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Entscheid

ZR1 2025 88

Wechsel Unterbringung

31. Juli 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 6. August 2025

mitgeteilt am 6. August 2025

Referenz ZR1 25 88

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Hugentobler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 18. Juli 2025

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. C._____, F._____, vom 18. Juli 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Poststempel), eingegangen am 23. Juli 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik D._____ am 23. Juli 2025 aufforderte, sich bis zum 24. Juli 2025 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten einzureichen,

dass die Klinik D._____ mit Schreiben vom 24. Juli 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm,

dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 25. Juli 2025 Dr. med. B._____, E._____, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bis zum 30. Juli 2025 beauftragte,

dass das Gutachten vom 29. Juli 2025 am folgenden Tag beim Obergericht einging,

dass der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 30. Juli 2025 auf Dienstag, 5. August 2025 zur Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden vorgeladen wurde,

dass die Klinik D._____ bereits mit Entscheid vom 29. Juli 2025 die fürsorgerische Unterbringung aufhob und den Entlassungsentscheid dem Obergericht des Kantons Graubünden am 5. August 2025 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'882.50 (Gerichtsgebühr von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'082.50) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird verfügt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'882.50 (Gerichtsgebühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'082.50) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung].

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Erwägungen

1.

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