ZR1 2026 54
Regionalgericht Prättigau/Davos
29. Juni 2026Deutsch8 min
Entscheid vom 8. Juni 2026
mitgeteilt am 10. Juni 2026
Referenz ZR1 26 54
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Schmid Christoffel und Michael Dürst
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
in Sachen
B._____
Gegenstand Errichtung Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 24. März 2026, mitgeteilt am 25. März 2026
A. B._____, geboren am _____ 1949, hält sich seit Mai 2024 im Alters- und Pflegeheim auf. Ihr Ehemann, C._____, hat eine Beiständin. Die Tochter von B._____ und C._____, A._____, verfügt über eine Generalvollmacht für ihre Mutter und ist in deren – noch nicht validiertem – Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragte aufgeführt.
B. Am 24. März 2026 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (im Folgenden: KESB Nordbünden), für B._____ eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen. B._____ wurde der Zugriff auf das noch zu errichtende Betriebskonto entzogen. Als Beiständin wurde dieselbe Person eingesetzt, die auch für den Ehemann eingesetzt worden war. Die KESB Nordbünden entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C. Gegen den Entscheid erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 10. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids und den Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft. Weiter beantragt sie die Wiederherstellung allfälliger mit dem Entscheid aufgehobener Vollmachten, und dass im Fall einer Urteilsunfähigkeit der bestehende Vorsorgeauftrag umgesetzt werde. Zudem beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D. Die KESB Nordbünden verzichtete am 17. April 2026 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine ausführliche Stellungnahme.
E. Am 27. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB Nordbünden ein.
F. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Angelegenheit ist spruchreif.
1.1. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 und Abs. 3 ZGB).
1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter nahesteht. Zudem ist die Beschwerde im Interesse der Verbeiständeten eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren allerdings durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren.
2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird dieser Antrag mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
3. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft unter anderem dann, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wie allgemein im Erwachsenenschutz gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB).
4. Dass bei ihrer Mutter ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Dieser ist denn auch insbesondere aufgrund des Arztberichts von Dr. D._____ ausgewiesen (act. B.2).
5.1. Die KESB Nordbünden erwog, dass die Errichtung der Beistandschaft den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit entspreche. Sie führt aus, eine Hilfestellung im familiären Umfeld sei bisher insbesondere durch die Beschwerdeführerin erfolgt. B._____ habe gegenüber der KESB Nordbünden geäussert, sie wäre froh, wenn ihre Tochter entlastet würde, da sie schnell an ihre Grenzen komme (act. B.1 E. II.1 S. 2).
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt die errichtete Beistandschaft als nicht rechtmässig. Sie bringt zusammengefasst vor, sie (die Beschwerdeführerin) unterstütze ihre Mutter zuverlässig und es bestehe keine Gefährdung. Die Generalvollmacht und der Vorsorgeauftrag zeigten, dass es der Wille der Mutter sei, dass die Tochter sich um ihre Angelegenheiten kümmere. Sie sei ihre Vertrauensperson. Dieser Wille sei bei der Abklärung durch die KESB Nordbünden nicht richtig ermittelt worden. Ihre eigene gesundheitliche Situation sei stabil und sie sei willens und fähig, sich weiterhin um die Angelegenheiten der Mutter zu kümmern. Die Beschwerdeführerin äussert die Vermutung, dass die Einsetzung der Beiständin ihres Vaters auch für ihre Mutter auf einen Konflikt zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und der Beiständin zurückzuführen ist (act. A.1).
5.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist berechtigt. Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet keine Massnahme an, wenn die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet ist (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Ein solcher Fall liegt hier vor. B._____ hat ihre Tochter mit einer Generalvollmacht ausgestattet und sie in ihrem Vorsorgeauftrag als Beauftragte bezeichnet (KESB-act. 1 S. 3 f.). Der Vorsorgeauftrag wurde von der KESB Nordbünden nicht validiert, weil B._____ urteilsfähig ist (act. B.1 E. II.1 S. 2). Es kann nicht sein, dass die Beschwerdeführerin zwar im Falle der Urteilsunfähigkeit als Vorsorgebeauftragte zum Zug käme, nicht aber als Bevollmächtigte, solange ihre Mutter noch urteilsfähig ist. Die KESB Nordbünden zitiert im angefochtenen Entscheid die Äusserung von B._____, wonach diese es als sinnvoll erachte, wenn alles von einer Person erledigt werde, und sie ihre Tochter nicht überlasten wolle (KESB-act. 26 S. 67). Im vorläufigen Abklärungsbericht wurde festgehalten, es sei «unklar, ob B._____ die Thematik Beistandschaft erfassen konnte» (KESB-act. 30 S. 76). Dennoch wird zur Begründung der gewahrten Subsidiarität auf diese Aussage abgestellt. Diese Begründung allein genügt jedoch nicht. B._____ hat sich nie dahingehend geäussert, dass sie nicht möchte, dass die Tochter sich um sie kümmert, weil sie ihr nicht vertraue oder es ihr fachlich nicht zutraue. Die Tochter ist willens und fähig, sich um die Angelegenheiten der Mutter zu kümmern. Sie selbst erachtet sich als gesundheitlich stabil genug und belegt dies mittels Arztbericht (act. B.3). Das muss genügen, zumal auch keine Gefährdung von B._____ ersichtlich ist. Sie lebt im Alters- und Pflegeheim; die tägliche Betreuung und medizinische Versorgung sind daher gewährleistet. Die finanziellen Angelegenheiten hat bisher schon die Beschwerdeführerin erledigt und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie dies nicht im Interesse der Mutter getan hätte oder Gefährdungen entstanden wären.
Aktenkundig ist, dass ein Disput zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin des Vaters der Beschwerdeführerin stattfand. Die Beschwerdeführerin hatte u.a. beanstandet, dass Handlungen der Beiständin es ihr erschwert hätten, die Interessen ihrer Mutter zu wahren (z.B. Rechnungen begleichen; vgl. KESB-act. 15 S. 39 ff.). Offenbar war die Kommunikation zwischen Beiständin und Beschwerdeführerin nicht ideal (z.B. KESB-act. 23 S. 56). Die KESB Nordbünden wies in ihrer Vernehmlassung an das Obergericht darauf hin, dass der Umgang mit der Beschwerdeführerin für die Mitarbeitenden der KESB Nordbünden und die Beiständin von C._____ anspruchsvoll gewesen sei. Dies sei beim Entscheid mitberücksichtigt worden (act. A.2). All das erweckt den Eindruck, die KESB Nordbünden habe dieselbe Beiständin für B._____ wie für deren Ehemann eingesetzt, weil dies in Anbetracht der Meinungsverschiedenheit zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin praktikabel erschien. Es mag zwar weniger aufwändig erscheinen, wenn B._____ durch die gleiche Beistandsperson wie ihr Ehemann betreut wird. Dieser Umstand stellt aber noch keinen ausreichenden Grund für die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme dar und beinhaltet jedenfalls für sich allein noch keine Gefährdung der Interessen von B._____. Andernfalls würde es B._____ zum Vornherein verunmöglicht, für den (späteren) Fall einer Urteilsunfähigkeit mittels Vorsorgeauftrag eine andere Person einzusetzen als eine bereits bestehende Beiständin für den Ehemann. Dass bereits jetzt weitere Interessen der Beschwerdeführerin gefährdet wären, ist aus den Akten zudem nicht ersichtlich, auch nicht aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die KESB Nordbünden (act. B.7 und B.8) bzw. ihrer Anhörung vor der KESB Nordbünden (KESB-act. 28 S. 70). Daraus gehen zwar Meinungsverschiedenheiten hervor. Diese genügen allerdings noch nicht für die Annahme einer Gefährdung der Interessen von B._____.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die für B._____ errichtete Vertretungsbeistandschaft ist aufzuheben. Das bisherige Setting (die Beschwerdeführerin kümmert sich um die Angelegenheit der Mutter als Generalbevollmächtigte) ist weiterzuführen. Selbstverständlich betrifft vorliegender Entscheid nicht die für C._____ errichtete Vertretungsbeistandschaft. Im Ergebnis werden die Beschwerdeführerin und die Beiständin von C._____ die Angelegenheiten, die die Ehegatten gemeinsam betreffen, zusammen regeln müssen.
7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels entsprechender Aufwendungen wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 24. März 2026 aufgehoben. Für B._____ wird keine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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