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Entscheid

ZR1 2026 42

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos

16. Dezember 2025Deutsch1 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 1. April 2026

ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 1. April 2026

Referenz ZR1 26 42

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Michael Dürst und Brun

Helbling, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 17. März 2026

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’042.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'542.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 436 ZGBart. 436 CCart. 436 Codice civile svizzero