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Entscheid

ZR1 2025 90

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren / Abänderung von Eheschutzmassnahmen

28. Januar 2026Deutsch55 min

A. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am ._____ 2024. Die Eltern haben nicht geheiratet und leben seit dem Spätsommer 2023 getrennt.

Source gr.ch

Entscheid vom 30. Oktober 2025

mitgeteilt am 31. Oktober 2025

Referenz ZR1 25 90

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Michael Dürst und Schmid Christoffel

Gabriel, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Véronique Dumoulin

in Sachen

C._____

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manuel Zweifel

Gegenstand Zuteilung der Obhut etc.

Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 19. Juni 2025, mitgeteilt

am 20. Juni 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am ._____ 2024. Die Eltern haben nicht geheiratet und leben seit dem Spätsommer 2023 getrennt.

B. Im November 2023 wandte sich die für A._____ zuständige Sozialarbeiterin vom Sozialdienst der Gemeinde O3._____, H._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos). Der Behörde gegenüber schilderte sie, A._____ habe ihr noch während der Schwangerschaft gesagt, das Kind nicht zu wollen und einen Schwangerschaftsabbruch anzustreben. Hierfür sei sie eigens in die Niederlande gereist, wo ein Abbruch bis in die 22. Schwangerschaftswoche möglich sei. Weil die Schwangerschaft indes bereits weiter fortgeschritten gewesen sei, habe der Abbruch nicht vorgenommen werden können.

C. Die KESB Prättigau/Davos eröffnete ein Kindesschutzverfahren, tätigte diverse Abklärungen und hörte A._____ am 2. Februar 2024 zu den geplanten Massnahmen an. A._____ befürwortete die Platzierung ihres Kindes in einer Übergangspflegefamilie direkt nach der Geburt. Mit Entscheid vom 2. Februar 2024, mitgeteilt am 7. Februar 2024, hob die KESB Prättigau/Davos das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ über ihr noch ungeborenes Kind mit der Geburt des Kindes vorsorglich auf und brachte dieses ab der Geburt in einer Übergangsfamilie des Vereins K._____ mit Sitz in O4._____ behördlich unter. Für das noch ungeborene Kind wurde auf den Zeitpunkt der Geburt ausserdem eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht, nämlich eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) errichtet. Angeordnet wurde zudem eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis Abs. 1 ZGB und Rechtsanwalt lic. iur. Manuel Zweifel wurde für das Verfahren betreffend Prüfung Kindesschutzmassnahmen und Unterbringung als Kindesvertreter eingesetzt.

D. Die Unterbringung der am ._____ 2024 geborenen C._____ in einer Übergangspflegefamilie des Vereins K._____ erfolgte zwei Tage nach ihrer Geburt.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete die KESB Prättigau/Davos die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über A._____ durch I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Das vom 5. April 2024 datierende Gutachten wurde der KESB am 12. April 2024 erstattet.

F. B._____ anerkannte C._____ am 16. April 2024 vor dem Zivilstandsamt O1._____ als seine Tochter.

G. Das psychiatrische Gutachten wurde A._____ von der KESB Prättigau/Davos anlässlich einer Anhörung am 23. Mai 2024 eröffnet.

H. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 beantragte B._____ sinngemäss, es sei ihm die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu übertragen, eventualiter sei diese beiden Eltern gemeinsam zuzusprechen. Ferner sei ihm die alleinige Obhut über C._____ zu übertragen und der Mutter ein Besuchsrecht zu gewähren. Das Sorgerecht, die Obhut, das Besuchsrecht und die Unterhaltszahlungen der Kindsmutter an den betreuenden Kindsvater seien in einer gemeinsamen Elternvereinbarung schriftlich und ausführlich festzuhalten. Sollte die KESB nicht auf diese Anträge eintreten, sei durch die Behörde ausführlich zu begründen, weshalb diese das Kind einer Pflegefamilie übergeben wolle und was die Behörde daran hindere, die alleinige Obhut dem Vater zu übertragen. Die KESB Prättigau/Davos hörte B._____ am 10. Juni 2024 an.

I. Die Gutachterin I._____ brachte am 24. Mai 2024 zuerst mündlich und danach am 13. Juni 2024 auf schriftlichem Weg Ergänzungen zum Gutachten an.

J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2024 beauftragte die KESB Prättigau/Davos die D._____ AG mit weiteren Abklärungen in Bezug auf die Lebens-, Wohn- und Betreuungssituation des Vaters B._____ und seiner erweiterten Familie sowie mit der Erstellung eines Sozialberichts.

K. A._____ schloss mit Eingabe vom 31. Juli 2024 auf Abweisung der Anträge von B._____. Ferner liess sie die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. C._____ sei unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen und es sei zwischen dem Kindsvater und C._____ ein Besuchsrecht zu regeln. In prozessualer Hinsicht liess A._____ ausserdem die Erstellung eines Zweitgutachtens beantragen.

L. A._____ und B._____ unterzeichneten die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge betreffend C._____, datiert auf den 5. September 2024.

M. Am 19. November 2024 erstattete die D._____ AG der KESB Prättigau/Davos ihren Abklärungsbericht (Sozialbericht).

N. Am 8. April 2025 hörte die KESB Prättigau/Davos A._____, B._____ und den Kindesvertreter zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des persönlichen Verkehrs an.

O. Mit Entscheid vom 19. Juni 2025, mitgeteilt am 20. Juni 2025, traf die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos folgende Anordnungen:

1.

Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1 des Entscheids vom 2. Februar 2024 verfügte vorsorgliche Anordnung (vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht) von Gesetzes wegen dahinfällt.

Erwägungen

2.

Die Obhut über C._____ wird ab dem 1. August 2025 dem Vater, B._____, zugeteilt (Art. 298d Abs. 2 ZGB).

3.

Die AHV-Erziehungsgutschriften werden ab dem 1. August 2025 vollumfänglich B._____ angerechnet.

4.

Der Antrag, es sei ein zweites Gutachten über A._____ zu erstellen, wird abgelehnt.

5.

Zum persönlichen Verkehr ergeht:

1.

Der Antrag der Grossmutter E._____ auf Einräumung eines Besuchsrechts wird in einem separaten Verfahren abgehandelt.

2.

Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird mit Wirkung ab dem 1. August 2025 wie folgt geregelt:

a.

A._____ ist berechtigt, C._____ im Rahmen von individuell begleiteten Besuchen, jede 2. Woche beginnend mit mindestens 4 Stunden bis 6 Stunden, zu sehen und mit ihr Zeit zu verbringen;

b.

bei ernster Erkrankung von C._____ entfällt das Besuchsrecht; bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) hingegen nicht. Besuchstage, deren Ausfall in der Person des B._____ oder von C._____ begründet sind, werden grundsätzlich nachgeholt. Die Nachholdaten sind von der Beistandsperson zu organisieren. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person von A._____ begründet sind, werden nicht kompensiert;

c.

die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte gemäss vorstehender Ziff. 5.2.a erfolgt zwischen der begleitenden Fachstelle, der Beistandsperson und den Eltern; sind sich die Eltern über die Modalitäten einer Ausweitung einig und wird eine Ausweitung durch die begleitende Fachstelle empfohlen, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C._____ wie folgt erweitert werden:

1.

individuelle und unbegleitete Besuchstage von 8 Stunden (9.00 bis 17.00 Uhr) jede zweite Woche,

2.

Wochenendbesuche von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr mit einer Übernachtung bei der Mutter,

3.

Wochenendbesuche von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr;

d.

Dispositiv

kann keine Einigung über die Modalitäten der Ausweitung des persönlichen Verkehrs erzielt werden, so hat die Beistandsperson einen Verlaufsbericht zu Händen der KESB zu erstellen, mit einem Antrag, wie der persönliche Verkehr weitergeführt werden soll, damit über das Abänderungsgesuch entschieden werden kann. Bis zu einem neuen Entscheid der KESB gelten die angeordneten Kontakte nach Ziff. 5.2.a weiterhin;

e.

Sobald die Mutter Wochenendbesuche von Freitagabend bis Sonntagabend (vgl. Ziff. 5.2.c.3) wahrnimmt, stehen ihr jährlich 6 Wochen Ferien mit C._____ zu. Es sind maximal 2 Wochen am Stück zu beziehen. Über die Feriendaten, jeweils beginnend am Freitag um 18.00 Uhr bis jeweils zum nächsten oder übernächsten Freitag, 18.00 Uhr, einigen sich die Eltern entweder mit Hilfe der Beistandsperson oder es wird nach Einreichung eines entsprechenden Festsetzungsantrags eine behördliche Regelung festgesetzt. Falls keine Einigung zustande kommt, entfallen Ferienbesuche einstweilen bis zu einem neuen Entscheid der KESB;

f.

Weitergehende oder mit dem Beistand vereinbarte, abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

6.

C._____ und B._____ wird die Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB), ab August 2025 während mindestens 6 Monaten 2x wöchentlich für mindestens 1 Stunde im Sinne der Erwägungen aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die F._____ AG, O2._____, mitzuwirken.

7.

Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 3 des Entscheids vom 2. Februar 2024 wird per 1. August 2025 wie folgt angepasst:

1.

Die Beistandsperson erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen:

Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die sorgeberechtigten Eltern in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:

a.

Sicherstellung und Organisation des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter;

b.

die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter zu beraten und zu unterstützen und zusammen mit den Eltern und mit Fachstellen eine einvernehmliche, familientaugliche Besuchsplanung zu erstellen;

c.

im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlichen oder behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

d.

Überwachung und Organisation der angeordneten Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF);

2.

[Entfallende Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson]

8.

Zum Inhalt der gemäss Ziff. 7 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt:

Die Beistandsperson erhält im Rahmen der Beistandschaft folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a.

die Eltern und das Kind im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsent- wicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen;

b.

im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Eltern in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:

1.

Sicherstellung und Organisation des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter;

2.

die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter zu beraten und zu unterstützen und zusammen mit den Eltern und mit Fachstellen eine einvernehmliche, familientaugliche Besuchsplanung zu erstellen;

3.

im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlichen oder behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

4.

sämtlichen an der Betreuung und Förderung des Kindes Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. Die entsprechenden Stellen und die Beistandsperson sind berechtigt sich gegenseitig alle benötigten Auskünfte zu erteilen;

5.

Überwachung und Organisation der angeordneten Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF);

6.

falls eine einvernehmliche Besuchsplanung und -organisation scheitert, bei der KESB einen Antrag zu stellen zur Festsetzung des persönlichen Verkehrs.

9.

[Verfahrenskosten]

10.

[Rechtsmittelbelehrung] Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird entzogen, wovon der Kostenpunkt ausgenommen wird (Art. 450c ZGB).

11.

[Mitteilung]

P. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und was folgt beantragten:

1.

Es seien die Dispositiv Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 19. Juni 2025 aufzuheben und durch nachfolgende Regelungen zu ersetzen:

2.

Die Obhut über C._____ sei ab dem 1. September 2025 der Kindsmutter, A._____, zuzuteilen.

a.

Eventualiter sei die Kindsmutter zu verpflichten, mit C._____ in eine Mutter-Kind-Einrichtung einzutreten.

3.

Die AHV-Erziehungsgutschriften seien ab dem 1. September 2025 vollumfänglich der Kindsmutter, A._____, anzurechnen.

4.

Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Kindsvater sei ab Rechtskraft des Entscheides wie folgt zu regeln:

a.

B._____ ist berechtigt, C._____ im Rahmen von individuellen begleiteten Besuchen, jede 2. Woche mit mindestens 4 Stunden bis 6 Stunden, zu sehen und mit ihr Zeit zu verbringen;

b.

Bei ernster Erkrankung von C._____ entfällt das Besuchsrecht; bei leichter Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) hingegen nicht. Besuchstage, deren Ausfall in der Person der A._____ oder von C._____ begründet sind, werden grundsätzlich nachgeholt. Die Nachholdaten sind von der Beistandsperson zu organisieren. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person von B._____ begründet sind, werden nicht kompensiert;

c.

Die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte gemäss vorstehender Ziff. 4.a erfolgt zwischen der begleitenden Fachstelle, der Beistandsperson und den Eltern; sind sich die Eltern über die Modalitäten einer Ausweitung nicht einig und wird auf Ausweitung durch die begleitende Fachstelle empfohlen, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C._____ wie folgt erweitert werden:

1.

individuelle und unbegleitete Besuchstage von 8 Stunden (9.00 bis 17.00 Uhr) jede zweite Woche;

2.

Wochenendbesuche von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr mit einer Übernachtung beim Vater;

3.

Wochenendbesuche von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr;

d.

Kann keine Einigung über die Modalitäten der Ausweitung des persönlichen Verkehrs erzielt werden, so hat die Beistandsperson einen Verlaufsbericht zu Handen der KESB zu erstellen, mit einem Antrag, wie der persönliche Verkehr weitergeführt werden soll, damit über das Abänderungsgesuch entschieden werden kann. Bis zu einem neuen Entscheid der KESB gelten die angeordneten Kontakte nach Ziff. 4.a weiterhin;

e.

Sobald der Vater Wochenendbesuche von Freitagabend bis Sonntagabend (vgl. Ziff. 4.c.3) wahrnimmt, stehen ihm jährlich 6 Wochen Ferien mit C._____ zu. Es sind maximal 2 Wochen am Stück zu beziehen. Über die Feriendaten, jeweils beginnend am Freitag um 18.00 Uhr bis jeweils zum nächsten oder übernächsten Freitag, 18.00 Uhr, einigen sich die Eltern entweder mit Hilfe der Beistandsperson oder es wird nach Einreichung eines entsprechenden Festsetzungsantrags eine behördliche Regelung festgesetzt. Falls keine Einigung zustande kommt, entfallen Ferienbesuche einstweilen bis zu einem neuen Entscheid der KESB;

f.

Weitergehende oder mit der Beiständin vereinbarte, abweichende Wochenend-, Feiertags-, oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

5.

A._____ sei die Weisung zu erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB), ab September 2025 während mindestens 6 Monaten 2x wöchentlich für mindestens 1 Stunde im Sinne der Erwägungen aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken.

6.

Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 3 des Entscheids vom 2. Februar 2024 wird per Rechtskraft des Entscheides wie folgt angepasst:

a.

Die Beistandsperson erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen:

Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die sorgeberechtigten Eltern in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:

1.

Sicherstellung und Organisation des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und B._____;

2.

Die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und B._____ zu beraten und zu unterstützen und zusammen mit den Eltern und mit Fachstellen eine einvernehmliche, familientaugliche Besuchsplanung zu erstellen;

3.

Im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlichen oder behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

4.

Überwachung und Organisation der angeordneten Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF);

b.

Folgende Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson entfallen:

Im Rahmen der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die sorgeberechtigte Mutter und falls festgestellt, auch den sorgeberechtigten Vater von dem Kind in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:

1.

Im Rahmen der Fremdunterbringung im Sinne eines Case Managements Ansprechperson für die involvierten Fachpersonen zu sein (bspw. Kinderarzt, weitere Fachpersonen/Fachstellen, Institutionen, Behörden, öffentliche Ämter [z.B. Sozialdienst, Sozialversicherungen etc.]);

2.

Entwicklungsförderung inkl. Finanzierungsklärung falls nötig; insbesondere im Hinblick auf Besuche;

3.

Medizinische Behandlung/Betreuung;

4.

Die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und den Eltern zu beraten und zu unterstützen und zusammen mit der Pflegefamilie/Institution und den Eltern eine einvernehmliche, familientaugliche Besuchsplanung zu erstellen;

5.

Auskünfte auch bei Therapeuten, Ärzten, Sozialarbeitern, Beratungsdiensten die die Eltern betreuen, einzuholen. Die entsprechenden Stellen und die Beistandsperson sind berechtigt, sich gegenseitig alle benötigten Auskünfte zu erteilen;

6.

Für die Feststellung des Kindesverhältnisses des Kindes zum Vater zu sorgen und den Unterhalt zu regeln.

7.

Zum Inhalt der gemäss Ziff. 6 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson erhält im Rahmen der Beistandschaft folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a.

die Eltern und das Kind im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsent- wicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen,

b.

im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Eltern in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:

1.

Sicherstellung und Organisation des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und B._____;

2.

die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und B._____ zu beraten und zu unterstützen und zusammen mit den Eltern und mit Fachstellen eine einvernehmliche, familientaugliche Besuchsplanung zu erstellen;

3.

im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlichen oder behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

4.

sämtlichen an der Betreuung und Förderung des Kindes Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. Die entsprechenden Stellen und die Beistandsperson sind berechtigt sich gegenseitig alle benötigten Auskünfte zu erteilen;

5.

Überwachung und Organisation der angeordneten Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF);

6.

falls eine einvernehmliche Besuchsplanung und -organisation scheitert, bei der KESB einen Antrag zu stellen zur Festsetzung des persönlichen Verkehrs.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.

prozessuale Anträge

9.

Über A._____ sei ein Zweitgutachten zu erstellen.

10.

Der Beschwerde sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und C._____ sei weiterhin bei der Pflegefamilie zu belassen.

Q. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wies der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts den Antrag auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

R. C._____ befindet sich seit dem 2. August 2025 in der alleinigen Obhut des Vaters B._____.

S. Der Kindesvertreter nahm mit Eingabe vom 26. August 2025 Stellung zur Beschwerde und empfahl die Abweisung derselben. C._____ sei die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

T. Am 26. August 2025 reichte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) seine Beschwerdeantwort ein und beantragte darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

U. Die KESB Prättigau/Davos schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

V. Die Beschwerdeführerin liess sich am 29. September 2025 erneut vernehmen.

W. Die Akten der KESB Prättigau/Davos sind beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

1. Prozessuales

1.1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 19. Juni 2025, mitgeteilt am 20. Juni 2025, betreffend die Zuteilung der Obhut, die Regelung des persönlichen Verkehrs und weiterer Kinderbelange (act. B.2) ist demnach der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich. Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor, womit dieses auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde am 22. Juli 2025 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 450b Abs. 1 ZGB fristgerecht anhängig gemacht (act. A.1). In formeller Hinsicht genügt sie den Vorgaben von Art. 450 Abs. 3 ZGB.

1.2. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren Beteiligten und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im kindesschutzrechtlichen Verfahren gehören dazu in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ vom Entscheid der KESB Prättigau/Davos über die Zuteilung der Obhut an den Vater sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs mit ihrer Tochter betroffen und daher grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Gänzlich unberührt bleiben die Interessen der Beschwerdeführerin allerdings von der in Dispositivziffer 6 an den Vater und C._____ erteilten Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) zur Mitwirkung an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Auf den Antrag zur Aufhebung dieser Anordnung (vgl. act. A.1, Ziff. I.1) ist mangels eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

1.3. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom 26. Januar 2017 E. 2.b; Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13).

1.5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden ausschliesslich Kindesschutzmassnahmen, also Kinderbelange. In diesem Bereich ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- sowie der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N. 5).

1.6. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht (Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1).

1.7. Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (Droese, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; Droese, a.a.O., Art. 450a N. 19). Bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids übt sich das Obergericht aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs

2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der KESB Prättigau/Davos vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, indem die Behörde ihre Stellungahme vom 31. Juli 2024 zu den Gutachtensergebnissen in ihrem Entscheid wenig bis gar nicht gewürdigt habe (act. A.1, Rz. 38).

2.2. Die aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) fliessende Pflicht zur Begründung eines Entscheides erfordert keine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten. Die erkennende Behörde muss also nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte hängt stark davon ab, wie gross der Entscheidungsspielraum ist und wie stark in individuelle Rechte eingegriffen wird (BGE 149 V 156 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2021 vom 7. Juni 2021 E. 5). Die Vorinstanz hat den Antrag auf Erstellung eines Zweitgutachtens nicht übersehen, hat diesen geprüft und sich dabei auch mit den Beanstandungen der Beschwerdeführerin am eingeholten psychiatrischen Gutachten hinreichend auseinandergesetzt (siehe act. B.2, S. 26 ff.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche rechtserheblichen Gesichtspunkte die KESB in ihrer Begründung hierbei unbeachtet gelassen haben soll. Die Begründung erlaubte ihr ohne Weiteres, sich über die Tragweite der Abweisung ihres Antrags auf ein Zweitgutachten Rechenschaft zu geben und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterzuziehen. Die KESB ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin hat sie nicht verletzt.

3. Zuteilung der Obhut

Beim Entscheid darüber, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist, hat das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Weiter von Relevanz ist die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, und das Vorhandensein einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung. Zusätzlich ist auch die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sogenannte Bindungstoleranz, BGE 142 III 612 E. 4.4). Die Möglichkeit der Eltern, ihr Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1, 5A_589/2021, 5A_590/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungselemente je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Zu wählen ist diejenige Lösung, die dem Kind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 298 N. 10).

4. Sachverhaltsrügen

4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die KESB Prättigau/Davos und das in mehrerlei Hinsicht.

4.2.1. Kritisiert wird eine im angefochtenen Entscheid enthaltene Ausführung, wonach die Kindsmutter angegeben habe, keine Gefühle gegenüber dem Kind zu haben. Diese Darstellung erwecke den Eindruck, als habe die Kindsmutter eine solche Aussage im Rahmen der Anhörung gemacht. Tatsächlich habe es sich jedoch um eine Feststellung der Vorinstanz gehandelt, welche im Rahmen der Anhörung zur Sprache gebracht und mit der Frage verknüpft worden sei, was die Kindsmutter dazu sage. Die Kindsmutter habe darauf geantwortet, die Situation sei schwierig und es sei aus ihrer Sicht derzeit besser, das Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen. Eine Aussage dahingehend, dass sie keine Gefühle für ihr Kind habe, habe die Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt getätigt. Sie habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Situation für sie belastend und herausfordernd sei – was im Lichte der damaligen Umstände absolut nachvollziehbar sei (act. A.1, Rz. 23).

4.2.2. Dem kann nicht gefolgt werden, da im betreffenden Absatz des angefochtenen Entscheids einleitend der Bezug zu einer am 16. Januar 2024 erfolgten telefonischen Unterredung eines Behördenmitglieds der KESB mit der Beschwerdeführerin hergestellt wird (act. B.2, S. 13). Der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe die wiedergegebenen Äusserungen anlässlich einer Anhörung getätigt, wird damit nicht suggeriert. Das instruierende Behördenmitglied hat in einer von diesem Tag datierenden Aktennotiz festgehalten: "A._____ sagt wörtlich, sie kann sich nicht mit dem Kind abfinden. Es ist wirklich so, dass sie nichts fühlt gegenüber dem Kind. […]" (act. E.1, KESB-act. 373). Die beanstandete Feststellung erweist sich somit nicht als aktenwidrig. Die KESB durfte im Übrigen auf die während des Telefonats protokollierten Äusserungen der Beschwerdeführerin abstellen, da im Kindesschutz der Grundsatz des Freibeweises gilt (siehe Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 13). Zudem wurde dieser Äusserung nicht etwa eine unangemessen hohe Erheblichkeit beigemessen, die einer Telefonnotiz als Beweismittel nicht angemessen wäre. Eine falsche Feststellung des Sachverhalts ist der KESB Prättigau/Davos in diesem Punkt nicht vorzuwerfen.

4.3. Die Beschwerdeführerin stösst sich daran, dass die KESB ihre Angabe, wonach die Schwangerschaft nicht geplant und das Kind nicht gewollt gewesen sei, als durch die Aussagen des Kindsvaters widerlegt erachtet und daher als unwahr eingestuft habe. Auch in diesem Punkt sei die Sachverhaltsfeststellung einseitig und ohne ausreichende Würdigung der gesamten Umstände erfolgt. Tatsächlich bestätige die KESB, dass die Kindsmutter das Verhütungsstäbchen (Implanon) habe entfernen lassen und im Anschluss die Antibabypille verschrieben erhalten habe. Weshalb unter diesen Umständen eine geplante Schwangerschaft angenommen und der Kindsmutter eine Lüge unterstellt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar (act. A.1, Rz. 24). Diese Kritik stösst ins Leere, weil die Widersprüchlichkeit der elterlichen Angaben nicht hinsichtlich der Planung einer Schwangerschaft festgestellt wurde, sondern in Bezug darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin um ihre Schwangerschaft wusste.

4.4.1. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, ihre anfängliche Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Vorgehens dürfe ihr nicht zum Nachteil angelastet werden (act. A.1, Rz. 25). Mit der Darstellung, sie sei bereit gewesen, ein bereits weit fortgeschrittenes ungeborenes Kind abzutreiben, wolle die KESB sie unterschwellig dafür verurteilen, eine Abtreibung in Betracht gezogen zu haben. Dieser Umstand dürfe jedoch nicht herangezogen werden, um der Kindsmutter die Obhut abzusprechen. Zum einen habe sie gedacht, ein Schwangerschaftsabbruch sei im damaligen Zeitpunkt rechtlich zulässig gewesen. Zum anderen habe sie die Situation akzeptiert, als sich eine Abtreibung nicht mehr habe realisieren lassen. Die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen habe sie von Anfang an ausnahmslos wahrgenommen. Es sei nicht unüblich, dass werdende Eltern zunächst mit dem Gedanken einer Abtreibung spielten und sich später – aus unterschiedlichen Gründen – dagegen entscheiden würden. In solchen Fällen werde kein Obhutsentzug in Erwägung gezogen. Es wäre daher unverhältnismässig und willkürlich, diesen Umstand bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter negativ zu werten (act. A.1, Rz. 26).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich damit auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihre Schwangerschaft bereits derart weit fortgeschritten gewesen sei, dass sie in der Schweiz nicht mehr legal habe beendet werden können. Sodann sei die Beschwerdeführerin in die Niederlande gereist, da dort ein Schwangerschaftsabbruch bis in die 22. Schwangerschaftswoche möglich sei. In den Niederlanden habe der Abbruch jedoch nicht vorgenommen werden können, da die Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt bereits über die 22. Schwangerschaftswoche fortgeschritten gewesen sei (act. B.2, S. 12). Weder diese Feststellung per se noch die weiteren Erwägungen deuten darauf hin, dass die KESB sich in ihrem Entscheid über die Obhutszuteilung massgeblich von diesen Tatsachen hat leiten lassen. Wesentlich war nicht der Abtreibungswunsch, sondern die sich aus der erheblichen psychischen Beeinträchtigung und der somatischen Störung ergebende Einschränkung der Erziehungsfähigkeit, der fehlende Kontaktaufbau zu C._____ und die dadurch bedingte fehlende Beziehung, wie auch die fehlenden aktiven Handlungen der Mutter zum Beweis ihrer Eignung oder Bereitschaft, ihre Tochter in ihre Obhut zu nehmen (vgl. act. B.2, Ziff. 2, insb. S. 24). Insbesondere ist in der Feststellung keine "unterschwellige Verurteilung" des Abtreibungswunschs der Beschwerdeführerin zu erkennen. Diesen Vorwurf untermauert die Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter.

4.5. Die Kindesschutzbehörde ordnet für die Erforschung des Sachverhalts nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die KESB wie auch die gerichtliche Beschwerdeinstanz würdigen das Gutachten frei, wobei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abgewichen werden darf und Abweichungen begründet werden müssen (Maranta, a.a.O., Art. 446 N. 28). Am psychiatrischen Gutachten vom 5. April 2024 (act. E.1, KESB-act. 216) bemängelt die Beschwerdeführerin mehrere Punkte.

4.5.1. Die Beschwerdeführerin hielt fest, die Gutachterin habe die diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ offenbar auf einem einzigen, ca. 45-minütigen Explorationsgespräch sowie auf der Durchsicht von IV-Akten gestützt, deren Inhalte bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Angesichts der Schwere und Tragweite einer solchen Diagnose – es handle sich um eine gravierende psychiatrische Einstufung mit potenziell weitreichenden Folgen – wäre eine deutlich umfassendere und aktuelle diagnostische Abklärung erforderlich gewesen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass nun ein Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) über die Diagnostik der Kindsmutter vorliege. Daraus gehe ganz klar hervor, dass keine differenzierte Abklärung zu einer angeblichen Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege. Aktuell werde eine umfassende diagnostische Abklärung durchgeführt. Dabei hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben (act. A.1, Rz. 31).

4.5.2. Die beauftragte Gutachterin stellte die folgende Diagnose (gemäss ICD-10, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00–F99): emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Dem von der Beschwerdeführerin eingelegten Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 15. Juli 2025 zufolge wurde in der Dokumentation 2017 erstmals die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vermerkt. Eine differenzierte Abklärung lasse sich zu diesem Zeitpunkt in den Unterlagen nicht nachvollziehen. Aktuell sei eine umfassende diagnostische Abklärung (mittels "SCID-5-PD") durchgeführt worden, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergeben hätten. Der berichtende leitende Arzt und die Fachpsychologin erklären, weiterhin von einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (act. B.4).

Für das Obergericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die PDGR in älteren Berichten noch vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs ausging, im Rahmen einer weiteren diagnostischen Abklärung nun aber offenbar davon abrückte (vgl. Austrittsbericht der PDGR vom 18. Juni 2018, als Nebendiagnosen im Kurz-Austrittsbericht vom 25. November 2019 und im Austrittsbericht vom 23. Juli 2020, allesamt im act. E.1, KESB-act. 297). Laut der Gutachterin handelt es sich bei der Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs nämlich um eine tiefgreifende strukturelle Störung, in deren Zusammenhang primär die Rede von Symptomreduktion und nicht von Heilung sei (act. E.1, KESB-act. 216, S. 12). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Diagnose der PDGR – im Unterschied zum Prozess der Begutachtung – in einem therapeutischen Kontext und im Rahmen einer therapeutischen Beziehung gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt des knapp eine halbe Seite umfassenden Berichts zu würdigen. Dem Bericht kommt nicht die Bedeutung eines Gegengutachtens zu, er nimmt seinerseits keinen Bezug auf die Feststellungen des Gutachtens vom 5. April 2024. Aus diesen Gründen ist sein Beweiswert gering und er ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des von der KESB Prättigau/Davos eingeholten psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin zu wecken. Nicht einzusehen ist und von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, weswegen eine Fachärztin in Psychiatrie und Psychotherapie anhand des sich aus dem Aktenstudium ergebenden Krankheitsverlaufs in Kombination mit einer persönlichen Untersuchung (Exploration) der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zu diagnostizieren. Inwiefern aus fachlicher Sicht ein solches Vorgehen nicht vertretbar ist oder im konkreten Fall unsorgfältig und oberflächlich vorgegangen worden sein soll, erhellt aus den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht. Die Kritik an der gutachterlichen Diagnose verfängt nicht.

4.5.3. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, die Diagnose einer rezidivierenden Depression bei der Kindsmutter sei vor über fünf Jahren gestellt worden. Seither sei keine depressive Episode mehr dokumentiert worden. Es handle sich somit um eine seit mehreren Jahren remittierte Erkrankung. Die Kindsmutter habe in der Zwischenzeit wirksame Bewältigungsstrategien erlernt, erkenne Frühwarnzeichen rechtzeitig und könne adäquat darauf reagieren. Eine aktuell relevante Einschränkung sei daher nicht ersichtlich. Trotzdem habe sich die Vorinstanz in ihrer Begründung für die angeblich mangelnde Betreuungsfähigkeit unter anderem auf diese überholte Diagnose gestützt. Dies sei nicht haltbar (act. A.1, Rz. 48).

In dem von der Beschwerdeführerin selbst eingelegten Bericht der PDGR vom 15. Juli 2025 figuriert als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig remittiert ist (act. B.4). Insofern widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie behauptet, diese Diagnose sei überholt. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert ist, kann das Auftreten weiterer Episoden in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Unbelegt geblieben ist im Weiteren die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie nehme – über eine diagnostische Abklärung hinaus – effektiv auch eine psychiatrische Therapie in Anspruch. Zurecht mass die KESB den sich aus dieser Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in diversen Lebensbereichen zusammen mit den sich aus der von der Gutachterin diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ die Bedeutung einer erschwerenden Komorbidität als relevanten Faktor für die Erziehungsfähigkeit bei.

4.6. Aus Sicht der Beschwerdeführerin entbehre die im angefochtenen Entscheid aufgenommene gutachterliche Feststellung, wonach ihre Beziehungsgestaltung "meist intensiv und unbeständig" sei, jeder sachlichen Grundlage und lasse eine voreingenommene Deutung erkennen. Im Gegenteil pflege sie in ihrem privaten und familiären Umfeld stabile und konstante Beziehungen. Reibereien mit ihrer Mutter im Zusammenhang mit der damaligen Schwangerschaft und der Frage eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs seien als situativ bedingte emotionale Reaktion zu werten und keinesfalls Ausdruck einer generellen Beziehungsinstabilität. Die Behauptung, sie sei nicht in der Lage, langfristige Bindungen einzugehen, sei klar widerlegt. So sei sie bereits von 2010 bis 2015 in einer stabilen Partnerschaft gewesen. Mit der gleichen Beziehungsperson führe die Kindsmutter wieder eine Beziehung. Auch zu ihrer Familie, insbesondere zu ihren Grosseltern, ihrer Schwester und Mutter, würden beständige und gepflegte Kontakte bestehen. Zudem sei sie sozial gut eingebettet und unterhalte tragfähige freundschaftliche und therapeutische Beziehungen (act. A.1, Rz. 31).

Auf die gutachterlichen Feststellungen über die Beziehungsgestaltung der Beschwerdeführerin nahm die KESB Prättigau/Davos im Zusammenhang mit deren Beziehung zum Vater von C._____ Bezug. Gestützt auf die weiteren gutachterlichen Feststellungen kam die KESB zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mit dem Beschwerdegegner angemessenen Kontakt im Interesse von C._____ aufrecht zu erhalten. Aufgrund der empfundenen Kränkung durch den Beschwerdegegner nehme sie ihm gegenüber eine Opferrolle ein. Dadurch sei sie befangen und es gelinge ihr nicht, dem Beschwerdegegner gegenüber eine neutrale Beziehungsebene einzunehmen und C._____ Interessen in den Fokus zu stellen (act. B.2, S. 18). Nur insoweit sind die gutachterlichen Feststellungen über die Beziehungsgestaltung der Beschwerdeführerin überhaupt entscheiderheblich. Die Gutachterin hielt fest, unterschiedliche Gefühle könnten von der Beschwerdeführerin oftmals nicht differenziert werden, sondern würden als diffuse Spannungszustände wahrgenommen. In zwischenmenschlichen Beziehungen würden Schwierigkeiten in der Regulation von Nähe und Distanz bestehen. Durch ihre intensive Angst vor dem Alleinsein und einer gering ausgeprägten intrapsychischen Repräsentanz wichtiger Bezugspersonen verwechsle sie Abwesenheit mit Verlassenheit, was einerseits eine permanente Bindung von Bezugspersonen zur Folge habe. Auf der anderen Seite habe die Wahrnehmung von Nähe und Geborgenheit ein hohes Mass an Angst, Schuld und Scham ausgelöst. Daraus würden bei ihr oftmals Beziehungen mit häufigen Trennungen und immer wieder Annäherungen entstehen (act. E.1, KESB-act. 216, S. 6). Auszugehen ist nach diesen Ausführungen von einer oftmals – nicht aber ausnahmslos – instabilen Beziehungsstruktur. Zu dieser gutachterlichen Feststellung nicht im Widerspruch steht, dass die Beschwerdeführerin in Einzelfällen, etwa zu Familienmitgliedern, funktionierende Beziehungen erhalten kann. Weder ergibt sich nach dem Gesagten eine falsche Feststellung des Sachverhalts, noch eine Unangemessenheit in der vorinstanzlichen Würdigung desselben.

4.7.1. Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin die gutachterliche Einschätzung, wonach bei ihr ein mangelndes Krankheitsgefühl, eine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, sozialer Rückzug, soziale Isolation sowie Symptome einer Selbstgefährdung vorliegen würden. Dies entspreche nicht der Realität. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabiles soziales Umfeld: Sie sei berufstätig, lebe in einer Partnerschaft, pflege regelmässig den Kontakt zu ihren Grosseltern (die sie nahezu täglich besuche) und unterhalte auch Freundschaften. Ein sozialer Rückzug oder eine soziale Isolation liege somit offensichtlich nicht vor. Auch Anzeichen für eine aktuelle Selbstgefährdung würden nicht bestehen. Die Beschwerdeführerin stehe seit Jahren unter der Betreuung verschiedener Fachpersonen – darunter ihre Frauenärztin, der Hausarzt, ein Arzt für Schmerztherapie sowie eine Sozialarbeiterin. Keine dieser Fachpersonen habe Hinweise auf eine akute Selbstgefährdung festgestellt. Die letzte stationäre Behandlung wegen Selbstgefährdung habe im Juni 2020 in der Klinik G._____ stattgefunden – seither sei die Kindsmutter stabil und habe nicht mehr stationär behandelt werden müssen. Diese belastende Lebensphase habe sie erfolgreich überwunden und dürfe ihr nicht dauerhaft negativ angelastet werden (act. A.1, Rz. 32).

4.7.2. Die pauschal gehaltenen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Der Stellenantritt der Beschwerdeführerin beim Sportgymnasium O3._____ erfolgte erst am 1. August 2024 (act. B.8), womit diese Anstellung lediglich seit etwas mehr als einem Jahr besteht. Nähere Angaben zur aktuell bestehenden Partnerschaft macht die Beschwerdeführerin sodann nicht. Berufstätigkeit und Partnerschaft sind Indizien für eine gewisse Stabilität der Lebensumstände. Die Gutachterin bejaht demgegenüber eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin bei einem Selbstversorgungsdefizit. Es sei davon auszugehen, dass sich die Symptomatik bei ausbleibender ärztlicher Behandlung weiter verstärke und konsekutiv zur weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes führe, sowohl physisch als auch psychisch (vgl. act. E.1, KESB-act. 216, S. 11). Gemeint ist hier also entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin keine akut drohende Selbstgefährdung, sondern eine solche, die sich bei weiterhin unterbleibender Behandlung aufgrund einer Verstärkung der Symptomatik zu manifestieren und daher akut zu werden droht. Die vorinstanzlichen bzw. gutachterlichen Feststellungen erweisen sich demzufolge auch in diesem Punkt als nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

4.8.1. Als nicht den Tatsachen entsprechend bezeichnet die Beschwerdeführerin sodann die Behauptung, ihre Fähigkeit, Medikamente zuverlässig und selbständig einzunehmen, sei gestört. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe klar hervor, dass sie seit vielen Jahren als Schmerzpatientin in Behandlung sei und ihre Medikation ordnungsgemäss einnehme (act. A.1, Rz. 33).

4.8.2. Anders als bei den somatischen Schmerzen zeigte sich die Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt im Hinblick auf ihre psychische Erkrankung weder krankheits- noch behandlungseinsichtig (act. E.1, KESB-act. 216, S. 9). Dementsprechend schränkte I._____ die von ihr festgestellte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur zuverlässigen, selbständigen Einnahme von Medikamenten in den am 13. Juni 2024 eingereichten schriftlichen Ergänzungen zum Gutachten denn auch präzisierend ein, nämlich auf die Einnahme von Psychopharmaka, wie Stimmungsstabilisatoren, Antidepressiva oder Antipsychotika (act. E.1, KESB-act. 162). Insofern erweist sich die (angepasste) gutachterliche Feststellung als nachvollziehbar.

4.9.1. Für die Beschwerdeführerin entbehrt sodann die gutachterliche Feststellung, wonach bei der Kindsmutter die adäquate Fürsorge für sich selbst und Dritte gestört sei, jeglicher Grundlage. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung zu ihren Grosseltern pflege. Sie helfe diesen regelmässig und tatkräftig im Alltag. Zudem arbeite sie im Sportgymnasium O3._____ als Aufsicht der Schüler und Schülerinnen. Die Fürsorge für Dritte sei somit nicht gestört bzw. gebe es keine Anzeichen dafür, dass diese gestört sein sollte. Auch hinsichtlich der Selbstfürsorge lägen keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung vor. Die Fachpersonen, welche seit Jahren in einem regelmässigen Kontakt zur Beschwerdeführerin stehen würden, hätten in dieser Hinsicht nie Bedenken geäussert oder eine entsprechende Problematik festgestellt (act. A.1, Rz. 34).

4.9.2. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die von der Gutachterin I._____ gegenüber dem instruierenden Behördenmitglied am 24. Mai 2024 mündlich angebrachten Ergänzungen: Bei der Borderline-Störung würden Menschen oft ihre eigenen Grenzen nicht sehen. Es sei ein Unterschied, ob man 30 Minuten zu den Grosseltern gehe, für acht Stunden in der Pflege arbeite oder ob man für 24 Stunden alleine für einen Säugling verantwortlich sei. In der Überforderung könnten impulsive und gefährdende Handlungen entstehen. Sehr oft hätten Personen mit einer Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs Berufe, in denen man sich um andere kümmere, was sich auch bei der Beschwerdeführerin zeige. Bei der Arbeit komme es immer wieder zu Stellen- und Ausbildungsabbrüchen. Weil sie auch das nicht aushalte. Bei ihr sei es sehr schwierig, wenn es zu Belastungen komme (act. E.1, KESB-act. 194). Vor dem Hintergrund dieser erläuternden Ergänzungen überzeugt die von der Beschwerdeführerin angebrachte Kritik nicht.

4.10. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin nicht gelingt aufzuzeigen, dass das Gutachten von I._____ vom 5. April 2024 mangelhaft ist. Die von der Beschwerdeführerin um Abgabe einer ärztlichen Zweitmeinung ersuchte J._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, qualifizierte das Gutachten als in sich schlüssig und korrekt (act. B.9, S. 2). Die weitere, das Gutachten betreffende Kritik erweist sich als appellatorisch, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht.

4.11.1. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hat die KESB die ärztlichen Berichte offensichtlich fehlerhaft gewürdigt. Diese seien zur Untermauerung der Diagnose einer Borderline-Störung herangezogen worden, wobei jedoch übersehen worden sei, dass die berichtenden Ärzte – gerade aufgrund ihrer langjährigen Betreuung – eine solche Diagnose bereits früher hätten erkennen und dokumentieren müssen, wenn sie tatsächlich vorgelegen hätte. Insbesondere der behandelnde Arzt im Bereich Schmerztherapie, der mit der gesamten medizinischen, einschliesslich der psychischen Krankheitsgeschichte der Kindsmutter vertraut sei, bestätige keinen Zusammenhang zwischen der somatoformen Störung und einer Borderline-Störung (act. A.1, Rz. 36).

4.11.2. Zunächst leuchtet nicht ein, dass eine Diagnose einzig deswegen falsch sein soll, weil sie erst im Verlauf einer länger dauernden Behandlung gestellt worden ist. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend verfügt ein in der Schmerztherapie spezialisierter Arzt nicht über die gleiche Expertise in der psychiatrischen Diagnostik wie eine Fachärztin in Psychiatrie und Psychotherapie. Auf die Bestätigung der gutachterlich diagnostizierten somatoformen Störung durch diese Ärzte kann es daher nicht ankommen. Inwiefern zwischen der somatoformen Störung und der Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs ein Zusammenhang besteht, ist schliesslich für die Obhutszuteilung nicht entscheidend. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

4.12.1. Alsdann wird die Folgerung der Vorinstanz beanstandet, wonach die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zufolge der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der somatoformen Störung beeinträchtigt sei. Es werde darauf hingewiesen, dass keine Besuche stattgefunden hätten und die Kindsmutter beim zweiten Besuch erneut körperlich eingeschränkt gewesen sei, wodurch sie die Betreuung von C._____ nur in reduziertem Umfang habe wahrnehmen können. Weiter werde ausgeführt, die Kindsmutter habe erklärt, sie sei froh, dass C._____ sich in der Übergangspflegefamilie befinde. Diese Darstellung der Vorinstanz greife zu kurz und sei aus dem Zusammenhang gerissen. Die Aussage, sie sei "froh", dass sich ihre Tochter in der Übergangspflegefamilie befinde, sei nicht als Ausdruck mangelnden Erziehungswillens oder fehlender Bindung zu verstehen, sondern vielmehr als Zeichen von Verantwortungsbewusstsein in einer vorübergehenden Ausnahmesituation. Die Kindsmutter erkenne die momentanen Umstände realistisch, übernehme Verantwortung und strebe zugleich eine Wiederherstellung der familiären Einheit an. Die erwähnte körperliche Einschränkung beim Besuch sei eine temporäre Belastung und lasse keine belastbare Aussage zur generellen Erziehungsfähigkeit zu (act. A.1, Rz. 39 f.).

4.12.2. Die Äusserung der Beschwerdeführerin, sie sei "froh", dass C._____ in der Übergangspflegefamilie sei, berücksichtigte die KESB als einen Anhaltspunkt für die Folgerung, bei der Mutter selber sei eine Eignung oder gar Bereitschaft, sich selbständig um C._____ kümmern zu wollen, bisher nicht zu Tage getreten (act. B.2, S. 24). Mit der betreffenden Äusserung bekundete die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Platzierung ihrer Tochter bei der Übergangspflegefamilie. Zu weit ginge es, aus diesem Einverständnis zur übergangsweisen Platzierung in einer Pflegefamilie eine Absicht zur Wiederherstellung der familiären Einheit abzuleiten. Im Gegenteil lässt sich die erklärte Zustimmung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als Bereitschaft zur selbständigen Betreuung der Tochter auslegen. Andere Umstände, die auf eine solche Absicht hindeuten würden, benennt die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Folglich ist an der Würdigung der Aussage durch die KESB nichts auszusetzen. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, dass die Beschwerdeführerin körperlich immer wieder stark eingeschränkt ist, auf die von der begutachtenden Psychiaterin ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, stellt mithin nicht einzig auf die einmalig aufgetretene Einschränkung bei der Ausübung des Besuchsrechts ab. Dass die Erkrankung zu wiederkehrenden temporären Einschränkungen führt, ist eine logische Konsequenz. Die Richtigkeit dieser Diagnose wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede gestellt. Nicht ersichtlich ist nach dem Gesagten, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen der KESB falsch sein sollen.

4.13.1. Die KESB führe aus, so die Beschwerdeführerin, die Behauptungen der Kindsmutter, wonach der Kindsvater die Vaterschaft zunächst bestritten und sie aus der gemeinsamen Wohnung geworfen habe, würde nicht verfangen. Auch hier habe die Vorinstanz wiederholt den Sachverhalt einseitig festgestellt, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Entsprechende WhatsApp-Nachrichten belegten, dass der Kindsvater seine Vaterschaft tatsächlich zunächst in Frage gestellt habe. Darüber hinaus habe er sich – vor der offiziellen Anerkennung der Vaterschaft – sogar einem Vaterschaftstest unterzogen. Dies widerspreche seiner späteren Darstellung und lasse auf eine klare Inkonsistenz in seinen Aussagen schliessen. Die Vorin-stanz setze sich mit diesen widersprüchlichen Angaben des Kindsvaters jedoch nicht auseinander und ignoriere die vorgelegten Urkunden. Stattdessen fokussiere sie sich einseitig auf angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin. Dieses selektive Vorgehen lasse den Eindruck entstehen, dass ihr von Anfang an keine faire und objektive Beurteilung zuteilgeworden sei. Die Vorinstanz verweise wiederholt darauf, sie habe sich dankbar gezeigt, und leite daraus ab, dass sie nicht bereit oder willens sei, die Betreuung von C._____ selbst zu übernehmen. Dieser Schluss sei jedoch unzutreffend und greife deutlich zu kurz. Die geäusserte Dankbarkeit der Kindsmutter habe sich auf die Unterstützung unmittelbar nach der Geburt bezogen – einer körperlich und emotional belastenden Phase. Sie habe dabei angenommen, die Unterbringung ihrer Tochter in der Pflegefamilie würde lediglich vorübergehend erfolgen. In diesem Vertrauen habe sie ihr Leben nach der Geburt grundlegend neu geordnet und entsprechende Vorkehrungen getroffen, um künftig selbst für C._____ sorgen zu können. Aus einem Ausdruck der temporären Dankbarkeit gegenüber der Übergangslösung dürfe keinesfalls der Schluss gezogen werden, die Kindsmutter wolle oder könne keine Verantwortung für ihr Kind übernehmen. Letztlich gelte es festzuhalten, dass die Kindsmutter gewillt und in der Lage sei, C._____ zu betreuen. Insbesondere sei die Kindsmutter bereit, jegliche Unterstützung anzunehmen, welche die Rechtsmittelinstanz als nötig erachte. Die Kindsmutter sei auch während des vorinstanzlichen Verfahrens stets bereit gewesen, C._____ unter jeglichen Voraussetzungen zu sich zu nehmen oder in ein Mutter-Kind-Heim einzutreten. Ihr sei die Möglichkeit von der Vorinstanz jedoch nie gewährt worden. Obwohl die Vorinstanz am Anfang des Verfahrens stets betont habe, die Kindsmutter könne mit C._____ in ein Mutter-Kind-Heim eintreten (act. A.1, Rz. 41–43).

4.13.2. Die anfängliche Reaktion des Beschwerdegegners in Bezug auf die Schwangerschaft war – ebenso wenig wie die zunächst bei der Beschwerdeführerin bestehende Absicht zur Abtreibung – für den späteren Entscheid über die Obhutszuteilung nicht ausschlaggebend, weswegen die KESB darauf nicht einzugehen brauchte. Entscheidend war, dass der Vater in der Folge – während der Übergangsplatzierung von C._____ – die Besuchskontakte mit ihr ausnahmslos wahrgenommen hat und auf diese Weise eine Beziehung zu seiner Tochter aufbauen konnte (vgl. act. B.2, S. 24). Die Mutter liess am 31. Oktober 2024 um Anordnung eines Besuchsrechts im Raum Landquart ersuchen, was die KESB mit der Begründung ablehnte, dass dies einzig im Interesse der Mutter liege, das hinter dem Kindeswohl zurückzutreten habe. Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei an der Wahrnehmung von Besuchskontakten gehindert worden, da sie als Sozialhilfeempfängerin weder die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel noch jene für den Einsatz ihres Fahrzeuges habe tragen können und sie die Besuche in O4._____ unter der Woche nicht habe mit dem Arbeitspensum vereinbaren können. Zumal sie während der Woche von Montag bis Freitag arbeite und lediglich am Wochenende Zeit gehabt hätte. Dies sei jedoch von der Beiständin ebenfalls mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Besuche begleitet würden und es schwierig sei, am Wochenende jemanden zu finden. Es entspreche folglich nicht der Wahrheit, dass die Kindsmutter C._____ nicht habe besuchen wollen (act. A.1, Rz. 44).

4.13.3. Gemäss den für die Bemessung der Unterstützungsleistungen durch die zuständige Gemeinde verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wird der Grundbedarf von Eltern mit Besuchsrechten um die Auslagen erweitert, die durch den Besuch ihrer Kinder entstehen (Art. 1 ABzUG [BR 546.270] und Ziff. C.3.2 und C.6.4 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2021; <https://rl.skos.ch/lexoverview-home/>]). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin nicht aus finanziellen Gründen an der Wahrnehmung des Besuchsrechts gehindert gewesen sein. Seit dem 1. August 2024 hat die Beschwerdeführerin die Stelle beim Sport-Gymnasium O3._____ inne (act. B.8). Davor kann sie also nicht aufgrund der dadurch bedingten Arbeitszeiten an den Besuchen von C._____ gehindert gewesen sein. Nachdem am 7. März 2024 ein erster Besuch stattgefunden hatte, sagte die Mutter einen für den 9. April 2024 geplanten Besuch ab. Den für den 6. Mai 2024 in Chur geplanten Besuch sagte die Mutter ebenfalls ab. Ebenso jenen vom 5. August 2024 (act. E.1, KESB-act. 453, 752). Am 24. Februar 2025, einem Montag, hat ein Besuch stattgefunden (act. E.1, KESB-act. 264). Bis zum Stellenantritt der Mutter im August 2024 hatte der Vater C._____ gemäss Verlaufsbericht der Platzierungsorganisation bereits sechs Mal besucht. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte also zwischen Vater und Kind ein Beziehungsaufbau stattgefunden, während die Mutter ihre Tochter in derselben Zeitspanne lediglich einmal besucht hatte. In der Eingabe der Mutter vom 31. Juli 2024 hielt diese fest, ihre Arbeitszeiten seien jeweils von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von 17.00 bis 19.00 Uhr und das viermal die Woche. Am Freitagabend seien die Schüler und Schülerinnen bereits auf dem Weg nach Hause und es sei somit keine Betreuung notwendig. Dass ihr die Wahrnehmung der Besuche aufgrund ihres Arbeitspensums nicht möglich sein werde, machte sie dannzumal jedenfalls nicht geltend (act. E.1, KESB-act. 482 Rz. 18). Am 6. September 2024 liess die Beschwerdeführerin ausführen, es stelle eine grosse Herausforderung dar, den Weg zu ihrer Tochter neben der Arbeitstätigkeit wahrzunehmen. Der Besuch von C._____ nehme momentan einen ganzen Tag in Anspruch, weshalb ein regelmässiger Kontakt, wie er gewünscht werde, nicht möglich sei (act. E.1, KESB-act. 465). Insbesondere mit Blick auf den freien Freitagnachmittag und des ihr zustehenden Ferienanspruchs erscheint nicht glaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, über den Zeitraum seit der Geburt bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheids mehr Besuchskontakte als deren zwei wahrzunehmen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass sie an der Wahrnehmung der Besuchskontakte gehindert worden sein soll. Indem die Beschwerdeführerin die Besuchskontakte nicht im gleichen Masse wie der Beschwerdegegner wahrnahm, konnte sie auch nicht im selben Ausmass eine Beziehung zu ihrer Tochter aufbauen. Den fehlenden Kontakt und den dadurch bedingt fehlenden Beziehungsaufbau der Beschwerdeführerin zur Tochter berücksichtigte die KESB als Faktor gegen eine Zuteilung der Obhut an die Beschwerdeführerin. Das ist nicht zu beanstanden. Eine Bereitschaft der Beschwerdeführerin, C._____ bereits während des Verfahrens vor der KESB unter jeglichen Voraussetzungen zu sich zu nehmen, lässt sich anhand der Akten nicht erhärten. In der Anhörung zur Eröffnung des Gutachtens am 23. Mai 2024 erklärte die Beschwerdeführerin beispielsweise lediglich unspezifisch, C._____ gerne "irgendwann" zurückzuholen (act. E.1, KESB-act. 198, Frage 3, zur Bereitschaft, in ein Mutter-Kind-Heim einzutreten vgl. E. 5 sogleich). Eine aufgrund von Voreingenommenheit der erkennenden KESB einseitige und unsachliche Feststellung des Sachverhalts liegt nach alledem nicht vor.

4.14. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz unbegründet sind.

5. Rechtsanwendung

5.1. Gerügt wird im Weiteren eine falsche Rechtsanwendung. Die Kindsmutter habe der Vorinstanz mehrfach und unmissverständlich mitgeteilt, dass sie bereit sei, gemeinsam mit ihrer Tochter in eine geeignete Mutter-Kind-Einrichtung einzutreten. Diese Option sei ihr zu Beginn des Verfahrens von der Vorinstanz selbst mehrfach in Aussicht gestellt und als gangbarer Weg bezeichnet worden. Dennoch sei diese Möglichkeit später nicht weiter geprüft oder ernsthaft in Betracht gezogen worden. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Kindsmutter ihre Bereitschaft zur Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung erklärt und die notwendigen Voraussetzungen geschaffen gehabt habe, hätte die fortgesetzte Fremdplatzierung von C._____ über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren keine mildeste Kindesschutzmassnahme mehr dargestellt. Die unterlassene Prüfung dieser weniger einschneidenden Alternative verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und stelle eine klare Missachtung des Vorrangs milderer Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB dar (act. A.1, Rz. 57).

5.2. Die KESB führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführerin sei an der Anhörung vom 2. Februar 2024 mitgeteilt worden, es sei vorgesehen, ein psychiatrisches Gutachten über sie erstellen zu lassen, und je nach Ergebnis desselben die Möglichkeit bestehen würde, dass die Beschwerdeführerin mit C._____ in ein Mutter-Kind-Heim eintrete. Über das geplante Vorgehen sei ihr zur Veranschaulichung eine ausführliche und einschlägige graphische Übersicht ausgehändigt worden. Auch in dieser sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die KESB nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens entscheide, wie es weitergehe. Auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens vom 5. April 2024 sowie der Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 19. Juni 2025 sei die KESB zum Schluss gekommen, dass eine solche Möglichkeit im Hinblick auf das Kindeswohl von C._____ nicht bestehe (act. A.7, Ziff. 2.a).

Dem ist Folgendes anzufügen: Danach gefragt, was sie über eine Mutter-Kind-Unterbringung denke, antwortete die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 23. Mai 2024, "schon froh zu sein", in O3._____ bleiben zu können und ihr Umfeld zu behalten (act. E.1, KESB act. 198, Frage 8). Für die Beschwerdeführerin selbst war eine Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim folglich kein gangbarer Weg, weshalb sich eine weitere Prüfung dieser Massnahme nicht aufdrängte, im Verzicht dementsprechend keine Unverhältnismässigkeit zu erblicken ist.

6. Subsumtion

6.1. Wie bereits in vorstehender E. 3.3 erwähnt, hat beim Entscheid darüber, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist, das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Weiter von Relevanz ist die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, und das Vorhandensein einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung. Zusätzlich ist auch die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sogenannte Bindungstoleranz, BGE 142 III 612 E. 4.4).

6.2. Auf der Grundlage der von ihr getätigten Abklärungen ging die KESB Prättigau/Davos zu Recht von einer beim Beschwerdegegner uneingeschränkt vorhandenen Erziehungsfähigkeit aus. Für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützte sich die KESB auch zu Recht auf das eingeholte Gutachten und erkannte Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit infolge einer erheblichen Persönlichkeitstörung sowie der somatischen Störungen. Eine Mangelhaftigkeit desselben, sprich eine Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit, vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend aufzuzeigen. An der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen bestehen mithin keine Zweifel. Damit ist auch gesagt, dass ein Zweitgutachten über die Beschwerdeführerin nicht indiziert ist und ihr Antrag (act. A.1, act. A.1, Ziff. I.1 und I.9) abzuweisen ist.

6.3. Die weiteren für die Obhutszuteilung relevanten Faktoren (Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse, Kooperationsfähigkeit, Bindungstoleranz und Sicherstellung der Betreuung) würdigte die KESB basierend auf den von ihr umfassend getätigten Abklärungen und den erstellten tatsächlichen Umständen sodann korrekt (act. B.2, S. 24 f.). Entscheidend ist für das Obergericht hinsichtlich des Kindeswohls insbesondere der als Folge regelmässiger Besuche des Beschwerdegegners bei der Übergangspflegefamilie erfolgte Beziehungsaufbau zu C._____. Zur Mutter und Beschwerdeführerin besteht (noch) keine gleichermassen gefestigte Beziehung. Diesen Punkt hebt auch der Kindesvertreter in seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 hervor (act. A.5, Ziff. 4, S.4 f.). Für die Zuteilung der Obhut an den Vater spricht für den Kindesvertreter zudem dessen Bereitschaft, behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahmen zu akzeptieren und umzusetzen. Er habe sein Arbeitspensum reduziert, eine Tagesfamilie organisiert und sich ausdrücklich einverstanden erklärt, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen. Aus Sicht des Kindes sei diese Konstellation entscheidend: Sie ermögliche eine dauerhafte familieninterne Lösung, schaffe aber gleichzeitig jene zusätzliche Sicherheit, die ein Kleinkind in dieser Übergangssituation benötige. Der mutmassliche Wille von C._____ richte sich auf Beständigkeit, Kontinuität und verlässliche Fürsorge – genau jene Faktoren, die durch die Kombination von väterlicher Präsenz und professioneller Begleitung gewährleistet würden (act. A.5, Ziff. 2, S. 2 f.). Der Kindesvertreter kommt zum Schluss, der mutmassliche Kindeswille richte sich eindeutig auf Beständigkeit, Sicherheit und eine endgültige familiäre Lösung, wie sie durch die Übertragung der Obhut an den Vater gewährleistet werden könne (act. A.5, Ziff. 6, S. 6). Auch vor diesem Hintergrund besteht für das Obergericht kein Anlass, von der Auffassung der KESB Prättigau/Davos abzuweichen, wonach die Zuteilung der Obhut über C._____ an den Beschwerdegegner ihrem Wohl am besten entspricht.

6.4. Der Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids, ist nach dem Gesagten abzuweisen, ebenso das Begehren um Um- respektive Zuteilung der Obhut an die Beschwerdeführerin sowie der Eventualantrag auf Verpflichtung zum Eintritt in eine Mutter-Kind-Einrichtung. In der Konsequenz ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften an die Beschwerdeführerin (act. A.1, Ziff. I.1, I.2 und I.3).

Die von der KESB getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 5) wurde zwar ebenfalls angefochten, weil die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdeführerin beantragt wurde und bei einer Gutheissung dieses Begehrens eine Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Beschwerdegegner hätte getroffen werden müssen. Inhaltlich wurden jedoch für den Fall der Abweisung der Beschwerde keine Rügen gegen die von der Vorinstanz festgelegte Regelung angebracht. Vielmehr beantragte die Beschwerdeführerin eine gleiche Regelung für den Beschwerdegegner für den Fall einer Zuteilung der Obhut an sie. Inhaltlich ist die getroffene Regelung nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Nicht einzutreten ist ferner auf das Begehren um Erlass einer Weisung an die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (act. A.1, Ziff. I.5, auf die beantragte Aufhebung der für den Beschwerdegegner erlassenen Weisung ist nicht einzutreten, siehe bereits E. 1.2 hiervor), welches mit Bestätigung der Obhut des Vaters hinfällig wird.

Schliesslich sind auch die Begehren um Aufhebung der Anordnungen betreffend die mit der Obhutszuteilung an den Vater notwendig werdenden Anpassungen der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson (act. A.1, Ziff. I.1) abzuweisen. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin keine konkreten inhaltlichen Rügen angebracht, sondern eine im Wesentlichen gleiche Regelung vorgeschlagen (act. A.1, Ziff. I.6 und I.7).

6.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Kosten

7.1. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

7.2. Die Gerichtskosten umfassen nebst einer Entscheidgebühr die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der Kindesvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb seine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. Für die beiden Stellungnahmen vom 4. August 2025 und 26. August 2025 (act. A.2; A.5) erscheint ein Aufwand von acht Stunden als angemessen, was bei einer Entschädigung von CHF 200.00 pro Stunden inklusive Kleinspesen von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'781.50 führt.

7.3. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB), so dass die Prozesskosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, so dass ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Da sie nachweislich auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. act. E.1, KESB-act. 58 f.; 183), liegt ein besonderer Umstand nach Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV (BR 215.010) vor, der den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigt, zumal das vorliegende Verfahren weder mutwillig noch trölerisch eingeleitet worden ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Gestützt auf Art. 63 Abs. 3 ZGB wird daher auf eine Kostenauflage für das vorliegende Verfahren verzichtet. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3’281.50 verbleiben daher beim Kanton Graubünden.

7.4. Nachdem die Kosten der Kindesvertretung als Gerichtskosten beim Kanton Graubünden verbleiben und die Einsetzung eines Kindesvertreters praxisgemäss auch für das Beschwerdeverfahren gilt, erweist sich das Gesuch des Kindesvertreters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als obsolet.

7.5. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) und ist nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist dabei vom Betrag auszugehen, welcher von der anwaltlichen Vertretung der entschädigungsberechtigten Partei in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz üblich ist und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1–2 HV). Auszugehen ist vorliegend vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (act. C.1.2), der noch im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HV als üblich gilt. Mangels einer Honorarnote ist die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften ist der Aufwand auf acht Stunden zu schätzen. Damit resultiert inklusive der Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Parteientschädigung von CHF 2’405.00.

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3’281.50 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'781.50) verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht).

Rechtsanwalt Manuel Zweifel-Neval (Kindesvertreter) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 1'781.50 (inkl. Spesen und MWST; siehe Dispositivziffer 2) zu entschädigen.

A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2’405.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Erste zivilrechtliche Kammer

Der Vorsitzende

Cavegn

Die Aktuarin

Gabriel

1 / 31

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