ZR1 2026 83
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler
24. Juni 2026Deutsch2 min
Source gr.ch
Verfügung vom 11. Juni 2026
mitgeteilt am 12. Juni 2026
Referenz ZR1 26 83
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27. Mai 2026
In Erwägung,
dass A._____ am 27. Mai 2026 von Dr. med. B._____ fürsorgerisch in die Klinik D._____ eingewiesen wurde,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am
Sachverhalt
28. Mai 2026 (Poststempel 30. Mai 2026, Eingang 3. Juni 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 2. Juni 2026 die Klinik D._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,
dass der Bericht der Klinik D._____ am 3. Juni 2026 fristgerecht einging,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 4. Juni 2026 Dr. med. C._____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin beauftragte,
Erwägungen
dass das Gutachten vom 6. Juni 2026 beim Obergericht am 8. Juni 2026 einging,
dass das Gutachten gleichentags zur Stellungnahme an die Klinik D._____ weitergeleitet wurde,
dass Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mit Gesuch vom 5. Juni 2026, eingegangen am 8. Juni 2026, das Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass die Klinik D._____ die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2026 aus der Klinik entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 11. Juni 2026 mitteilte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’050.00 (Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und Gutachterkosten von CHF 2’250.00) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
dass die Beschwerdeführerin für die entstandenen anwaltlichen Aufwendungen mit pauschal CHF 200.00 entschädigt wird,
Dispositiv
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'050.00 (Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und Gutachterkosten von CHF 2'250.00) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 200.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse Obergericht) entschädigt.
[Rechtsmittelbelehrung]
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