer Ebene führen. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer nach Austritt aus der Klinik wieder vermehrt diverse Drogen konsumieren werde, welche psychotische Episoden wieder verstärken oder verlängern könnten. In diesen Phasen sei durch die Impulsität aufgrund der Manie mit einer erhöhten Suizidalität oder Hoffnungslosigkeit (psychotisch/depressiv) zu rechnen, oft verstärkt durch die Wirkung oder den Entzug der Substanzen. Langanhaltende manische und psychotische Phasen (ohne Schlaf oder wenig Schlaf, wenig Nahrung) würden das Herz-/Kreislaufsystem noch zusätzlich belasten. Das Krankheitsbild würde sich verschlechtern, so dass bei bestehender manischer oder psychotischer Phase mit einer Gefahr von fremgefährdenden Handlungen gerechnet werden müsse (act. 10 S. 6). Die Ausführungen der Klinik A._____ sowie der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb zumindest eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ohne medikamentöse Behandlung klar als gegeben erachtet werden kann.
6.3.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Guillod, a.a.O., Art. 434 N. 21 m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 18).
6.3.2. Die Klinik A._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung fest, der Beschwerdeführer sei derzeit urteilsunfähig, da er die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ablehne (act. 04.1). Auch gemäss der Gutachterin ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftigkeit nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Notwendigkeit einer Behandlung (mit medikamentöser Therapie) zu erkennen. Die Gutachterin führt weiter aus, die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung zur Behandlung der festgestellten Krankheit sei notwendig (act. 10 S. 6). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Neuroleptika hätten ihm geschadet, er habe sich unter anderem wie gelähmt gefühlt etc. Aufgrund dessen sei er denn auch im Kantonsspital gelandet, weil er diese Medikamente nicht vertragen und unter hohem Fieber gelitten habe. Seiner Auffassung nach sei die Behandlung ohne Zustimmung aufgehoben worden. Er nehme Valium und Morphium. Mit der Einnahme des Medikaments Depakine könne er sich zudem beruhigen.
Die Gutachterin hat ausgeführt, dass die im Behandlungsplan sowie in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung aufgeführten Medikamente sowie deren Dosierungen notwendig sind. Für das Obergericht ist dies nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach er derzeit nur Valium zu sich nehme, ändert daran nichts. Wie stark die Dosierungen sind und welche der Medikamente gemäss der Verfügung betreffend Behandlung ohne Zustimmung dem Beschwerdeführer verabreicht werden, variiert denn auch je nach dessen Verfassung. Dies kann der Verfügung ebenfalls entnommen werden. Es liegt im Ermessen der behandelnden Ärzte, dies anhand des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu bestimmen, weshalb den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend allfälliger Unverträglichkeit einzelner Medikamente insoweit nicht gefolgt werden kann, als dies nicht zur Aufhebung der Behandlung ohne Zustimmung führt. Im Weiteren sind für das Obergericht keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik A._____ und der Gutachterin betreffend die Urteilsunfähigkeit abzuweichen.
6.4.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 22 und N. 24; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).
6.4.2. Die Klinik A._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers führen würde und andere weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde auch die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die medikamentöse Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 04.1). Die Gutachterin erachtet den Behandlungsplan sowie die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Januar 2025 mit den vorsehenden Medikamenten sowie deren Dosierung und Dauer für die Behandlung der festgestellten Krankheiten als notwendig. Bei psychischer Erkrankung (Manie mit psychotischen Symptomen) gefährde sich der Beschwerdeführer selbst oder auch andere, weswegen diese Zwangsmassnahmen in dieser Zeit gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Notwendigkeit einer Behandlung (mit medikamentöser Therapie) zu erkennen. Auch die Gutachterin hielt fest, dass ein reiner Aufenthalt ohne medikamentöse Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes führen würde, weshalb weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung nicht ersichtlich seien (act. 10 S. 6). Aufgrund der Angaben in der Verfügung der Klinik A._____ und auch im Kurzgutachten ist es offensichtlich, dass zumindest derzeit nur eine regelmässige Einnahme der verschriebenen Medikamente in der von der behandelnden Ärztin verschriebenen Dosis eine Wirkung hervorzubringen vermag, die eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung des Beschwerdeführers abwendet. Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung nicht behandlungseinsichtig. Würde die Medikation dem Beschwerdeführer selbst überlassen, würde er die dringend nötigen Medikamente nicht einnehmen. Für das Obergericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan.
7. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt. Auch die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist daher abzuweisen.
8. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, weil dieser eigenen Angaben zufolge eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht. Er würde zudem momentan täglich CHF 10.00 erhalten. Er verfüge über kein Vermögen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'167.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'667.00) beim Kanton Graubünden.
Es wird erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'167.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'667.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
[Rechtsmittelbelehrung]
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