ZR2 2024 36
Sachenrecht
5. Mai 2025Deutsch21 min
A. Die B._____ und die A._____ AG schlossen am 25. Februar 2005 eine Preiszusicherungsvereinbarung mit der C._____ ab. Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu Differenzen in Bezug auf die Frage des Weiterbestands der Vereinbarung sowie der daraus fliessenden Verpflichtungen der C._____.
Source gr.ch
Urteil vom 28. Januar 2025
mitgeteilt am 03. Februar 2025
Referenz ZR2 24 36
Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende
Bergamin und Aebli
Peter, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ AG
neu: c/o Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur
Berufungsklägerin
B._____
Berufungsklägerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur
gegen
C._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Peter Straub und/oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Sylvia Anthamatten, Walder Wyss AG, Postfach, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich
Gegenstand Sicherheitsleistung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 16. April 2024, mitgeteilt am 26. August 2024 (Proz. Nr. 115-2024-7)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die B._____ und die A._____ AG schlossen am 25. Februar 2005 eine Preiszusicherungsvereinbarung mit der C._____ ab. Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu Differenzen in Bezug auf die Frage des Weiterbestands der Vereinbarung sowie der daraus fliessenden Verpflichtungen der C._____.
B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 (Poststempel) reichten die B._____ sowie die A._____ AG Klage gegen die C._____ beim Regionalgericht Plessur ein. Auf entsprechenden Antrag der C._____ setzte das Regionalgericht Plessur der B._____ und der A._____ AG mit Verfügung vom 1. Februar 2023 Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'000.00 oder einer auf denselben Betrag lautenden Garantieerklärung bis zum 27. Februar 2023 an (Proz. Nr. 135-2023-69). Da diese Frist ungenutzt verstrich, gewährte das Regionalgericht mit Verfügung vom 7. März 2023 letztmals eine Nachfrist bis zum 20. März 2023. Die verlangte Sicherheit ging am 22. März 2023 (Valutadatum) beim Gericht ein.
C. Mit Schreiben vom 22. März 2023 informierte das Regionalgericht die Parteien über die verspätete Sicherheitsleistung und stellte ihnen in Aussicht, dass das Verfahren abgeschrieben werde. Die B._____ sowie die A._____ AG gelangten dagegen mit einem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden, worauf dieses jedoch mangels Vorliegens eines verfahrenserledigenden Entscheids nicht eintrat (KGer GR ZK2 23 21 v. 21.4.2023).
D. Mit Entscheid vom 25. April 2023 erkannte das Regionalgericht Plessur, dass auf die Klage vom 21. Februar 2020 nicht eingetreten werde (Proz. Nr. 115-2020-16). Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben die B._____ und die A._____ AG mit Eingabe vom 26. Mai 2023 wiederum Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Das Kantonsgericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 30. November 2023 gut, hob den Entscheid des Regionalgerichts Plessur infolge Verletzung der funktionellen Zuständigkeit auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (KGer GR ZK2 23 31 v. 30.11.2023). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 16. April 2024 erliess das Regionalgericht Plessur gleichentags erneut einen Nichteintretensentscheid und eröffnete diesen den Parteien am 26. August 2024 in begründeter Form (Proz. Nr. 115-2024-7).
E. Am 26. September 2024 erhoben die B._____ und die A._____ AG (fortan: Berufungsklägerinnen) gegen diesen Entscheid Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:
1.
Der Nichteintretensentscheid des Kollegialgerichts Plessur vom 16. April 2024 in Sachen der Parteien sei aufzuheben, und die Streitsache sei an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens Nr. 115-2020-16 zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zzgl. MWST).
F. Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2024 beantragt die C._____ (fortan: Berufungsbeklagte) die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem stellt sie die folgenden prozessualen Anträge:
1.
Auf das Verfahren sei nicht einzutreten;
2.
Die Berufungsklägerinnen haben eine angemessene Sicherheit für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten zu leisten.
3.
Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Sicherstellung für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten vollständig und fristgerecht geleistet ist.
G. Das Verfahren betreffend Gesuch auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung schreibt die Vorsitzende mit heutiger Verfügung als gegenstandslos ab (OGer GR ZR2 24 42).
H. Anfang Januar 2025 informierte das Obergericht des Kantons Graubünden die Parteien über die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene kantonale Justizreform, die damit einhergehende Übernahme des Verfahrens durch das Obergericht sowie die neue Verfahrensnummer.
I. Die Akten der Verfahren Proz. Nr. 115-2020-16, 135-2023-69 sowie 115-2024-7 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO. Es handelt sich dabei um einen Entscheid, der das Verfahren aus prozessualen Gründen vollständig abschliesst (Peter Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N 16 zu Art. 308 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 103 ZPO). Anders als der Kostenentscheid unterliegt der Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung der Sicherheit nicht der Beschwerde nach Art. 103 ZPO, sondern ist nach Massgabe von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar (KGer GR ZK2 14 31 v. 11.9.2014; Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N 7 zu Art. 103 ZPO).
1.2
Der Streitwert der in der Hauptsache anhängig gemachten Forderungsklage beträgt mehr als CHF 10'000.00. Entsprechend ist das Streitwerterfordernis für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
1.3
Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufung vom 26. September 2024 entspricht diesen Frist- und Formerfordernissen (act. A.1). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 10 lit. a OGV [BR 173.100]; vgl. auch act. D.5-7).
2.
Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagte die Abweisung sowie unter dem Titel der prozessualen Anträge das Nichteintreten auf die Berufung beantragt (act. A.2 S. 2). Zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten äussert sie sich eingehend zum fehlenden Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerinnen sowie der nicht gehörigen Bevollmächtigung ihres Vertreters. Zusammengefasst und im Wesentlichen macht die Berufungsbeklagte geltend, es seien nicht sämtliche Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei (vgl. act. A.2 IV. Rz. 7 ff.). Aufgrund der nachstehenden Erwägungen kann an dieser Stelle offengelassen werden, inwiefern sich diese Vorbringen der Berufungsbeklagten als begründet erweisen.
3.
Die Berufungsklägerinnen rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 101 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 3 ZPO So habe ihnen die Vorinstanz im Rahmen der Nachfristansetzung vom 7. März 2023 die falschen Säumnisfolgen angedroht (act. A.1 IV. Rz. 2). Anstatt gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO bei verspäteter Leistung der Sicherheit das Nichteintreten vorzusehen, habe sie den Berufungsklägerinnen die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt (act. A.1 IV. Rz. 4d). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe den anwaltlich vertretenen Berufungsklägerinnen nicht klar sein müssen, wie die Säumnisfolgen korrekterweise hätten lauten müssen (act. A.1 IV. Rz. 4c und Rz. 5c). Die Säumnisandrohung beinhalte nicht nur eine – wie von der Vorinstanz vorgebracht – technisch ungenaue Bezeichnung (vgl. act. B.1 E. 2.6), sondern stehe im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 3 ZPO (act. A.1 IV. Rz. 4a und Rz. 4d). Sie sei sodann auch nicht vollständig, da der Hinweis gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO, wie die Säumnisfolgen vermieden werden können bzw. wie vorzugehen sei, fehle (act. A.1 IV. Rz. 5). Diese falsche und unvollständige Säumnisandrohung stehe dem Eintritt der Säumnisfolgen entgegen, weshalb die
Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten sei (act. A.1 IV. Rz. 7).
3.1
Läuft die Frist zur Leistung der Sicherheit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO ungenutzt ab, so setzt das Gericht eine Nachfrist an. Wird die Sicherheit auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Bei der Ansetzung der Nachfrist hat das Gericht gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Gesetzesbestimmung nicht, sondern es sind die Säumnisfolgen konkret anzudrohen (BGer 4A_381/2018 v. 7.6.2019 E. 2.2). Der Umfang der Hinweispflicht hängt von der Rechtskunde der Betroffenen ab und ist bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien umfassender (BGer 4A_106/2020 v. 8.7.2020 E. 2.2; 4A_381/2018 v. 7.6.2019 E. 2.4). Die Pflicht gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO fliesst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es handelt sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Der richtige Hinweis auf die Säumnisfolgen stellt grundsätzlich eine Voraussetzung der Präklusion dar, es sei denn, die säumige Partei hätte die Säumnisfolgen gekannt oder sich deren bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein können (BGer 5A_545/2021 v. 8.2.2022 E. 3.2).
3.2
Wie die Berufungsklägerinnen zutreffend vorbringen, war die in der Verfügung vom 7. März 2023 enthaltene Säumnisandrohung insofern unrichtig, als sie bei ungenutztem Ablauf der Nachfrist zur Leistung der Sicherheit anstatt des Nichteintretens die Abschreibung des Verfahrens vorsah (RG act. IV.2 [135-2023-69]). Dies stand dem Eintritt der Säumnisfolgen jedoch nicht entgegen. So ist vorliegend zu beachten, dass den Berufungsklägerinnen erstmals mit Verfügung vom 1. Februar 2023 Frist zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO angesetzt wurde. In dieser Verfügung wies die Vorinstanz die Berufungsklägerinnen in Erwägung 21 darauf hin, dass sie gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht eintreten werde, wenn die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet werde (RG act. IV.1 [135-2023-69]). Dass die Vorinstanz dabei nicht zusätzlich vermerkte, wie die Säumnisfolgen vermieden werden können und wie konkret zu verfahren sei, mag zwar unüblich sein (siehe z. B. act. D.1 [Kostenvorschussverfügung im Berufungsverfahren]). Art. 147 Abs. 3 ZPO verlangt indes einzig einen konkreten Hinweis auf die Säumnisfolgen, wohingegen Ausführungen betreffend die Einhaltung der Frist zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung im Sinne von Art. 143 Abs. 3 ZPO zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht zwingend notwendig sind. Dass die Gerichte ferner bei potentiellen Zahlungen aus dem Ausland eine erhöhte Hinweis-/Informationspflicht treffen würde, wie die Berufungsklägerinnen vortragen, ist nicht erkennbar. Dergleichen lässt sich denn auch dem von den Berufungsklägerinnen angerufenen BGer 4A_481/2016 v. 6.1.2017 nicht entnehmen. In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Berufungsbeklagten (act. A.2 Rz. 32) ist daher davon auszugehen, dass die Säumnisandrohung in der Verfügung vom 1. Februar 2023 den Anforderungen von Art. 147 Abs. 3 ZPO entsprach.
3.3
Angesichts dieser Ausgangslage musste für die rechtskundig vertretenen Berufungsklägerinnen ohne Weiteres erkennbar sein, dass die Säumnisandrohung in der Verfügung vom 7. März 2023 korrekterweise ebenfalls auf Nichteintreten hätte lauten sollen. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Berufungsklägerinnen in einer ersten Verfügung das Nichteintreten und in einer zweiten Verfügung die Abschreibung des Verfahrens hätte androhen sollen, betrafen doch beide Verfügungen gleichermassen die Frist- bzw. Nachfristansetzung zur Leistung der Sicherheit gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO. Die falsche Säumnisandrohung in der Verfügung vom 7. März 2023 verhinderte den Eintritt der Präklusion für den Fall der verspäteten Sicherheitsleistung somit nicht.
3.4
Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zur Begründung der Erkennbarkeit der falschen Säumnisandrohung die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur falschen Rechtsmittelbelehrung heranzieht (vgl. act. B.1 E. 2.7 mit Hinweis auf BGE 121 II 72 E. 2a). Wie die Berufungsklägerinnen zutreffend ausführen, kann diese Rechtsprechung nicht unbenommen auf den vorliegenden Fall übernommen werden (act. A.1 IV. Rz. 5c f.). Jedoch hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Präklusivwirkung bei falscher Säumnisandrohung als massgebendes Kriterium ebenfalls auf deren Kenntnis bzw. Erkennbarkeit abgestellt (BGer 5A_545/2021 v. 8.2.2022 E. 3.2 und E. 3.3.2; vgl. auch BGer 4A_381/2018 v. 7.6.2019 E. 2.2; KGer GR ZK2 12 41 v. 31.1.2013 E. 7b). Diese Erkennbarkeit der Säumnisfolgen ist hier, wie bereits ausgeführt, infolge der korrekten Säumnisandrohung in der Verfügung vom 1. Februar 2023 zu bejahen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.5
Entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerinnen bleibt sodann unerheblich, dass die Säumnisandrohung unter der Proz. Nr. 135-2023-69 erfolgte, dann jedoch auf das Verfahren mit der Proz. Nr. 115-2020-16 nicht eingetreten wurde (vgl. act. A.1 IV. Rz. 5h). Die Aufteilung in ein Hauptverfahren, welches die Preiszusicherungsvereinbarung betrifft (Proz. Nr. 115-2020-16), und ein separates Verfahren betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigung (Proz. Nr. 135-2023-69) unter zwei verschiedenen Verfahrensnummern ist rein administrativer Natur. Sie ändert nichts daran, dass die beiden Verfahren mit Blick auf die Säumnisfolgen eine Einheit bilden. So stellt die rechtzeitige Leistung der Sicherheit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren in der Hauptsache dar (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Sie muss erfüllt sein, damit das Gericht die Streitigkeit materiell beurteilen kann (Hofmann/Baeckert, a.a.O., N 22 zu Art. 101 ZPO). Ist dies nicht der Fall, so tritt das Gericht auf die Klage, d. h. das Begehren in der Hauptsache, nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Für die anwaltlich vertretenen Berufungsklägerinnen musste dies offenkundig sein, andernfalls die angedrohten Säumnisfolgen bereits von vornherein jeglichen Sinngehalts beraubt würden.
4.
Die Berufungsklägerinnen werfen der Vorinstanz weiter eine Verletzung von Art. 143 Abs. 3 ZPO vor, indem diese fälschlicherweise von einer verspäteten Leistung der Sicherheit ausgegangen sei. Massgebend für die rechtzeitige Leistung der Sicherheit sei sowohl für Zahlungen aus dem In- als auch aus dem Ausland der Zeitpunkt der Belastung des in- bzw. ausländischen Kontos. Das D._____ Konto der Berufungsklägerinnen sei am 20. März 2023 belastet und die Sicherheit damit rechtzeitig geleistet worden. Anstatt jedoch auf die Belastung des Kontos abzustellen, habe die Vorinstanz ohne sachlichen Grund den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse als wesentlich erklärt, die erst am 22. März 2023 erfolgt sei (act. A.1 IV. Rz. 8 ff.).
4.1
Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Diese Regelung entspricht Art. 48 Abs. 4 BGG (vgl. auch Art. 91 Abs. 5 StPO und Art. 21 Abs. 3 VwVG), wobei die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung der Rechtssuchende trägt (BGE 139 III 364 E. 3.1 und E. 3.2.2; vgl. auch BGer 4A_481/2016 v. 6.1.2017 E. 3.1.1; 5A_61/2014 v. 13.3.2014 E. 2.1; 2C_250/2009 v. 2.6.2009 E. 4.1; 9C_94/2008 v. 30.9.2008 E. 5.2).
4.2
Bei einer Überweisung aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtssuchende überdies das Risiko dafür, dass die Sicherheit innert Frist auf dem Konto der Behörde eintrifft. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (BGer 4A_481/2016 v. 6.1.2017 E. 3.1.2; 2C_1022 und 2C_1023/2012 v. 25.3.2013 E. 6.3 m. w. H.; Jurij Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N 21 zu Art. 143 ZPO; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N 27a zu Art. 48 BGG).
4.3
Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Fristwahrung für die Sicherheitsleistung nicht nur auf das Datum der Belastung des Kontos der Berufungsklägerinnen ab, welche am 20. März 2023 erfolgte (vgl. RG act. II.2.1 [135-2023-69]). Vielmehr berücksichtigte sie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei einer Überweisung aus dem Ausland überdies erforderlich ist, dass die Sicherheitsleistung dem Gerichtskonto innerhalb der Nachfrist gutgeschrieben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dies bei der Gutschrift mit Valutadatum vom 22. März 2023 nicht der Fall, lief die Nachfrist zur Leistung der Sicherheit doch bereits am 20. März 2023 ab (act. B.1 E. 3.5; RG act. IV.2 [135-2023-69]).
4.4
Inwiefern sich die Vorinstanz mit diesem Vorgehen dem Vorwurf des überspitzten Formalismus aussetzt, vermögen die Berufungsklägerinnen nicht darzutun (vgl. act. A.1 IV. Rz. 13). Es handelte sich bereits um eine Nachfrist (vgl. auch zu verspäteten Kostenvorschüssen: BGer 9C_805/2017 v. 27.6.2018 E. 4.2). Sodann erblickt die Vorinstanz in der Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zu Recht keine unsachgemässe Ungleichbehandlung von Parteien mit einem Konto im Ausland (act. B.1 E. 4.4 f. mit Hinweis auf BGer 2C_1022/2012 und 2C_1023/2012 v. 25.3.2013 E. 6.3). Zur Minimierung des Risikos einer verspäteten Leistung der Sicherheit hätte es den Berufungsklägerinnen im Übrigen ohne Weiteres offen gestanden, die Zahlung über eine Hilfsperson mit einem Konto in der Schweiz abwickeln zu lassen. Diesfalls wäre die Belastung eines Schweizer Post- oder Bankkontos spätestens am letzten Tag der Nachfrist zur Fristwahrung ausreichend gewesen (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Die vorliegend am 20. März 2023 in D._____ veranlasste Belastung des Kontos der Berufungsklägerinnen, welche dem Gericht am 22. März 2023 gutgeschrieben wurde, ist demgegenüber – wie die Vor-instanz richtig feststellt (act. B.1 E. 3.5) – nach Ablauf der Nachfrist und damit verspätet erfolgt.
4.5
Wird der Betrag dem Konto der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig gutgeschrieben, so ist nach der Gerichtspraxis ferner zu berücksichtigen, ob das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten dem Rechtssuchenden respektive dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren Hilfsperson zuzuschreiben ist (BGer 4A_481/2016 v. 6.1.2017 E. 3.1.3). Inwiefern die verspätete Sicherheitsleistung Umständen zuzuschreiben sein soll, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Berufungsklägerinnen lagen, tun diese indes weder vor Vorinstanz noch in der Berufung dar (vgl. act. A.1; RG act. VII.3 [115-2024-7] und RG act. I.2 [135-2023-69]). Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen dazu. Dass die Vor-instanz die zu spät geleistete Sicherheit in der Folge trotzdem einbehielt und die zulasten der Berufungsklägerinnen auferlegte Parteientschädigung daraus bezog (act. B.1 Dispositivziffer 2c), ist entgegen den berufungsklägerischen Vorbringen nicht zu beanstanden, löst eine verspätete Sicherheitsleistung doch keine Pflicht zur Rückerstattung an die säumige Partei aus (vgl. act. A.1 IV. Rz. 15).
5.
Die Berufungsklägerinnen machen weiter eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über das Zivilprozessrecht (IÜ; SR 0.274.12) geltend (act. A.1 IV. Rz. 14).
5.1
Art. 17 Abs. 1 IÜ bestimmt, dass Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auftreten, sofern sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Sicherheitsleistung auferlegt werden darf. Diese Grundsatzbestimmung beschränkt sich darauf, die Anknüpfung an den ausländischen (Wohn-)Sitz für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu untersagen, um mit Blick auf die Kautionsgründe eine Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten mit den Staatsangehörigen am Ort des Gerichts zu erzielen (vgl. BGE 120 Ib 299 E. 3a m. w. H.; BGer 4P.194/2005 v. 11.10.2005 E. 3.1). Darüber hinaus ist Art. 17 IÜ keine Regelung zu entnehmen, die sich zur Frage der Fristwahrung bei Überweisungen von Sicherheitsleistungen aus anderen Vertragsstaaten äussert. Eine solche aus dem allgemeinen Grundgedanken der Gleichbehandlung aller Vertragsstaaten abzuleiten, würde jedenfalls entgegen den berufungsklägerischen Vorbringen zu weit gehen (vgl. act. A.1 IV. Rz. 14).
5.2
Für die Fristwahrung bleibt somit auch im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens die allgemeine Regel von Art. 143 Abs. 3 ZPO massgebend. Entsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für Überweisungen von ausländischen Konten zu berücksichtigen, gemäss denen die Sicherheitsleistung der Berufungsklägerinnen – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2 ff.) – als verspätet erfolgt gilt.
5.3
In Bezug auf die restlichen von den Berufungsklägerinnen angerufenen Staatsverträge führen diese selbst aus, sie seien vorliegend nicht direkt anwendbar (act. A.1 IV. Rz. 14e). Es erschliesst sich deshalb nicht, inwiefern die Berufungsklägerinnen daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten können.
6.
Im Ergebnis stand dem Eintritt der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO infolge der verspäteten Sicherheitsleistung durch die Berufungsklägerinnen somit nichts entgegen. Der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 16. April 2024 ist daher zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
7.
Es verbleibt über den Sistierungsantrag der Berufungsbeklagten zu befinden (act. A.2 S. 2). Dieser ist im Zusammenhang mit ihrem Gesuch auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsverfahrens zu sehen. So soll die Sistierung des Verfahrens gemäss den Vorbringen der Berufungsbeklagten die Entstehung weiterer Kosten auf ihrer Seite vermeiden, bis ein Entscheid über die beantragte Sicherheitsleistung vorliege (vgl. act. A.2 Rz. 29). Mit Erlass des vorliegenden Endentscheides und vor dem Hintergrund, dass die Vorsitzende das Verfahren betreffend die Sicherheitsleistung mit heutiger Verfügung als gegenstandslos abschreibt (OGer GR ZR2 24 42), besteht kein Anlass, das Berufungsverfahren ruhen zu lassen. Der Sistierungsantrag der Berufungsbeklagten ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.
8.
Abschliessend sind die Prozesskosten, worunter die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung fallen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO), zu regeln. Vorweg ist dabei zu berücksichtigen, dass die Vorsitzende die Festlegung und Verteilung der Kosten für die heutige Verfügung, mit der sie das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung als gegenstandslos abschreibt, dem Endentscheid in der Sache vorbehalten hat (OGer GR ZR2 24 42). Die Kosten jenes Verfahrens sind nicht eigens festzulegen, sondern (erhöhend) in die Gebühr für das vorliegende Urteil einzurechnen, da es sich der Sache nach um eine prozessleitende Entscheidung im Rahmen des Rechtsmittels handelt. In Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten daher gesamthaft den in der Hauptsache unterliegenden Berufungsklägerinnen aufzuerlegen (vgl. BGer 4A_442/2021 v. 8.2.2022 E. 3.2). Für die von den Berufungsklägerinnen beantragte Kostenauflage an die Vorinstanz gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO bleibt bei diesem Verfahrensausgang kein Raum, erweist sich der angefochtene Entscheid doch im Ergebnis als richtig (vgl. act. A.1 S. 2). In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VGZ (BR 320.201) ist die den Berufungsklägerinnen aufzuerlegende Gerichtsgebühr somit auf CHF 3'000.00 festzusetzen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.1; Art. 111 ZPO). Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da keine Honorarnote der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten im Recht liegt, ist die beantragte Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen sowie unter Berücksichtigung des Aufwands auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen; unter Berücksichtigung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00) festzulegen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich indessen. Die Berufungsbeklagte ist selber mehrwertsteuerpflichtig und kann daher die Mehrwertsteuer, welche sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerschuld abziehen. Die Berufungsklägerinnen haften solidarisch für die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
Es wird erkannt:
Das Sistierungsgesuch der C._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Berufung der B._____ und der A._____ AG wird abgewiesen. Das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. April 2024 wird bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten der B._____ und der A._____ AG. Sie werden mit dem von der B._____ und der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
Die B._____ und die A._____ AG werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
1 / 12
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 103 ZPOart. 103 CPCart. 103 CPC
Art. 103 ZPOart. 103 CPCart. 103 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 103 ZPOart. 103 CPCart. 103 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
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4A_381/2018
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Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
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