ZR1 2026 13
Arzt/Ärztin (FU)
9. März 2026Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 9. Februar 2026
mitgeteilt am 10. Februar 2026
Referenz ZR1 26 13
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 2. Februar 2026
In Erwägung,
dass A._____ am 2. Februar 2026 von B._____, O.1._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik C._____ eingewiesen wurde,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 3. Februar 2026 (Poststempel 4. Februar 2026, Eingang am 6. Februar 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 6. Februar 2026 die Klinik C._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,
dass die Klinik C._____ die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid gleichentags mitteilte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Erste zivilrechtliche Kammer
Der Vorsitzende
Cavegn
Sachverhalt
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Erwägungen
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