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Entscheid

ZR1 2026 29

Staatsanwaltschaft Graubünden

11. März 2026Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 9. März 2026

mitgeteilt am 10. März 2026

Referenz ZR1 26 29

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 28. Februar 2026

In Erwägung,

dass A._____ am 28. Februar 2026 von Dr. med. B._____ vom Kantonsspital O.1._____ fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Psychiatrie C._____, eingewiesen wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 3. März 2026, bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Beschwerde einreichte, welche zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Graubünden weitergeleitet wurde (Eingang 4. März 2026),

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 4. März 2026 die Psychiatrie C._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

dass der Bericht fristgerecht einging,

dass die Psychiatrie C._____ die Beschwerdeführerin am 6. März 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess,

dass sie dies dem Obergericht gleichentags per E-Mail mitteilte, jedoch darauf hinwies, dass sich die Beschwerdeführerin gleichwohl über die einweisende Ärztin beschweren wolle,

dass für die Behandlung der Beschwerde aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt wird,

dass das aktuelle Rechtschutzinteresse fehlt, wenn die betroffene Person inzwischen bereits wieder aus der Einrichtung entlassen wurdee,

dass die Beschwerde nicht dazu dient, die Rechtswidrigkeit der Massnahme feststellen zu lassen (vgl. Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 26),

dass nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik der Beschwerde somit das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehlt,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG