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Entscheid

ZR1 2026 12

Anordnung psychiatrisches Gutachten

30. Januar 2026Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 9. Februar 2026

mitgeteilt am 10. Februar 2026

Referenz ZR1 26 12

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Helbling, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 31. Januar 2026

In Erwägung,

dass A._____ am 31. Januar 2026 von Dr. med. B._____, O.1._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik A._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 31. Januar 2026 (Poststempel 4. Februar 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 4. Februar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

dass die Klinik A._____ den Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2026 aus der Klinik entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 5. Februar 2026 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Erste zivilrechtliche Kammer

Der Vorsitzende

Cavegn

Der Aktuar ad hoc

Helbling

Sachverhalt

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Erwägungen

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