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Entscheid

ZR1 2026 19

Versicherungsleistungen nach KVG

15. April 2026Deutsch1 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 25. Februar 2026

mitgeteilt am 25. Februar 2026

Referenz ZR1 26 19

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 18. Februar 2026

In Erwägung,

dass A._____ am 18. Februar 2026 von Dr. med. B._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik A._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 20. Februar 2026 (Eingang am 23. Februar 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 23. Februar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

dass die Klinik A._____ den Beschwerdeführer am 24. Februar 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 25. Februar 2026 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

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