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Entscheid

ZR1 2026 2

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

28. August 2025Deutsch4 min

1. Am 14. Juli 2025 erteilte das Regionalgericht Prättigau/Davos die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 485.90, nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Februar 2025, sowie für CHF 42.85 Zinsen bis zum 13. Februar 2025.

Source gr.ch

Entscheid vom 28. August 2025

mitgeteilt am 28. August 2025

Referenz SBK 25 65

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Moses, Vorsitz

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Graubünden

Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter vom 14. Juli 2025, mitgeteilt am 16. Juli 2025 (Proz. Nr. 335-2025-78)

Erwägungen

Sachverhalt

1. Am 14. Juli 2025 erteilte das Regionalgericht Prättigau/Davos die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 485.90, nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Februar 2025, sowie für CHF 42.85 Zinsen bis zum 13. Februar 2025.

2. Gegen den Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. August 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (act. A.1). Er beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Sistierung des Verfahrens bzw. den Vollzugsaufschub gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

4. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

5. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und beantragt, es sei ihm eine neue Revisionsmöglichkeit zu erteilen. Er sei seitens des Gläubigers faktisch daran gehindert worden, den Steuererlassentscheid anzufechten. Vor Regionalgericht hatte er selbiges bereits geltend gemacht. Dieses setzte sich in Erwägung E. 4.1.2 mit den Vorbringen auseinander. Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich nicht korrekt sein sollte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es erschliesst sich nach wie vor nicht, wie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs konkret stattgefunden haben soll. Auf die Rüge ist mangels Begründung nicht einzutreten.

Erwägungen

6.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe widersprüchliche Angaben vom Kanton und der Gemeinde erhalten und die Ablehnung der Ratenzahlung wirke rechtsmissbräuchlich, erhellt aus der Beschwerde nicht, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz, der sich in Erwägung 4.1.2 damit auseinandersetzt, falsch sein sollte. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

7.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, ein neues Gesuch auf Ratenzahlung und/oder Zahlungsaufschub beim Gläubiger zu stellen. Wie das Regionalgericht (vgl. act. B.1 E. 4.1.2) ist auch das Obergericht nicht zuständig, Ratenzahlungsvereinbarungen und/oder Zahlungsaufschübe zu beurteilen. Ein Feststellungsinteresse diesbezüglich besteht ebenfalls nicht.

8.

Der Beschwerdeführer macht eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geltend. Wie bereits der Vorderrichter festhielt, ist dieser Umstand bedauerlich. Er ändert aber nichts daran, dass die definitive Rechtsöffnung bei gegebenen Voraussetzungen (Vorhandensein eines Rechtsöffnungstitels, keine Einwendungen [Tilgung, Stundung oder Verjährung]) zu erteilen ist. Auch hier mangelt es an einer Begründung, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mangelhaft sein soll.

9.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25. August 2025 um Fristerstreckung bis 31. August 2025 ersucht (act. D.3). Da ihm keine Frist gesetzt wurde, erübrigt sich auch eine Erstreckung.

10.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

11.

Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. abis EGzZPO (BR 320.100) ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz.

12.

Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 100.00 gehen zulasten von A._____.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC