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Entscheid

ZR1 2026 1

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler

26. Februar 2026Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 14. Januar 2026

mitgeteilt am 14. Januar 2026

Referenz ZR1 26 1

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Klinik A._____

vom 5. Januar 2026

In Erwägung,

dass A._____ fürsorgerisch in die Klinik A._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ die Klinik A._____ am 4. Januar 2026 um Entlassung ersuchte,

dass die Klinik A._____ das Entlassungsgesuch mit Entscheid vom 5. Januar 2026 abwies,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 8. Januar 2026, eingegangen am 12. Januar 2026, beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 12. Januar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts bis 13. Januar 2026 aufforderte,

dass die Klinik A._____ dem Obergericht mit Schreiben vom 13. Januar 2026 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2026 entlassen worden sei,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Erste zivilrechtliche Kammer

Der Vorsitzende

Cavegn

Sachverhalt

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Erwägungen

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