ZR1 2026 49
Zivilprozessordnung
28. Mai 2026Deutsch12 min
Source gr.ch
Entscheid vom 28. Mai 2026
mitgeteilt am 1. Juni 2026
Referenz ZR1 26 49
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Michael Dürst und Schmid Christoffel
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty
Alexanderstrasse 8, Postfach 203, 7001 Chur
Gegenstand Errichtung Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 5. März 2026, mitgeteilt am 10. März 2026
Sachverhalt
A. A._____, geb. am ____ 1955, erlitt am _____ 2018 ein Schädel-Hirn-Trauma infolge eines Treppensturzes. Am 8. Januar 2019 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht. Diese wurde per 31. März 2022 ersatzlos aufgehoben.
B. Am 8. Mai 2024 meldete die Tochter von A._____ eine Gefährdung der Mutter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (im Folgenden: KESB Nordbünden), eröffnete ein Abklärungsverfahren. Sie schloss dieses am 18. September 2024 ohne behördliche Massnahme ab.
C. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung von Mitarbeiterinnen der Spitex Chur vom 21. Juli 2025 eröffnete die KESB Nordbünden erneut ein Abklärungsverfahren. Sie holte unter anderem einen Bericht der Hausärztin ein und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen.
D. Am 5. März 2026 errichtete die KESB Nordbünden für A._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht. Die Beistandschaft ist in Form einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherung ausgestaltet.
E. Gegen den Entscheid erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, am 7. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Weiter beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.
F. Die KESB Nordbünden verzichtete am 16. April 2026 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine ausführliche Stellungnahme.
G. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
1.1
Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Als Adressatin der Erwachsenenschutzmassnahme ist die Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt und daher zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren allerdings durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird dieser Antrag mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei nicht angehört worden (act. A.1 Ziff. II.B.12, Ziff. II.B.20). Der Lebenspartner, der seit 22 Jahren mit der Beschwerdeführerin zusammenlebe, sei ebenfalls nicht zur Sache befragt worden (act. A.1 Ziff. II.B.19, Ziff. II.B.21). Es sei auch nicht klar, ob jemand von der Spitex zu Wort gekommen sei (act. A.1 Ziff. II.B.5, Ziff. II.B.12).
3.2
Es trifft zu, dass keine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die entscheidende Behörde stattfand. Der Verfahrensvertreter, Rechtsanwalt Reto Nigg, hatte keine solche beantragt bzw. darauf verzichtet, unter Hinweis auf den Bericht der Hausärztin (KESB-act. 61 S. 315). Im Abklärungsverfahren fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (KESB-act. 29 S. 241). Das instruierende Behördenmitglied der KESB Nordbünden führte ein Telefonat mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin (KESB-act. 60 S. 313). Mitarbeiterinnen der Spitex hatten die Gefährdungsmeldung gemacht und wurden – soweit sachdienlich – ebenfalls in das Abklärungsverfahren miteinbezogen (KESB-act. 21 S. 226; KESB-act. 23 S. 228; KESB-act. 26 S. 235; KESB-act. 52 S. 287). Die Vorwürfe in der Beschwerde sind daher unzutreffend.
4.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft unter anderem dann, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Sie kann auf den Bereich der Vermögensverwaltung ausgedehnt werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Wie allgemein im Erwachsenenschutz gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2025 vom 13. April 2026 E. 4; je m.w.H.).
5.1
Zur Feststellung des in Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorausgesetzten Schwächezustandes und dessen Auswirkungen in den einschlägigen Lebensbereichen hat die KESB Nordbünden auf den Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 19. August 2025 (KESB-act. 39 S. 264) und auf das psychiatrische Gutachten von B._____ vom 16. Januar 2026 (KESB-act. 56 S. 295) abgestellt. Die Hausärztin berichtete, dass die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen COPD-Erkrankung und an einem psychoorganischen Syndrom (ICD-10: F07.2) nach Schädel-Hirn-Trauma vom 9. September 2018 infolge eines Treppensturzes leide. Sie könne auf gar keinen Fall selbständig und adäquat eigene Angelegenheiten erledigen. Ein Austausch und die Kommunikation mit Ämtern und Versicherungen sei nicht möglich. Mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen und eine persönliche Anhörung könne man der Patientin nicht zumuten (KESB-act. 39 S. 264). Die Gutachterin bestätigte die Diagnose des organischen Psychosyndroms (ICD-10: F07.2). Damit einher gingen ausgeprägte Gedächtnisstörungen, Orientierungsstörungen, eingeschränkte Alltagskompetenz und Verhaltensauffälligkeiten (Unruhe). Der Gesundheitszustand zeige sich als stationär. Das daraus resultierende Selbstversorgungsdefizit könne als Selbstgefährdung eingestuft werden. Bei ausbleibender Aufstockung der Betreuungssituation in allen Bereichen des Lebens (pflegerische Betreuung, therapeutische Begleitung, ärztliche Behandlung, Aufbau einer Tagesstruktur, Klärung der Zuständigkeiten der Angehörigen, resp. Einsatz einer Beistandsperson) sei davon auszugehen, dass eine Chronifizierung der Symptomatik verstärkt werde, und dies zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führe. Die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Beschwerdeführerin sei aufgrund fehlendem Krankheitsgefühl und fehlender Krankheitseinsicht als niedrig einzustufen. Habe die Beschwerdeführerin Vertrauen gefasst, sei sie gut führbar, aber auch leicht zu beeinträchtigen und zu manipulieren. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin könne nicht selbständig wohnen. Das gegenwärtige Betreuungs- und Behandlungssetting sei in allen Bereichen ungenügend. Die Gutachterin empfahl eine umfassende Betreuung in einem Senioren- und Pflegeheim (KESB-act. 56 S. 296 ff.).
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Diagnose COPD rechtfertige keine Beistandschaft. Sie bezeichnet die Krankheit als schwer, aber im Zusammenhang (mit der Beistandschaft) bedeutungslos (act. A.1 Ziff. II.B.3 f.). Zur Diagnose des organischen Psychosyndroms wendet die Beschwerdeführerin ein, die Begründung fehle. Es sei lediglich eine Behauptung der Hausärztin und der Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig sei, selbständig und adäquat eigene Angelegenheiten zu erledigen (act. A.1 Ziff. II.B.4). Eine eigentliche, inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten und dessen Ergebnis findet sich in der Beschwerde indes nicht.
5.3
Das Gutachten ist denn auch nicht zu beanstanden. Es beantwortet die gestellten Fragen vollständig, ist nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die KESB Nordbünden hat zu Recht auf das Gutachten abgestellt und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliegt, der die Errichtung einer Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht rechtfertigt.
6.1
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die errichtete Massnahme verletze das Prinzip der Subsidiarität. Ihr Lebenspartner habe ihr tadellos geholfen. Die täglich zur Pflege vorbeikommende Spitex habe jedenfalls keine Gefährdungsmeldung gemacht (act. A.1 Ziff. II.B.5). Die gemeinsame Wohnung befinde sich im Eigentum des Lebenspartners, weshalb er diesbezüglich alles erledige (act. A.1 Ziff. II.B.9). Der Lebenspartner habe keine Vollmacht über die Konti der Beschwerdeführerin. Eine Gefährdung ihres Vermögens (durch den Lebenspartner) sei nicht nachgewiesen (act. A.1 Ziff. II.B.10). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Physio-Ergo-Aktivierungstherapien nur im Rahmen einer Unterbringung in einem Altersheim möglich seien, sei falsch (act. A.1 Ziff. II.B.11). Der Lebenspartner beende um 16.00 Uhr seine Arbeit und komme dann nach Hause. Bevor er aus dem Haus gehe, sorge er für die Beschwerdeführerin. Täglich komme die Spitex zur Beschwerdeführerin. Zweimal die Woche mache sie mit der Betreuerin einen Ausflug. Sei ärztliche Hilfe notwendig, organisiere die Spitex diese (act. A.1 Ziff. II.B.12).
6.2
Auf den ersten Blick erscheint durchaus fraglich, warum das Betreuungssetting (Lebenspartner und Spitex), welches bei Abschluss des Abklärungsverfahrens ohne behördliche Massnahme im September 2024 als genügend erachtet wurde, nun nicht mehr ausreicht (KESB-act. 19 S. 224). Die erneute Eröffnung eines (Abklärungs-)Verfahrens erfolgte aufgrund einer Gefährdungsmeldung durch Spitex-Mitarbeiterinnen am 21. Juli 2025 (KESB-act. 21 S. 226, ferner KESB-act. 26 S. 235). In der Folge führte die KESB Nordbünden unter anderem Gespräche mit der Beschwerdeführerin (KESB-act. 29 S. 241), einem ihrer Söhne (KESB-act. 33 S. 255) und ihrem Lebenspartner (KESB-act. 46 S. 276), ordnete eine Verfahrensvertretung an (KESB-act. 32 S. 254 und KESB-act. 34 256 ff.), holte einen Bericht der Hausärztin ein (KESB-act. 39 S. 264) und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (KESB-act. 56 S. 296 ff.). Die ärztlichen Berichte sprechen sich klar für die Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme aus. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Das bestehende Setting sei in jeder Hinsicht ungenügend, so die Gutachterin. Daran ändert auch nichts, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin äusserte, es gehe der Beschwerdeführerin gut und es sei bis jetzt auch gut gegangen. Dies steht klar im Widerspruch zu den ärztlichen Feststellungen. Aktenkundig ist ein Konflikt zwischen dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin und einem Sohn (KESB-act. 33 S. 255, KESB-act. 31 S. 244 ff., KESB-act. 44 S. 272). Die Tochter der Beschwerdeführerin hatte berichtet, dass die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner ausgeliefert sei (KESB-act. 1 S. 4). Spitex-Mitarbeiterinnen äusserten, die Beschwerdeführerin habe Angst vor dem Lebenspartner (KESB-act. 21 S. 226). Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig ist, bei Bedarf selbst Hilfe zu organisieren. Die Unterstützung durch den Lebenspartner und die Spitex genügt beim festgestellten Schwächezustand nicht. Der Konflikt innerhalb der Familie erschwert, dass die benötigte Hilfe selbständig organisiert wird. Somit ist die Anordnung einer Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht unter dem Aspekt der Subsidiarität gerechtfertigt.
7.
Eine Massnahme muss im Grundsatz und auch in der konkreten Ausgestaltung erforderlich und geeignet, mit anderen Worten verhältnismässig sein. Dass bei der Beschwerdeführerin Unterstützungsbedarf besteht, steht fest. In den Bereichen Medizin und Gesundheit wird die Beschwerdeführerin von der Spitex begleitet. Gemäss Gutachterin reicht diese Betreuung allerdings nicht aus und es sind weitergehende Massnahmen (Therapien, etc.) notwendig, um eine Symptomausweitung zu verhindern. Da diese Massnahmen bisher nicht ergriffen wurden, ist die Unterstützung durch eine Beistandsperson angezeigt. Was das Wohnen anbelangt, empfiehlt die Gutachterin den Umzug der Beschwerdeführerin in ein Alters- und Pflegeheim. Hierzu ist festzuhalten, dass die KESB Nordbünden mit ihrem Entscheid keine Unterbringung angeordnet hat. Sie hat im Bereich Wohnen eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, damit die Beistandsperson zusammen mit dem Lebenspartner, der Beschwerdeführerin und allenfalls den Kindern darüber befinden kann, welche Wohnform für die Beschwerdeführerin geeignet ist. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten durch den Lebenspartner regeln lässt. Er hilft der Beschwerdeführerin mit den Rechnungen und kontrolliert die von der Treuhänderin ausgefüllte Steuererklärung. Eine Vollmacht auf das Konto der Beschwerdeführerin hat der Lebenspartner nicht (KESB-act. 9 S. 18). Ein übermässiger Vermögensverzehr konnte nicht festgestellt werden. Auch nicht, dass Zahlungsschwierigkeiten auftauchten. Offenbar hat der Lebenspartner der Beschwerdeführerin die finanziellen Angelegenheiten bis anhin einwandfrei erledigt. Allerdings erweckt der bestehende Konflikt zwischen dem Lebenspartner und den Kindern (insbesondere einem Sohn) der Beschwerdeführerin Zweifel, ob der Lebenspartner geeignet ist, sich umfassend um das Vermögen der Beschwerdeführerin zu kümmern. Deshalb hat die KESB Nordbünden zu Recht ausgeführt, dass es im Interesse der Beschwerdeführerin liege, dass sich eine neutrale Person um die finanziellen Belange im weiteren Sinne (Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen) kümmere (act. B.1 E. II.1). Die errichtete Beistandschaft mit Vertretungsbefugnissen in den genannten Bereichen ist erforderlich und greift nicht mehr als notwendig in die Freiheit der Beschwerdeführerin ein.
8.
Zum Entzug des Zugriffs auf das zu errichtende Betriebskonto (Dispositivziffer 3), zur ernannten Beiständin und deren Aufgaben (Dispositivziffern 4, 5 und 6) und zu den Kosten äussert sich die Beschwerde nicht. Da diesbezüglich auch nichts zu beanstanden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen.
9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die errichtete Beistandschaft in ihrer Ausgestaltung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
10.1
Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis verfügte die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 über ein Kontoguthaben von CHF 27'421.00 (KESB-act. 27 S. 236) und im Jahr 2023 über ein solches von CHF 27'339.00 (KESB-act. 5 S. 10). Ihr Vermögen lag somit über den gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) festgesetzten Vermögenswerten. Ein Kostenerlass ist daher nicht gerechtfertigt, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
10.2
Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten ihrer Rechtsvertretung.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zulasten von A._____.
A._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
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