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Entscheid

ZR1 2025 96

Regionalgericht Plessur, Einzelrichter

18. August 2025Deutsch3 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 28. August 2025

mitgeteilt am 28. August 2025

(Mit Urteil 5A_734/2025 vom 10. September 2025 ist das Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz ZR1 25 96

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Gabriel, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Aufhebung Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 30. Juli 2025

In Erwägung,

dass für A._____, geboren am _____ 1961, mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, vom 14. Februar 2023 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde, die per 1. September 2024 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), nach einem Umzug von O.1._____ nach O.2._____ übernommen wurde,

dass A._____ mit Schreiben vom 25. April 2025 und erneut mit Schreiben vom 21. Mai 2025 bei der KESB Nordbünden sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft beantragte,

dass die eingesetzte Beiständin der Berufsbeistandschaft Plessur, B._____, mit Stellungnahme vom 26. Mai 2025 festhielt, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Beistandschaft nach wie vor gegeben seien und A._____ weiterhin auf die Unterstützung durch eine Beistandsperson angewiesen sei,

dass die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 26. Juni 2025 den Antrag von A._____ auf Aufhebung der für sie geführten Beistandschaft abwies und die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft anordnete,

dass A._____ bei der KESB Nordbünden am 5. August 2025 ein Schreiben mit dem Betreff "Gegenbericht des Entscheides der Kollegialbehörde vom 26. Juni 2025" einreichte, welches die KESB Nordbünden dem Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. August 2025 aufforderte, sich darüber auszusprechen, ob ihr Schreiben als Beschwerde an das Obergericht zu verstehen oder lediglich an die KESB Nordbünden gerichtet gewesen sei,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2025 – ohne sich über die Frage des Zwecks ihres Schreibens vom 8. August 2025 auszusprechen – einzig eine Kopie eines Kurzbriefs der KESB Nordbünden vom 6. August 2025 dem Obergericht einreichte,

dass der Vorsitzende das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2025 zunächst als Beschwerde entgegennahm und die KESB Nordbünden zur Beschwerdeantwort aufforderte,

dass die KESB Nordbünden mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde schloss,

dass die Beschwerdeführerin sich am 24. August 2025 dahingehend vernehmen liess, keine Kenntnisse davon zu haben, wer diese Beschwerde eingereicht habe,

dass diese Erklärung in guten Treuen (Art. 52 Abs. 1 ZPO) so auszulegen ist, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr selbst als "Gegenbericht" bezeichneten Schreiben vom 8. August 2025 offensichtlich nicht die Bedeutung einer Beschwerde beimass und sich damit vielmehr nur an die KESB Nordbünden richtete,

dass somit die Eingabe von A._____ vom 8. August 2025 keine Beschwerde darstellte,

dass folglich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]),

dass aufgrund des geringen Aufwands keine Kosten erhoben werden,

wird erkannt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an]

Sachverhalt

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Erwägungen

5A_734/2025

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC