ZR1 2026 42
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos
16. Dezember 2025Deutsch1 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 1. April 2026
ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 1. April 2026
Referenz ZR1 26 42
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Michael Dürst und Brun
Helbling, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 17. März 2026
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’042.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'542.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 436 ZGBart. 436 CCart. 436 Codice civile svizzero