ZR2 2024 39
Berufung ZGB Kindesrecht
18. Dezember 2024Deutsch27 min
A. A._____ war seit dem 1. Juni 2022 als IT-Verantwortlicher bei der B._____ angestellt. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, mahnte die B._____ A._____ mit Schreiben vom 22. Juli 2024 ab und forderte ihn zur Herausgabe sämtlicher Passwörter auf. Dieser Aufforderung kam A._____ nicht nach. In der Folge löste die B._____ das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 23. Juli 2024 auf den 30. September 2024 auf und stellte A._____ bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei. Weiter verlangte sie die Herausgabe der Codes und Passwörter sowie sämtlicher der sich im Einflussbereich von A._____ befindlichen Daten der B._____.
Source gr.ch
Urteil vom 24. Januar 2025
mitgeteilt am 28. Januar 2025
Referenz ZR2 24 39
Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende
Peter, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,
Postfach 250, Quaderstrasse 8, 7001 Chur
Gegenstand Erlass vorsorglicher/superprovisorischer Massnahmen (Kostenbeschwerde)
Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 14. Oktober 2024, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 135-2024-294)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ war seit dem 1. Juni 2022 als IT-Verantwortlicher bei der B._____ angestellt. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, mahnte die B._____ A._____ mit Schreiben vom 22. Juli 2024 ab und forderte ihn zur Herausgabe sämtlicher Passwörter auf. Dieser Aufforderung kam A._____ nicht nach. In der Folge löste die B._____ das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 23. Juli 2024 auf den 30. September 2024 auf und stellte A._____ bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei. Weiter verlangte sie die Herausgabe der Codes und Passwörter sowie sämtlicher der sich im Einflussbereich von A._____ befindlichen Daten der B._____.
B. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 stellte die B._____ beim Regionalgericht Surselva ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, welches dieses mit Entscheid vom 2. August 2024 teilweise guthiess. Gleichzeitig setzte es A._____ Frist bis zum 19. August 2024 an, um zum Massnahmebegehren Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. August 2024 reichte A._____ seine Stellungnahme ein.
C. Die B._____ erklärte mit Eingabe vom 13. August 2024, dass sie ihr Gesuch vom 31. Juli 2024 zurückziehe und ersuchte um Kostenauflage für das bisherige Verfahren an A._____. Daraufhin setzte das Regionalgericht Surselva A._____ Frist bis zum 26. August 2024 an, um zu der Frage der Kostentragung Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 23. August 2024 beantragte A._____ die Aufhebung des superprovisorischen Entscheids mit Wirkung ex tunc unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der B._____.
D. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 schrieb das Regionalgericht Surselva das Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos ab, auferlegte den B._____ sowie A._____ die Gerichtskosten je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Oktober 2024 hierorts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Die Ziffer vom Entscheid des Regionalgerichts Surselva, Proz. Nr. 135-2024-294 sei aufzuheben und stattdessen sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 3'224.60 zu entschädigen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Anfang Januar 2025 informierte das Obergericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer sowie die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) über die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene kantonale Justizreform, die damit einhergehende Übernahme des Beschwerdeverfahrens durch das Obergericht sowie die neue Verfahrensnummer.
F. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2024-294). Auf weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort, wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerde samt Beilagen zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsentscheid im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO, der an sich nicht mit Berufung oder Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PP160003 vom 4. März 2016 E. 2b; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 110 ZPO). Gegenstand der Beschwerde vom 25. Oktober 2024 bildet die im Abschreibungsentscheid vom 14. Oktober 2024 vorgenommene Regelung der Parteientschädigung (act. A.1 S. 2). Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 110 i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vor.
1.2
Die Frist für die Kostenbeschwerde richtet sich nach dem in der Hauptsache anwendbaren Verfahren (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Hofmann/Baeckert, a.a.O., N 2 zu Art. 110 ZPO). Da der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid des Regionalgerichts Surselva datiert vom 14. Oktober 2024 und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt (act. B.1). Die Beschwerde vom 25. Oktober 2024 erfolgte damit fristgerecht.
1.3
Über die vorliegende Beschwerde entscheidet die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a sowie Art. 7 Abs. 3 e contrario i. V. m. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Bereits unter aArt. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO wäre die Beschwerde im Übrigen einzelrichterlich zu beurteilen gewesen, da der für die sachliche Zuständigkeit massgebliche Streitwert der Kostenbeschwerde CHF 5'000.00 nicht erreicht. Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Zweiten Zivilkammer (Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).
Dispositiv
1.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 2 f. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Die beschwerdeführende Partei muss sich demnach mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und hat konkret aufzuzeigen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Anders als bei der Berufung geht es nicht um eine Neubeurteilung im Rahmen der Rechtsmittelanträge, sondern darum, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid keinen Bestand haben soll. Bei Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 26 vom 29. September 2021 E. 2 m. w. H.).
1.5. Vorliegend sind die Formerfordernisse erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer aber neue Tatsachen und Dokumente einreicht, um seinen Standpunkt darzutun, bleiben diese aufgrund des Umstands, dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt werden können, unbeachtlich (vgl. act. B.4-15). An dieser Ausgangslage ändert, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.2 f.), auch die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung nichts (vgl. act. A.1 Rz. III.14).
2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass aus den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eindeutig hervorgeht, gegen welche Punkte des angefochtenen Entscheids sich seine Kostenbeschwerde richtet. So beantragt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren Nr. 1 einzig die Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten, ficht die Auflage der Gerichtskosten im vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid hingegen nicht an (vgl. act. A.1 S. 2). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der gegebenen Begründung. Auf die Begründung ist nur zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGE 137 III 617 E. 6.2; 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8). Davon ist vorliegend auszugehen. So ist insbesondere fraglich, ob sich die Beschwerde lediglich gegen Dispositivziffer 3b des angefochtenen Entscheids richtet, mit welcher die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, oder ob der Beschwerdeführer die Kostenauflage als Ganzes – also auch Dispositivziffer 3a, in der die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt werden – anficht.
2.2. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar primär die unterlassene Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz rügt (act. A.1 Rz. III.20). Sodann bemängelt er aber auch die Kostenauflage der Vor-instanz als Ganzes, indem er vorbringt, die Verteilung der wirtschaftlichen Kräfte zwischen den Parteien spreche eindeutig für eine volle Kostentragung inklusive Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. A.1 Rz. III.22 in fine). Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur an der wettgeschlagenen Parteientschädigung, sondern ebenso an der hälftigen Verteilung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz stört, geht er doch davon aus, dass diese vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin hätten gehen sollen. Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit der allgemeinen Regel von Art. 106 ZPO, welche für die Verteilung der Prozesskosten, worunter die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung fallen (Art. 95 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 4.1), stets einen Gleichlauf vorsieht und damit notwendigerweise eine gemeinsame Betrachtung der beiden Kostenpositionen bedingt. Es muss sich also um ein offensichtliches Versehen handeln, dass die Anfechtung der Gerichtskostenverteilung in den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers keinen Niederschlag gefunden hat. Unter Berücksichtigung der Begründung ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Beschwerde sowohl die Regelung der Parteientschädigung als auch jene der Gerichtskosten und damit die Prozesskostenverteilung insgesamt angefochten wird.
3.1. Mit Blick auf die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) ist Art. 114 lit. c ZPO zu beachten, wonach für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben werden. Ungeachtet des Umstands, dass sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer dazu vernehmen liessen (vgl. act. A.1 und act. B.1), ist an dieser Stelle deshalb zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid eine Streitigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung betrifft. Zwar hätte die Anwendbarkeit von Art. 114 lit. c ZPO keinen Einfluss auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., N 1 zu Art. 114 ZPO). Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens würde sich aber zumindest eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer gerügten Verteilung der Gerichtskosten erübrigen.
3.2. Das ursprüngliche Massnahmebegehren der Beschwerdegegnerin richtete sich insbesondere auf die Herausgabe von Passwörtern, Codes sowie Daten, auf die der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin Zugriff erhalten hatte und betraf damit im Kern eine arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. RG act. E.I.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer habe neben dem Arbeitsvertrag ein Auftragsverhältnis mit der Einzelfirma das Beschwerdeführers bestanden (act. A.1 Rz. III.7 f.). Ob diese Ausführungen unter dem Gesichtspunkt des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO überhaupt zu beachten sind, kann offengelassen werden, würden sie doch ohnehin nichts am überwiegend arbeitsrechtlichen Charakter der Streitigkeit ändern. Überdies steht der Anwendbarkeit von Art. 114 lit. c ZPO nicht entgegen, dass der angefochtene Entscheid ein vor Rechtshängigkeit der Hauptsache eingeleitetes Massnahmeverfahren betrifft (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., N 3 zu Art. 114 ZPO). Die Streitigkeit ist sodann vermögensrechtlicher Natur, bezog sie sich doch auf den Zugang zum IT-System der Beschwerdegegnerin und damit einhergehend auf Daten, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis lässt sich somit ohne Weiteres bejahen. Fraglich ist hingegen, ob der Streitwert von CHF 30'000.00 überschritten war, womit das vorinstanzliche Verfahren nicht mehr der Kostenlosigkeit gemäss Art. 114 lit. c ZPO unterläge.
3.3. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei hat das Gericht den Streitwert auf Grundlage von objektiven Kriterien ermessensweise zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_727/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.2; 5A_461/2015 vom 6. August 2015 E. 3). Bei Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen hat sich der Streitwert an der Hauptsache zu orientieren, wobei jedoch zu beachten ist, dass die vorsorgliche Massnahme nur eine zeitlich beschränkte Wirkung hat (Hofmann/Baeckert, a.a.O., N 20 zu Art. 91 ZPO).
3.4. Die Parteien liessen sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zum Streitwert vernehmen (vgl. RG act. E.I.1-8). Auch die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Streitwert des Massnahmeverfahrens, sondern scheint ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kostenlosigkeit von Art. 114 lit. c ZPO nicht greift (vgl. act. B.1). Der Beschwerdeführer rügt dies nicht, macht er doch mit keinem Wort geltend, die Vorinstanz habe die Kostenlosigkeit des Verfahrens fälschlicherweise verneint, und lässt sich entsprechend auch nicht zum Streitwert vernehmen (vgl. act. A.1). Bei dieser Ausgangslage ist der Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der vorgenannten Prinzipien (vgl. E. 3.3) zu schätzen.
3.5. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2024 bezog sich auf den Zugang zu einem Grossteil ihrer Geschäftsdaten. Betroffen waren namentlich Buchhaltungs- und Geschäftsleitungsdokumente sowie sämtliche Arbeitsverträge der Angestellten (RG act. E.I.1 Rz. B.3). Objektiv betrachtet ist davon auszugehen, dass diesen – teilweise sensiblen – Daten ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass selbst der nur vorübergehend fehlende Zugang zum IT-System geeignet war, den Betriebsablauf der Beschwerdegegnerin zu stören und Geschäftseinbussen zu verursachen. Sodann wäre auch die Wiederbeschaffung der Daten im Falle des Verlusts mit einem bedeutenden finanziellen Aufwand verbunden gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage und mangels anderslautender Vorbringen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass der Streitwert des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens knapp über CHF 30'000.00 liegt.
3.6. Art. 114 lit. c ZPO ist daher infolge der überschrittenen Streitwertgrenze nicht anwendbar. Obwohl dem angefochtenen Entscheid keine Erwägungen zu der Frage der Anwendbarkeit von Art. 114 lit. c ZPO zu entnehmen sind, ging die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Verfahren nicht kostenlos ist. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung der Gerichtskosten ist daher nachfolgend ebenso wie jene der Parteientschädigung nach Massgabe von Art. 106 f. ZPO zu beurteilen.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung von Art. 106 f. ZPO (act. A.1 Rz. III.13). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, d. h. die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO; vgl. bereits E. 2.2), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskostenverteilung erfolgt also grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip (BGE 143 III 106 E. 5.3). Diese Grundregel kann sich zuweilen als starr und ungerecht erweisen. Die Billigkeitsnorm von Art. 107 ZPO erlaubt es dem Gericht deshalb, die Prozesskosten ausnahmsweise nach Ermessen zu verteilen, um den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7297; BGE 139 III 33 E. 4.2). Als Ausnahme zu den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen ist Art. 107 ZPO restriktiv anzuwenden (BGE 143 III 261 E. 4.2.5, in: Pra 2018 Nr. 95). Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die dem Gericht nicht nur bei der Prozesskostenverteilung, sondern bereits bei der Frage, ob überhaupt vom Unterliegerprinzip abgewichen werden soll, Ermessen einräumt (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; 139 III 358 E. 3).
4.2. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die
Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zum Inhalt des Gesuchs vom 31. Juli 2024 zu äussern. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers hätte er in einer Stellungnahme ohne Weiteres aufzeigen können, dass sich das Massnahmegesuch der Beschwerdegegnerin als aussichtslos erweisen würde. Diese Möglichkeit sei ihm jedoch verwehrt geblieben. In der Folge habe die Vorinstanz unter Berufung auf ihr Ermessen bei der Prozesskostenverteilung gemäss Art. 107 ZPO einen Verfahrensausgang fingiert, der nicht vertretbar sei. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigert habe, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache zu geben, habe sie ihr Ermessen unter Verletzung des Willkürverbots von Art. 8 BV überschritten (act. A.1 Rz. III.13 ff.).
4.3. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen verweigerte ihm die Vor-instanz nicht, sich zum Massnahmegesuch der Beschwerdegegnerin zu äussern. So setzte sie ihm zusammen mit dem Entscheid über die superprovisorische Anordnung der Massnahmen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 19. August 2024 an (RG act. E.VIII.1 Dispositivziffer 4). Diese reichte der Beschwerdeführer zunächst per E-Mail und anschliessend mit schriftlicher Eingabe vom 8. August 2024 beim Regionalgericht ein (RG act. E.I.2 und act. E.I.3). Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, ändert nichts an dem Umstand, dass ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Übereinstimmung mit Art. 265 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gewährt und er dieses innert Frist wahrgenommen hat. Der vom Beschwerdeführer angebrachte Vorbehalt einer (späteren) schriftlichen Stellungnahme bleibt unbeachtlich, da der Eingabe vom 8. August 2024 bereits die Qualität einer Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO zukommt, und er darüber hinaus keinen Anspruch hat, sich mehrmals zu derselben Prozesshandlung der Gegenseite zu äussern (vgl. RG act. E.I.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte er somit durchaus die Möglichkeit, sich zu der materiellen Begründetheit des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vernehmen zu lassen. Dass sich der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer daraufhin nicht mehr duplicando zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2024 äussern konnte, ist keiner Gehörsverletzung durch die Vorinstanz zuzuschreiben (vgl. RG act. E.I.1). Vielmehr war dies dem Umstand geschuldet, dass der Rückzug des Massnahmebegehrens erfolgte, während die Frist zur Stellungnahme des Beschwerdeführers noch lief (vgl. RG act. E.I.5 und act. E.VII). Nach Eingang des Rückzugs des Massnahmebegehrens vom 13. August 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann bis zum 26. August 2024 Frist an, um sich zu der Prozesskostenverteilung im Abschreibungsentscheid zu äussern, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2024 tat (RG act. E.VII und act. E.I.6). Dem Beschwerdeführer war es zu diesem Zeitpunkt somit (erneut) möglich, sich insoweit zur Sache zu äussern, als dies seiner Ansicht nach für die Verteilung der Prozesskosten relevant gewesen wäre.
4.4. Es bleibt zu prüfen, inwiefern die beschwerdeführerische Rüge, die
Vorinstanz habe das ihr von Art. 107 ZPO eingeräumte Ermessen überschritten, zu hören ist (act. A.1 Rz. III.20). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die unrichtige Rechtsanwendung – und damit auch die Frage der Angemessenheit der Kostenauflage – im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition überprüft wird (Art. 320 lit. a ZPO; vgl. bereits E. 1.4). Dies hindert die Rechtsmittelinstanz indes nicht daran, in Ermessensfragen einen bestimmten Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und bei der Überprüfung der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen (vgl. Brunner/Vischer, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N 2 m. w. H. zu Art. 320 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Juni 2014 ZK1 14 49 E. 2).
4.5. Für die Verteilung der Prozesskosten stützt sich die Vorinstanz auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (act. B.1 E. 12.1). Diese Bestimmung ermöglicht eine von Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung nach Ermessen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Gegenstandslosigkeit tritt ein, wenn das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, weil sich der Streitgegenstand ausserprozessual erledigt hat (vgl. Art. 242 ZPO; Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 265). Zu den Hauptanwendungsfällen von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zählt der Wegfall einer Prozesspartei oder die Erfüllung eines streitigen Anspruchs. Auch ein anderweitiger Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann jedoch im Einzelfall die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO angezeigt erscheinen lassen (vgl. Schmid/Jent-Sørensen, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N 6 ff. zu Art. 107 ZPO).
4.6. Vorliegend erfolgte die Abschreibung des Verfahrens nicht infolge Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO, sondern weil die Beschwerdegegnerin ihr Massnahmebegehren zurückzog (act. B.1 Dispositivziffer 1). Die Ausgangslage war jedoch vergleichbar mit jener eines nachträglichen Wegfalls des Streitgegenstands: So begründete die Beschwerdegegnerin ihren Rückzug damit, dass die Herausgabe der Daten durch den Beschwerdeführer aufgrund der von der Beschwerdegegnerin sowie einer von ihr beauftragten Person vorgenommenen Systemanpassung nicht mehr notwendig sei (RG act. E.I.5 Rz. 3). Ein Tätigwerden des Beschwerdeführers war somit nicht länger gefragt. Die Beurteilung des streitigen Anspruchs durch die Vorinstanz erübrigte sich infolge Wegfalls des beschwerdegegnerischen Rechtsschutzinteresses an den beantragten vorsorglichen Massnahmen. Dass die Vorinstanz für die Regelung der Prozesskosten auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO abstellte, ist folglich dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer hierzu nicht näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. act. A.1 Rz. III.13 ff.).
4.7. Was die konkrete Verteilung der Prozesskosten durch die Vorinstanz angeht, stört sich der Beschwerdeführer insbesondere an dem von der Vorinstanz fingerten Prozessausgang (vgl. act. A.1 Rz. 17 ff.). Im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist für die Verteilung der Prozesskosten zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Gesuch gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren abgeschrieben wurde. Bei der Ermessensausübung sind grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, jedoch kann je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 4D_65/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1; 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2 je m. w. H.).
4.8. Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan. Dass sie dabei zunächst den Ausgang des Verfahrens betreffend das Superprovisorium für ausschlaggebend erklärt, ist zwar nicht zu schützen (vgl. act. B.1 E. 12.3). Massgebend ist nämlich vielmehr – und darauf stellt im Ergebnis auch die Vorinstanz ab (act. B.1 E. 12.4) –, wie die Erfolgschancen des Gesuchs um Erlass der vorsorglichen Massnahmen zu bewerten waren. Die hierzu gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich, soweit sie unter dem Gesichtspunkt des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) überhaupt zu beachten sind, nicht als stichhaltig (vgl. act. A.1 Rz. III.17 ff.). Demgegenüber geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass sich das Massnahmebegehren vom 31. Juli 2024 aufgrund der damaligen Aktenlage in weiten Teilen als begründet erwies, weigerte sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt doch nach wie vor, die Passwörter, Codes sowie Daten an die Beschwerdegegnerin herauszugeben bzw. ihr Zugang zu verschaffen (vgl. act. B.1 E. 12.4). Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2024 sogar selbst aus, dass er nur unter den von ihm aufgestellten Bedingungen bereit sei, der Beschwerdegegnerin für die Beschaffung der Daten Hand zu bieten und brachte damit seine andauernde Opposition zum Ausdruck (vgl. RG act. E.I.3).
4.9. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, bleibt für den mutmasslichen Prozessausgang des Massnahmeverfahrens an sich irrelevant, ob der Beschwerdeführer dem Superprovisorium unterdessen Folge geleistet hatte (vgl. act. B.1 E. 12.4). Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang jedoch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie habe zwischenzeitlich eine andere Lösung finden und eine Drittperson beiziehen müssen, um Zugriff auf ihre Daten zu erlangen (vgl. act. B.1 E. 12.4; siehe auch RG act. E.I.5 Rz. 3). Dies wirft zumindest die Frage auf, ob der Rückzug des Massnahmebegehrens mit einer über das Superprovisorium hinausgehenden Weigerung des Beschwerdeführers zusammenhängt, die Daten herauszugeben. Inwiefern die Abschreibung des Verfahrens im Ergebnis auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, braucht an dieser Stelle indes nicht näher erörtert zu werden.
4.10. Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich festhalten, dass an der von der Vor-instanz basierend auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgenommenen Verteilung der Prozesskosten nichts auszusetzen ist. So erweist sich die hälftige Auflage der Gerichtskosten und das Wettschlagen der Parteientschädigung in Anbetracht des mutmasslichen Prozessausgangs sowie unter Berücksichtigung des beschwerdegegnerischen Rückzugs des vorsorglichen Massnahmebegehrens als nachvollziehbar. Insgesamt hat die Vorinstanz ihr Ermessen demnach nicht überschritten, sondern basierend auf sachgemässen Überlegungen innerhalb des ihr zugestandenen Spielraums ausgeübt.
4.11. Mit Blick auf Art. 106 f. ZPO rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz habe bei der Verteilung der Prozesskosten nicht beachtet, dass er in seiner Stellungnahme vom 23. August 2024 das Dahinfallen des superprovisorischen Entscheids mit Wirkung ex tunc beantragt und mit diesem Antrag obsiegt habe (act. A.1 Rz. III.21; vgl. ferner act. B.1 Dispositivziffer 2 und RG act. E.I.6 S. 2). Dabei lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die (superprovisorisch) angeordneten vorsorglichen Massnahmen mit Rechtskraft des Hauptsachenentscheids von Gesetzes wegen automatisch dahinfallen (Art. 268 Abs. 2 ZPO; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 32 zu Art. 268 ZPO). Dies gilt ebenfalls, wenn das Verfahren durch Anerkennung, Vergleich oder – wie hier (act. B.1 Dispositivziffer 1) – Rückzug erledigt wird (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE140037 vom 5. Januar 2015 E. III.A.2 m. w. H.). Dass sich der Rückzug vorliegend nicht auf das Haupt- sondern bereits auf das Massnahmeverfahren bezog, ändert nichts. Eine Beurteilung der Hauptsache erübrigte sich infolge der Abschreibung des Massnahmeverfahrens nämlich von vornherein. Mit seinem unpräziserweise auf Aufhebung des superprovisorischen Entscheids lautenden Rechtsbegehren hat der Beschwerdeführer demnach sinngemäss nichts anderes als die ohnehin eintretende Rechtsfolge des Dahinfallens der Massnahmen beantragt (vgl. RG act. E.I.6 S. 2). Darauf hatten auch die beschwerdegegnerischen Bestreitungen in der Stellungnahme vom 11. September 2024, welche die ungenaue Wortwahl des Beschwerdeführers aufgriffen, keinen Einfluss (vgl. RG act. E.I.7 Rz. 1). Entsprechend ist in der lediglich deklaratorischen Erwähnung des Dahinfallens der superprovisorischen Massnahmen im Abschreibungsentscheid kein Obsiegen des Beschwerdeführers zu erblicken, welches gemäss Art. 106 ZPO einen Einfluss auf die Prozesskostenverteilung hätte.
4.12. Schliesslich verfängt auch das beschwerdeführerische Vorbringen nicht, die Prozesskosten hätten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO aufgrund der ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien abweichend geregelt werden müssen (act. A.1 Rz. III.22). Zwar stand der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren einer juristischen Person gegenüber, was regelmässig ein gewisses Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Kräfte bedeutet. Ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnisse stellen für sich genommen aber noch keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. lit. f ZPO dar, da sie gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten praktisch immer vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 6 m. w. H.). Darüber hinaus sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Anwendung des Ausnahmetatbestands von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigen würden.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Es verbleibt über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu befinden. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen (vgl. bereits E. 3.1). Art. 114 lit. c ZPO ist nicht nur auf das erstinstanzliche Entscheidverfahren, sondern grundsätzlich auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar, selbst wenn nur Nebenpunkte streitig sind (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., N 3 zu Art. 114 ZPO m. w. H.). Zu beurteilen ist vorliegend eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO. Diese betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und weist für sich genommen einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 auf. Indes liegt in der Hauptsache ein Entscheid vor, welcher aufgrund der überschrittenen Streitwertgrenze nicht der Kostenfreiheit von Art. 114 lit. c ZPO untersteht (vgl. E. 3.1 ff.). Es liefe dem vom Gesetzgeber verfolgten Sozialschutzgedanken zuwider, eine Kostenbeschwerde einzig aufgrund ihres (naturgemäss) reduzierten Streitwerts der Kostenlosigkeit von Art. 114 lit. c ZPO zu unterstellen, während in der Hauptsache Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. BGE 104 II 222 E. 2). Obwohl es sich hier im Kern um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handelt und der Streitwert der Kostenbeschwerde selbst weniger als CHF 30'000.00 beträgt, ist das Verfahren somit nicht kostenlos im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO. Entsprechend ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festzusetzen und dem bei diesem Verfahrensausgang vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 ZPO). Da gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. Der für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die im kantonalen Beschwerdeverfahren strittig geblieben sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Heinzmann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 16 zu Art. 51 BGG). Da diese vorliegend weniger als CHF 15'000.00 betragen (vgl. act. A.1 S. 2), steht gegen diesen Entscheid gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht offen, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
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Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
BGE 139 III 133ATF 139 III 133DTF 139 III 133
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
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5A_461/2015
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