ZR1 2026 39
vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft
17. Juni 2026Deutsch14 min
Source gr.ch
Urteil vom 1. Mai 2026
mitgeteilt am 5. Mai 2026
Referenz ZR1 26 39
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz
Carl, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Gesuchstellerin
gegen
B._____
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
in Sachen
C._____
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Wiederherstellung der Berufungsfrist
Sachverhalt
A. Am 23. September 2025 erging der Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden im Verfahren zwischen A._____ und B._____ betreffend Regelung der Belange des gemeinsamen Sohnes C._____ (Proz. Nr. 115-2023-9).
B. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. D._____, am 5. Februar 2026 zugestellt.
C. Mit Gesuch vom 13. März 2026 (Poststempel) beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung und erhob gleichzeitig Berufung (Verfahren ZR1 26 40).
D. Mit Eingabe vom 10. April 2026 (Poststempel) reichte die Gesuchstellerin ein erneutes Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ein.
E. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2023-9) wurden beigezogen.
F. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1.1
Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Art. 148 ZPO bezieht sich auf gerichtliche wie auch auf gesetzliche Fristen, zu welchen insbesondere auch die Rechtsmittelfristen gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3).
1.2
Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, ist die Rechtsmittelinstanz zuständig (Frei, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 149 N. 6; Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 149 N. 2 f.).
Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin die Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden vom 23. September 2025 (Proz. Nr. 115-2023-9). Für die Behandlung des Gesuchs ist folglich das Obergericht als Berufungsinstanz zuständig.
2.1.1
Durch die Wiederherstellung (restitutio in integrum) wird dem Gesuchsteller, falls er einen genügenden Wiederherstellungsgrund glaubhaft machen kann, ermöglicht, eine versäumte Handlung nachzuholen, oder es wird eine versäumte Verhandlung wiederholt. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins sowohl objektiv wie auch subjektiv unmöglich war (Frei, a.a.O., Art. 148 N. 8). Sodann darf die säumige Partei kein oder lediglich ein leichtes Verschulden treffen. Leichtes Verschulden der Partei oder ihrer Vertretung soll nicht den Verlust prozessualer Befugnisse nach sich ziehen, mit den Folgen, dass ein der materiellen Rechtslage widersprechender richterlicher Entscheid ergeht. Bei grobem Verschulden ist eine Wiederherstellung jedoch ausgeschlossen (Frei, a.a.O., Art. 148 N. 9; Fuchs, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 148 N. 7; Tanner, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N. 19).
2.1.2
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können (Frei, a.a.O., Art. 148 N. 9; Fuchs, a.a.O., Art. 148 N. 8; Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 11). Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (Urteil des Bundesgerichts 4A_289/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4 m.w.H.; Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 11; Fuchs, a.a.O., Art. 148 N. 7). Grundsätzlich dürfen nur ausserordentliche Gründe zu Fristwiederherstellungen führen (Frei, a.a.O., Art. 148 N. 11).
2.1.3
Leichtes Verschulden ist anzunehmen, wenn ein Verhalten oder eine Versäumnis zwar nicht hinzunehmen oder ohne Weiteres zu entschuldigen, doch auch nicht besonders tadelnswert ist, während ein schweres Verschulden die Verletzung wirklich elementarer, jeder vernünftigen Person einsichtiger Vorsichtsregeln voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 4A_133/2025 vom 22. Mai 2025 E. 3.1.1 und 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1; Frei, a.a.O., Art. 148 N. 15; Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 11). Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. deren Vertreters zu veranschlagen ist. Die Sorgfaltspflicht ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung und sie verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne (Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 11).
Ein Versehen, falsches Terminieren, Liegenlassen ungeöffneter Post, Vergesslichkeit, zu flüchtiges Durchlesen eines Entscheids und ähnliche Gründe bedeuten stets ein grobes Verschulden. Besonders für Rechtsanwälte gelten strenge Sorgfaltsmassstäbe. Diese müssen den Kanzleibetrieb wie auch die Kommunikation mit ihren Klienten so organisieren, dass die prozessualen Rechte und Pflichten der Klienten wahrgenommen werden können. Dazu gehören insbesondere die Sicherstellung genügender Instruktion und die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz inklusive Fristenkontrolle (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5; Frei, a.a.O., Art. 148 N. 18; Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 30 f.; Fuchs, a.a.O., Art. 148 N. 8 m.w.H.). In unvorhersehbaren und unvorhergesehenen Ausnahmesituationen dürfen demgegenüber keine überspannten Anforderungen an die Partei gestellt werden (Tanner, a.a.O., Art. 148 N. 20).
2.1.4
Zwischen Parteien und Vertreter greift eine gegenseitige Verschuldenszurechnung. Das Verschulden des Rechtsvertreters wird der säumigen Partei grundsätzlich immer als eigenes Verschulden angerechnet (BGE 143 I 284 E. 1.3, in: Pra 2018 Nr. 34; BGE 119 II 86 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.4 und 4A_133/2025 vom 22. Mai 2025 E. 3.1.1 in fine; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 194 E. 2.4 m.w.H.; Frei, a.a.O., Art. 148 N. 25; Fuchs, a.a.O., Art. 148 N. 7; Tanner, a.a.O., Art. 148 N. 23). Eine Wiederherstellung ist sodann nicht zu gewähren, wenn die Säumnis auf die mangelhafte Verständigung zwischen Rechtsanwalt und Partei zurückzuführen ist (Frei, a.a.O., Art. 148 N. 18; Tanner, a.a.O., Art. 148 N. 23). Diesbezügliche Fehlleistungen des Vertreters betreffen das Innenverhältnis des Mandats und sind für die Frage, ob die Fristversäumnis schuldhaft im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO herbeigeführt wurde, nicht relevant (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.3 und 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.1).
2.1.5
In formeller Hinsicht bedarf es eines schriftlichen und begründeten Gesuchs um Wiederherstellung. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen (Staehelin/Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht – Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 2024, § 17 N. 15; Frei, a.a.O., Art. 148 N. 32 m.w.H.). Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund und damit das fehlende oder leichte Verschulden trägt die säumige Partei. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung (Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.3.2; Frei, a.a.O., Art. 148 N. 36 m.w.H.; Fuchs, a.a.O., Art. 148 N. 11). Glaubhaft hat die Partei die Wiederherstellungsgründe gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.; Fuchs, a.a.O., Art. 148 N. 11). Die Gründe für die Wiederherstellung sind soweit möglich zu belegen und entsprechende Beweismittel einzureichen (Frei, a.a.O., Art. 148 N. 36; Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 39). Ein nicht oder nicht hinreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2 und 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 53 vom 19. Juli 2016 E. 2b/ee m.w.H.; Fuchs, a.a.O., Art. 148 N. 13a m.w.H.; Frei, a.a.O., Art. 148 N. 36).
3.1
Vorliegend ist für die Auslösung der Berufungsfrist die Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D._____, massgebend (vgl. Art. 137 ZPO) und nicht der Zeitpunkt, in dem die Gesuchstellerin persönlich den Entscheid erhalten hat. Der schriftlich begründete Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 23. September 2025 wurde Rechtsanwalt D._____ am 6. Februar 2026 zugestellt (vgl. RG-act. V./13). Die Berufungsfrist von 30 Tagen lief demzufolge unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 9. März 2026 ab, was unbestritten ist. Nach eigenen Angaben der Gesuchstellerin dauerte der Säumnisgrund bis am 10. März 2026, weshalb die Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 13. März 2026 (act. A.1) eingehalten ist. Demgegenüber erweist sich das erneute Gesuch vom 10. April 2026 (act. A.2) – sofern es überhaupt als separates Gesuch und nicht nur als Bestätigung des bereits gestellten Gesuchs zu betrachten wäre – als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.2.1
Zur Begründung ihrer Säumnis macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen ein gravierendes Verschulden ihres Rechtsvertreters geltend. Dieser habe ihr das Urteil nie zugestellt und ihr zudem am 4. bzw. 5. März 2026 am Telefon erklärt, es müsse zuerst das schriftliche Urteil abgewartet werden, obwohl das begründete Urteil bereits seit einem Monat in seiner Kanzlei gelegen habe und er längst über das Urteil verfügt habe. Diese Lüge habe zu einem Vertrauensbruch geführt, worauf sie ihrem Rechtsvertreter am 6. März 2026 das Mandat fristlos entzogen habe. Erst am 10. März 2026, nach Ablauf der formellen Frist, habe ihr die Kanzlei D._____ das Urteil per E-Mail zugestellt, mit dem zynischen Hinweis, man würde ihr das Urteil «nochmals» zustellen, obschon eine Erstzustellung an sie nachweislich nie erfolgt sei. Sie sei folglich unverschuldet daran gehindert gewesen, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Vor Erhalt des Urteils am 10. März 2026 sei es schlicht unmöglich gewesen, Berufung einzureichen, da ihr eigener Anwalt ihr das Urteil vorenthalten habe (act. A.1).
3.2.2
Gemäss der Darlegung der Gesuchstellerin hat ihr früherer Rechtsvertreter ihr somit eine falsche Auskunft über das Vorliegen des begründeten und damit anfechtungsfähigen Urteils erteilt und ihr dieses Urteil überdies nie zugestellt. Sollte diese Schilderung zutreffen, läge eine grobe Pflichtverletzung von Rechtsanwalt D._____ vor. Es gehört zu den Aufgaben eines Rechtsvertreters, Gerichtsurteile entgegenzunehmen, der Mandantschaft weiterzuleiten, mit ihr einen allfälligen Weiterzug zu besprechen und einen solchen gegebenenfalls fristgerecht vorzunehmen. Darüber hinaus ist ein Rechtsanwalt gegenüber der Mandantschaft natürlich auch zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet. Eine durch Nichtwahrnehmung der Pflichten des Rechtsvertreters oder mangelhafte Verständigung zwischen Rechtsanwalt und Partei verursachte Versäumung der Frist schliesst als wie erwähnt grobes Verschulden nun aber eine Wiederherstellung der Frist aus (vgl. Erwägungen 2.1.3 und 2.1.4 vorstehend). Selbstredend bestände auch kein Raum für eine Fristwiederherstellung, wenn der Rechtsvertreter nicht aus fehlender Sorgfalt oder gestützt auf eine mangelhafte Verständigung zwischen ihm und seiner Klientin, sondern bewusst auf das Ergreifen einer Berufung verzichtet hätte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.2; vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 N. 19).
Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist ihr das Verhalten ihres Rechtsvertreters vollumfänglich zuzurechnen (vgl. Erwägung 2.1.4 vorstehend), selbst wenn es um ein Verfahren geht, in dem Kinderbelange zu regeln sind. Die Frage, ob und inwieweit Rechtsanwalt D._____ seine Pflichten oder Weisungen der Gesuchstellerin tatsächlich missachtet hat, braucht im Rahmen des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs nicht abschliessend geprüft zu werden – da sowohl eine in Verletzung seiner Pflichten als Anwalt als auch eine bewusst unterlassene Erhebung der Berufung keine Fristwiederherstellung rechtfertigt –, sondern betrifft allein das Innenverhältnis des Mandats.
3.3
Ab dem Entzug des Mandats am 6. März 2026 war die Gesuchstellerin selbst für die Erhebung einer Berufung verantwortlich. Im Hinblick auf ihre Argumentation, sie habe das schriftlich begründete Urteil von ihrem Rechtsvertreter erst mit E-Mail dessen Kanzlei vom 10. März 2026 erhalten – weitere Umstände, die es ihr objektiv oder subjektiv verunmöglicht hätten, selbst fristgerecht eine Berufung zu erheben, macht sie nicht geltend –, ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin die von ihr erwähnte E-Mail-Nachricht nicht einreichte. Sodann hatte sie gemäss ihrem Kündigungsschreiben vom 6. März 2026 an Rechtsanwalt D._____ (act. B.3) ganz offensichtlich Kenntnis davon, dass sich der schriftlich begründete Entscheid seit rund einem Monat bei ihrem Anwalt befand. Ihr musste – angesichts der 30-tägigen Berufungsfrist – die hohe zeitliche Dringlichkeit, was das Ergreifen eines Rechtsmittels betrifft, somit bewusst sein. Nichtsdestotrotz erteilte sie ihrem Rechtsvertreter weder eine klare Weisung, Berufung zu erheben, noch forderte sie ihn auf, ihr das Urteil umgehend zuzustellen, sondern entzog ihm stattdessen das Mandat fristlos. Damit hat sich die Gesuchstellerin selbstverschuldet in zeitliche Bedrängnis gebracht. Blosse Rechtsunkenntnis, wie zum Beispiel der Irrtum über den Fristenlauf, stellt im Übrigen ebenfalls ein grobes Verschulden dar und vermag keine Fristwiederherstellung zu begründen (vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 N. 20). In Kenntnis des Vorliegens des begründeten Entscheids des Regionalgerichts Imboden wäre es der Gesuchstellerin im Weiteren möglich und zumutbar gewesen, das Urteil nach dem Entzug des Mandats unverzüglich – wenn nicht beim Anwalt, dann wenigstens beim Regionalgericht Imboden – anzufordern sowie selbst eine kurze Berufungsschrift zu verfassen und zur Wahrung der Frist einzureichen. Dafür spricht insbesondere, dass sie noch am Tag des Mandatsentzugs ein eigenes Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen an das Regionalgericht Imboden verfasste und persönlich überbrachte (act. B.2). Aufgrund der Wichtigkeit der Rechtsmittelfristen – diesen kommt aus Gründen der Rechtssicherheit grosse Bedeutung zu und ihre Einhaltung ist eine zentrale (formelle) Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung eines Entscheides – konnte und musste von der Gesuchstellerin umso grössere Sorgfalt verlangt werden. Diese hat sie vorliegend klar ausser Acht gelassen, weshalb nicht von einem bloss leichten Verschulden ausgegangen werden kann.
3.4
Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter, dessen Handeln der Gesuchstellerin zurechenbar ist, unmöglich oder unzumutbar war, die Berufungsfrist einzuhalten, und dass sie nur ein leichtes oder gar kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Aus diesem Grund kann die Berufungsfrist nicht wiederhergestellt werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist vom 13. März 2026 ist daher abzuweisen.
4.
Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).
5.1
Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2
EGzZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 2 u. Art. 15 VGZ [BR 320.210]) und sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an den Gesuchsgegner wird nicht zugesprochen, da gestützt auf die offensichtliche Unbegründetheit des Fristwiederherstellungsgesuchs auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wurde (vgl. Fuchs, a.a.O., Art. 149 N. 3a m.w.H.) und ihm folglich kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
5.2
In der am 13. März 2026 gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch eingereichten Berufung (Verfahren ZR1 16 40) hat die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dieser Antrag kann nach Treu und Glauben auch für das Fristwiederherstellungsgesuch als gestellt erachtet werden.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Letzte Voraussetzung ist – nachdem sich das Fristwiederherstellungsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist – nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Frage der prozessualen Mittellosigkeit der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen offen bleiben. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit, wovon vorliegend nicht auszugehen ist, werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Kosten für das entsprechende Gesuchsverfahren verzichtet wird.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Berufung im Verfahren ZR1 26 40 vom 13. März 2026 wird abgewiesen.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Berufung im Verfahren ZR1 26 40 vom 10. April 2026 wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, wobei für das Gesuchsverfahren keine Kosten erhoben werden.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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